Full text : Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen

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Fünftes  Buch.  Die  Lehren  der  neuesten  Zeit.

dem  des  Publikums  entgegen,  während  jene  die  allgemeinste  Form  der
Vergesellschaftung  ist,  die  man  sich  vorstellen  kann,  da  alle  Menschen
nur  eine  Eigenschaft  gemeinsam  haben,  nämlich,  Konsumenten  zu  sein.

§  3.  Die  praktische  Anwendung  der  solidaristischen
Lehren 1 ).
Es  gibt  keine  klar  umrissene  solidaristische  Schule  in  dem  Sinne,
wie  wir  von  einer  historischen  oder  liberalen  oder  marxistischen  Schule
gesprochen  haben.  Der  Solidarismus  ist  vielmehr  ein  Banner,  das  von
den  verschiedensten  Schulen  aufgepflanzt  worden  ist  und  dazu  dient,
oft  recht  auseinanderstrebende  Richtungen  zu  rechtfertigen.  Und  dann
steht  er,  wie  wir  schon  gesagt  haben,  mehr  im  Dienste  einer  politischen
Partei,  der  der  Radikalsozialisten,  als  in  dem  einer  doktrinären  Schule.
Aber  hinter  ihm  stand  auch  die  interventionistische  Schule  oder  der
Staatssozialismus.  Alle  sozial-politischen  Gesetze  dieser  letzten  20  Jahre,
und  die,  deren  Durchführung  bevorsteht  —  wie  Reglementierung  der
Arbeit,  Hygiene  der  Werkstätten  und  der  Städte,  sanitäre  und  Schutzgesetze ­
  gegen  ansteckende  Krankheiten,  Unfall-  und  Altersversicherung
der  Arbeiter,  obligatorische  Unterstützung  der  Kranken  und  Altersschwachen ­
 2 ),  Organisation  der  Gesellschaften  zu  gegenseitiger  Hilfe,
der  landwirtschaftlichen  Kreditkassen,  Erbauung  billiger  Wohnhäuser
und  Einrichtungen  von  Schulküchen  für  Schulkinder;  Unterstützung
aller  dieser  Assoziationen  —  und  —  zur  Zahlung  dieser  Unterstützungen  —o
*)  Siehe  eine  Sammlung  Von  Vorträgen  verschiedener  Verfasser  unter  dem  Titel 1
Les  applications  sociales  de  la  Solidaritö,  1904.
2 )  Diese  Unterstützungsgesetze  sind  die  bemerkenswertesten  praktischen  Kundgebungen ­
  der  solidaristischen  Bewegung.  Sie  stellen  in  Frankreich  eine  neue  Tatsache
vor,  denn  bis  dahin  war  die  Unterstützung  von  seiten  des  Staates,  der  Departements
und  der  Gemeinden  rein  fakultativ  (ausgenommen  in  einigen  besonderen  Fällen:  verlassene ­
  Kinder  und  Geisteskranke).  Um  nur  die  wichtigsten,  und  zwar  nur  für  FranK"
reich  anzuführen:  Das  Gesetz  Vom  15.  Juli  1893  hat  in  den  Gemeinden  die  Unterstützung
aller  bedürftigen  Kranken  in  der  Form  ärztlichen  Beistandes  obligatorisch  gemacht;
das  Gesetz  vom  14.  Juli  1905  hat  dieses  Recht  auf  alle  Invaliden  und  Kranken  V°
70  Jahren  unter  der  Form  von  Altersrenten  ausgedehnt,  deren  Betrag  je  nach  u e
Orten  wechselt;  —  endlich  hat  das  Gesetz  vom  5.  April  1910  allen  Arbeitern  im  An
von  60  Jahren  eine  Pension  zugesichert,  deren  Lasten  zwischen  den  Arbeitgebern,  <*«
Staat  und  den  Arbeitern  selbst  verteilt  sind.  Man  muß  hierin  eine  Zahlung  sehen,
die  gegenwärtige  Generation  den  Überlebenden  der  vorhergehenden  macht.  ^ r
Diese  Unterstützung  hat  ganz  den  Charakter  der  sozialen  Schuld,  wie  sie  m
Theorie  des  Quasi-Kontraktes  begründet  ist,  denn  einerseits  stellt  sie,  je  nac ^ a ,„ a t
betreffenden  Fall,  eine  Verpflichtung  für  die  Gemeinde,  das  Departement,  den  8  ^
oder  die  Arbeitgeber  vor,  und  zwar  in  Verhältnissen,  die  durch  das  Gesetz  festge se
sind,  eine  Verpflichtung,  der  sie  sich  nicht  entziehen  können,  —  und  auf  der  an
Seite  hat  der  Nutznießer  genau  wie  ein  Gläubiger  einen  Rechtsanspruch.
            
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