3512 II. Zivilrecht.
Bodenerträge als Kirchensteuer in Anspruch, setzte aber trotz der Unterstützung durch
fränkische Kapitularien weder ein allgemeines, noch ein ausschließliches Zehntrecht durch.
So blieb der Zehnt eine auf besonderen Rechtstiteln beruhende Reallast, die nur be—
sonders häufig als „Kirchenzehnt“ begründet war, aber auch als „Laienzehnt“ vorkam.
Auf ursprünglichen Kirchenzehnt findet das kanonische Recht (tit. X de decimis 8, 30,
in VIo's, 18, Cone. Frid. sess. 2116. 7 de ref.) Anwendung (besonders hinsichtlich
der Veräußerung und der auf ihm ruhenden Kirchenbaulast). — Der Zehnt heißt „Uni—
versalzehnt“, wenn er die ganze Gemarkung ergreift, und umfaßt dann auch den „Rott⸗
zehnt“ (vom Neubruch), den aber in manchen Territorien der Fiskus in Anspruch nahm.
Der „Generalzehnt“ wird von jeder Fruchtart, der „Feldzehnt“ von den Feldfrüchten
(der „große“ von Getreide, Wein, auch Heu, der „kleine“ von Knollengewächsen, Gemüse,
Obsth, der „Blutzehnt“ vom Vieh (das zehnte Tierjunge) geschuldet. Der Feldzehnt ist
m Zweifel vom Berechtigten zu holen und heimzuführen (Auszählung nach Haufen).
Unterläßt der Belastete die Bestellung, oder baut er eine zehntfreie Fruchtart, so entgeht
dem Zehntherrn der Zehnt (anders nach Partikularrechten). Aus, der Fixierung des
Zugzehnten“ ist der „Sackzehnt“, aus der Adärierung der „Geldzehnt“ entstanden.
IVI. Fronden (Dienste, Robotten, Scharwerk) sind Reallasten, die zu wieder⸗
tehrender körperlicher Arbeitsleistung verpflichten. Neben den größtenteils aufgehobenen
oder abgelösten „Herrenfronden“ (Gutsfronden) erhielten sich die heute weggefallenen
Staatsfronden“ und die als öffentliche Reallasten ifür Schul-, Kirchen- und Wegebau)
noch vorkommenden „Gemeindefronden“. Die Fronden waren gemessene oder ungemessene
nach Bedürfnis); ordentliche (für Ackerbestellung und Ernte) oder außerordentliche (für
Bauten, Jagd, Forste und Wachtdienst, u. s. 3; „sassige“ oder „walzende“ (Reihe⸗
rronden); Hand- oder Spanndienste (wobei der Pflichtige dort das Gerät, hier Zugvieh
und Geschirr in stand halten und mitbringen muß). Die Leistung braucht nie in Person,
sondern nur durch taugliche Arbeiter Gesinde oder angenommene Leute) bewirkt zu werden.
Sie wird nur auf rechtzeitige Ansage fällig. Meist schuldet der Berechtigte eine Gegen⸗
leistung (Verköstigung oder Tagelohn; möglicherweise als Reallast des Gutshofes, R.Ger. X
Nr. 47). Sehr allgemein galt auch die dem Gutshofe obliegende Reallast zur Unter—
haltung des Wucherviehs für die Gemeinde als Entgelt für die Dienste.
Literatur: C. Meurer, Das Zehnt⸗ und Bodenzinsrecht in Bayern, 1888. Birnbaum,
Die rechtliche Natur der Zehnten, 1831. Sicherer, Der Zehnte, 1845. Wigand, Die Dienste, 1828.
878. Der Rentenkauf. In den mittelalterlichen Städten entwickelte sich aus Erb⸗
leihe und Grundzins als wichtiges Immobiliarkreditgeschäft der Rentenkauf, bei dem ein
Grundeigentümer eine dingliche Rente, die er in Form der Auflassung bestellt, gegen
Empfang eines Kapitals als Kaufpreis abverkauft. Der Rentenkauf verbreitete sich auch
auf das Land und stand bis zum 18. Jahrhundert in voller Blüte. Die Reichsgesetz⸗
gebung erkannte ihn an, griff aber regelnd ein und verbot zur Vermeidung von Wucher,
daß die Rente fünf vom Hundert des Kaufgeldes übersteige (R.P. O. v. 1877 6. 17 8 9).
Bei dem Rentenkauf erfuhr das Recht der Reallasten eine mehrseitige Fortbildung,
die auch für andere als gekaufte Geldrenten bedeutungsvoll wurde. Der Gedanke einer
rein dinglichen Schuld kam hier zum vollen Durchbruch. Zugleich aber verband sich da⸗
n ver Gevanke ves Wertrechts, der namentlich in der Zulassung einer den Mehrwert
zelastenden nachfolgenden Rente Ausdruck fand. Das Rentenrecht erschien als ein aus⸗
geschiedener Grundstücksteil Wertteih, der als selbständige unkörperliche Sache den Gegen⸗
stand einer Gewere bildete und für sich vererblich und übertragbar war. An sich war
Sliegendes Gut“; zum Teil aber wurde die darüber erteilte öffentliche Urkunde
Reutenbrief) zum Wertpapier (mitunter zum Inhaberpapier) ausgestaltet. Behufs
Geltendmachung hatte der Rentenberechtigte urspruͤnglich ein eigenmächtiges Pfändungs⸗
recht an der auf dem Gute befindlichen Fahrnis und konnte weiterhin das Gut mit
Herichtshilfe sperren und schließen und nach Ablauf einer Frist in fein Eigentum ziehen;
päter bildete sich gerichtliche Vergantung aus. Während ursprünglich die Rente nur
it beiderseitigem Willen „ablöslich“ war, wurde mehr und mehr der Vorbehalt des