278_ Dr. Sogemeier:
treten muß, Der Reichstag hat auch unter Betonung dieses Gesichtspunktes
eine große Anzahl neuer Steuergesetze verabschiedet, die gesunde
Steuergrundsätze zur Anwendung bringen sollen und zur Folge
haben werden, daß jedenfalls in den wichtigsten Steuern nicht mehr
mit den rohen Maßstäben gearbeitet wird, wodurch es allein möglich
war, die gewaltigen Beträge herauszuholen. Diese Steuergesetzgebung
wird allein schon in einigen Monaten zur Folge haben, daß der Reichsfinanzminister
mit Fehlbeträgen rechnen muß und dann vor der Alternative
steht, ob er die Steuerschraube neu anspannen kann und will,
oder ob er zu energischen Sparmaßnahmen schreitet. Anders liegt es
zunächst noch bei den Ländern und Gemeinden, wo Sparen noch viel
dringender wäre. Diese hatten in klarer Erkenntnis der Gesamtlage
zunächst den Plan, durch die Forderung der Rücksabe der Reichseinkommensteuer
an Länder und Gemeinden die kommenden Lücken auszufüllen,
Da die volle Rückgabe auch ihnen nicht erreichbar erschien,
verlangten sie ein unbeschränktes Zuschlagsrecht zu einem Teil des
Reichseinkommensteuertarifs, Das Reich sollte 10 % der Reichseinkommensteuer
für sich behalten und 90 % des Reichstarifs den Ländern
und Gemeinden abgeben mit der Maßgabe, daß diese dazu unbeschränkte
Zuschläge erheben könnten, Daraus hätte sich praktisch
ergeben, daß der in den Reichseinkommensteuergesetzen festgelegte
Tarif durch die unbeschränkten Zuschläge der Länder und Gemeinden
erheblich, ja theoretisch sogar unbeschränkt, überschritten worden
wäre, Die sehr langwierigen und zeitweise sehr harten Auseinandersetzungen
um den Finanzausgleich, d. h. um die Beteiligung des Reichs,
der Länder und der Gemeinden an den Steuerquellen und dem Steueraufkommen,
drehten sich in erster Linie darum, daß jeder der Beteiligten
versuchte, bei der jetzt sehr viel enger werdenden Steuerdecke
möglichst viel für sich zu erreichen. Von den Freunden des Zuschlagsrechts
zur Einkommensteuer wurde besonders darauf hingewiesen, daß
die Rückgabe dieses Rechtes, das dann den Länder- und Gemeindeparlamenten
es auferlegt, auch über die Höhe der steuerlichen Belastung
des Einkommens zu beschließen, einen selbstverständlichen
Teil des Selbstverwaltungsrechtes darstelle und die Selbstverantwortlichkeit
dieser Körperschaften wiederherstellen würde. Diese Selbstverantwortlichkeit
würde ganz von selbst dahin führen, daß in den
Gemeinden wieder sparsamer gewirtschaftet würde, Diese Gedanken
und Erwägungen sind zweifellos theoretisch richtig, Heute ist der einzige
wesentliche Faktor in den Einnahmen der Gemeinden, über dessen
Höhe sie selbst bestimmen können, die Grund- und Gewerbesteuer,
während die Einnahmen aus der Einkommensteuer nach einem bestimmten
Schlüssel vom Reich an die Länder und von den Ländern