4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 511
vermögen, erschien in einer Gewere und wurde als unkörperliche Sache zum liegenden
Gut gerechnet. Nach der Rezeption wurden sie oft als „servitutes in faciendo“, von
romanisierenden Juristen aber vielmehr als Forderungsrechte (mit bloßer Pfandhaftung
der Sache, mit actio in rem seripta, mit unbestimmtem Schuldner, in sachenrechtlichem
Kleide u. s. w.), neuerdings auch als gemischte Rechte konstruiert. Doch ist überwiegend
die Ansicht durchgedrungen, die in ihnen eine besondere Gattung der dinglichen Rechte
erblickt. Sie liegt den Gesetzen zu Grunde und beherrscht die Vorschriften des B.G. B.,
nach denen die Reallast als eine selbständige dingliche Schuld aufgefaßt werden muß.
Begründet wird die Reallast, wie einst durch Auflassung, so heute durch
Einigung und Eintragung. Nur Ablösungsrenten können ohne Eintragung dingliche
Kraft erlangen. Ersitzung, wie sie früher anerkannt war, ist nicht mehr möguch.
Die Reallastberechtigung kann Realrecht oder Personalrecht sein; im letzteren
Falle ist sie entweder vererblich und übertragbar (nach Liegenschaftsrecht) oder höchst—
persönlich (z. B. Leibrente, Altenteil).
Die Reallastverpflichtung trifft durch das Mittel des Grundstücks den je—
weiligen Eigentümer (oder Untereigentümer). Die Last im ganzen folgt schlechthin dem
Grundstück. Aber auch die Verpflichtung zur einzelnen fälligen Leistung ist eine ding—
liche Schuld, die vom jeweiligen Eigentümer aus dem Grundvermögen zu erfüllen ist
und sich auch auf Rückstände aus der Zeit des Vorbesitzers (bis zur Verjährung)
erstreckt, während sie den ehemaligen Eigentümer auch für Ruͤckstände nicht mehr ergreift.
Aus manchen Reallasten indes entspringt nach älteren und neueren Quellen daneben für
den Eigentümer eine persönliche Schuld hinsichtlich der während seines Eigentums fällig
werdenden Leistungen. Nach dem B. G. B. gilt dies allgemein; die accessorische persönliche
Schuld ist jedoch nicht begriffswesentlich, da sie wegbedungen werden kann.
Der im gemeinen Recht und den meisten Partikularrechten bei Reallasten gewährte
Besitzschutz findet nicht mehr statt, da ein Rechtsbesitz hier vom B. G.B. nicht an—
erkannt wird.
Die Beendigung der Reallast kann durch dingliches Rechtsgeschäft erfolgen.
Bei unablöslichen Reallasten ist Willenseinigung erforderlich; bei ablöslichen kann entweder
jeder Teil oder doch der Verpflichtete stets oder bei Eintritt des Ablösungsrechts die Auf—
hebung gegen Zahlung der Ablbsungssumme, die ein bestimmtes Vielfaches des jährlichen Geld—
wertes beträgt, erzwingen. Manche Reallasten erlöschen durch Tod, andere, wie namentlich
die durch Verrechnung eines Rententeils auf die Ablösungssumme zu amortisierenden
Ablösungsrenten und sonstigen Tilgungsrenten, durch Zeitablauf.
Von den Arten der Reallasten sind einige typisch ausgebildete Formen hier noch
zu behandeln (8 77 u. 78). Andere gehören ins Familienrecht. Die öffentlich-rechtlichen
Reallasten scheiden aus dem Privatrecht aus, stehen aber unter ähnlichen Regein und
greifen teilweise (wie die Deichlast) tief ins Privatrecht ein.
Literatur: Duncker, Die Lehre von den Reallasten, 1837. Renaud, Beiträge zur Theorie
der Reallasten, 1846. Friedlieb, Die Rechtstheorie der Reallaften, 1861 v. Schwind, Die Real⸗
lastensrage, Jahrb. f. Dogm. XXXIII Uff. Judeich, Die Grundentlastung, 1863.
* 77. Grundzinse, Zehnten und Fronden.
L. Grundzinse Godenzinse, census) sind Reallasten, die zu wiederkehrenden
festen Abgaben verpflichten. Die meisten ehemaligen Grundzinse waren Naturalzinse (in
Korn, Obst, Hühnern, Eiern, Honig, Wachs, Wein u. s. w.); daneben finden sich früh
Geldzinse. Di⸗ Leistung muß im Zweifel in mittlerer Qualität der auf dem Gute ge—
wonnenen Früchte (R. Ger. INr. 129) zu rechter Zeit (teils an den allgemeinen Gerichts-
tagen, teils an bestimmten Festtagen) am rechten Orte (die Vermutung spricht für Bring—
Ains, manche Zinse aber sind als Gatterzinse vom Zinssammler zu holen) erfolgen.
Säumnis bewirkt Verzugsfolgen, bei „Gefahrzinsen“ Gutsverlust, bei „Rutscherzinsen“
Verdoppelung oder noch weitere Vervielfältigung der Zinsschuld.
II. Zehnten (decimae) sind Reallasten, die zur wiederkehrenden Abgabe eines
Bruchteils meist 110) des Erttages verpflichten. Die Kirche nahm den zehnten Teil der