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Milch und Molkerei-Erzeugnisse.
f 2 = Fettgehalt der verdächtigen Milch,
m = 100 — w = die in 100 Teilen gewässerter Milch enthaltene Menge ursprünglicher,
ungewässerter Milch (vergl. die Formel V unter 3 a S. 493).
Andere Formeln für diesen Zweck haben L. und Ch. Riquier, 1 ) ferner Y. Genin 2 )
entworfen, auf die hier verwiesen sei.
4. Die Marktkontrolle.
Soll eine wirksame Kontrolle des Verkehrs mit Milch ausgeübt werden, so ist eine
überaus große Anzahl von Proben zu kontrollieren. Da die chemische Untersuchung hierfür
zu weitläufig und zu kostspielig ist, so ist eine häufige Vorprüfung einer großen Zahl
von Milchproben durch geeignete Organe der Marktpolizei unbedingt erforderlich. Diese
senden alsdann nur Proben verdächtiger Milch möglichst schnell der Kontrollstelle ein.
Es empfiehlt sich, hierbei so gut wie möglich bereits festzustellen, von welcher Melkzeit
und wieviel Kühen die fragliche Milch entstammt usw.
Die geeignetsten Apparate für die Kontrolle der Milch seitens der Organe der
Marktpolizei sind hinreichend feine Laktodensimeter (vergl. S. 451) und im allgemeinen
dürften Milchproben, deren spezifisches Gewicht unter 1,029 oder über 1,033(29—33 Laktoden
simetergrade) liegt, als verdächtig der Kontrollstelle einzusenden sein.
Da aber durch diese Art der Kontrolle geschickte Fälschungen (Wässerung und
Entrahmung gleichzeitig) nicht erkannt und daher der Wert der Kontrolle überhaupt
zweifelhaft wird, so dürfte trotz ihrer geringen Brauchbarkeit die Verwendung optischer
Milchprüfungsapparate, von denen Fesers Laktoskop das geeignetste ist, zurzeit nicht
vollständig zu umgehen sein. Unter Umständen dürften indes geeignete Organe der
Marktpolizei bei einiger Übung auf gröbere kombinierte Fälschungen auch ohne optische
Milchprüfungsapparate allein nach dem Aussehen der Milch aufmerksam werden und so
diese Proben zur eingehenden chemischen Untersuchung auswählen können.
Im übrigen ist bei der Beurteilung der Milch noch folgendes zu berücksichtigen:
Handelsmiloh darf keinerlei fremde Zusätze erhalten, noch nicht so sauer sein, daß
sie beim Aufkochen gerinnt, darf bei längerem, ruhigem Stehen weder Schmutz noch
Gerinnsel absetzen, darf pathogene Bakterien nicht enthalten, darf keinen außer
gewöhnlichen Geruch oder Geschmack, auch kein außergewöhnliches Aussehen besitzen und
darf vor dem Verkaufe weder aufgekocht noch pasteurisiert worden sein. Letztere An
forderung fällt für die Zeiten weg, in denen Viehseuchen (Maul- und Klauenseuche) herrschen,
und in denen Pasteurisierung oder Sterilisierung der Milch vor dem Verkaufe gesetzlich
geboten ist.
5. Allgemeine Maßregeln für den Milchhandel.
Für die Kontrolle der Handelsmilch sind sowohl im Interesse des reellen Milch
lieferers wie des Abnehmers die strengsten Maßregeln angebracht. Schwierig aber
ist hierbei die Frage, welche zulässigen Grenzzahlen für den Gehalt einer reinen Milch
aufgestellt werden sollen? Denn der Gehalt natürlicher und reiner Milch besonders au
Fett ist außerordentlich verschieden je nach der Viehrasse, der Individualität der einzelnen
Tiere, der Fütterung, Pflege usw. und kann unter Umständen durch besondere Verhältnisse,
wie plötzlichen Putter- und Witterungswechsel, Brunst, Krankheiten der Tiere usw. außer
ordentlich beeinflußt werden.
Das König!. Preußische Ministerium hat in einem Eunderlaß vom 27. Mai 1899, 3 )
durch welchen die Verfügung vom Jahre 1884 außer Kraft gesetzt worden ist, darauf hin
gewiesen, daß eine einheitliche Eegelung des Verkehrs mit Milch für das gesamte Staats
1 ) Compt. rend. 1901, 132, 992 u. 1903, 136, 122; Zeitschr. f. Untersuchung d.
Nahrungs- u. Genußmittel 1902, 5, 173 u. 1904, 7, 686.
2 ) Compt. rend. 1901, 133, 743; Zeitschr. f. Untersuchung d. Nahrungs- u. Genuß
mittel 1903, 6, 230.
3 ) Veröffentlichungen des Kaiserl. Gesundheitsamtes 1899, 905; Zeitschr, f. Unter
suchung d. Nahrungs- u. Genußmittel 1900, 3, 68.