fullscreen: Völkerrecht und Landesrecht

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durch völkerrechtliche Sätze zu bestimmenden Verhältnisse ent- 
rückt. Sobald mehrere Staaten, die bisher gleichgestellte Ge- 
nossen der Völkerrechtsgemeinschaft gewesen, den Boden der 
Nebenordnung verlassen, indem sie, gleichviel wie, eine Herrschaft 
des einen über den andern herstellen, hören mit einem Schlage 
alle allgemeinen oder besonderen Sätze des Völkerrechts als 
solche auf, für sie zu gelten; so also durch den Eintritt der 
Südstaaten in den Norddeutschen Bund. Das Gleiche gilt für 
den Fall, dass koordinirte Staaten durch Zusammentritt zu einem 
Bundesstaate eine neue, sie nunmehr beherrschende Staatsgewalt 
schaffen; hier ist von vornherein jede Entstehung reinen Völker- 
rechts für ihre Beziehungen zum Oberstaate abgeschnitten. Es 
ändert hieran nichts, dass, wie im Deutschen Reiche, die Bundes- 
gewalt den untergeordneten Gliedstaat nicht in allen Stücken be- 
herrscht, dass sie ihm durch eine Vertheilung der Kompetenzen 
zwischen sich und ihm in einzelnen Punkten eine ohne Ver- 
fassungsänderung nicht einzudämmende, nach oben freie Gewalt 
belässt, Gewiss — soweit und so lange diese Freiheit besteht, 
ist der Gliedstaat dem Bundesstaate nicht unter-, sondern wenn 
man es so fassen will, nebengeordnet. Ja, in der Klausel des 
Schlusssatzes der Reichsverfassung ist dem Einzelstaate in einer 
besonderen Richtung eine so starke Garantie gewährt worden 
gegen eine Verschiebung der Kompetenzsphären zu seinen Un- 
gunsten und gegen seinen Willen‘), dass man hierin nicht mit 
Unrecht eine Anomalie gegenüber dem sonst in der Verfassung 
relativ ebenmässig durchgeführten bundesstaatlichen Prin- 
zip, ein „föderalistisches‘“ Element erblickt hat.?) Trotz alledem 
beruht aber doch auch diese wie alle Abweichungen von dem 
im Allgemeinen zwischen Bundes- und Gliedstaat bestehenden 
Verhältnisse der Ueber- und Unterordnung allein auf der Ver- 
fassung des Bundesstaates, und sein Wille ist es im letz- 
jien Grunde, der im konkreten Falle über eine Enteignung des 
Gliedstaats selbst bezüglich „vorbehaltener“ Hoheitsrechte ent- 
1) RV. art. 78 Abs. 2: „Diejenigen Vorschriften der Reichsverfassung, 
iurch welche bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältniss 
zur Gesamtheit festgestellt sind, können nur mit Zustimmung des berechtigten 
Bundesstaates abgeändert werden“. . 
2) Schulze, Lehrbuch d. deutsch. Staatsrechtes. 1I. Leipzig 1886. 8.17: 
Brie, Theorie d. Staatenverbindungen. S. 106 u. A.
	        
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