Deutsche Wasserstraßenpolitik, 347
Trotz der Bestimmungen der Reichsverfassung blieb aber die Frage
der Schiffahrtsabgaben auf den freien Strömen auch weiterhin ein lebhaft
umstrittenes Gebiet, denn die so gewährte weitgehende Abgabenfreiheit
bildete ein gewisses Hindernis für den weiteren Ausbau der
Wasserstraßen. Den gewaltigen Summen, die die Strombauten im Verlauf
der letzten Jahrzehnte verschlungen hatten, standen keine Einnahmen
gegenüber, und die Allgemeinheit sollte weiterhin für die
Wasserstraßen und damit für die Förderung der Binnenschiffahrt Zuschüsse
aufwenden, während die Eisenbahn jährlich Überschüsse dem
Staat lieferte. Dem Vorbilde Frankreichs und Hollands, wo die Wasserstraßen
einschließlich der Kanäle, zum Teil zwar zwecks Beeinflussung
der Tarifpolitik der Privatbahnen, im wesentlichen jedoch aus der Anschauung
heraus, daß die Vorteile eines billigen Schiffahrtsverkehrs der
gesamten Volkswirtschaft zugute kommen, fast durchweg abgabenfrei
geblieben sind, glaubte man sich in Deutschland vielfach nicht anschließen
zu sollen. Der lange Streit für und wider die Schiffahrtsabgaben
führte schließlich im Jahre 1911 zu dem „Gesetz über den Ausbau
der Wasserstraßen und die Einführung von Schiffahrtsabgaben“.
Danach dürfen für alle Anstalten, Werke oder Einrichtungen, die den
Verkehr erleichtern, Abgaben erhoben werden, und zwar kann eine
Deckung der Herstellungs- und Unterhaltungskosten einschließlich der
Verzinsung und Tilgung der Anlagekosten erstrebt werden. Mit der
Verabschiedung dieses Gesetzes konnte ein neuer Abschnitt in dem
planmäßigen Ausbau der deutschen Wasserstraßen beginnen, in dem
nunmehr das Reich an Stelle der Einzelstaaten aktive Wasserstraßenpolitik
betreiben wollte. Der Ausgang des Krieges ließ dies jedoch in
dem erstrebten Umfang noch nicht zu, denn infolge der Internationalisierung
der deutschen Ströme ist Deutschland bei der Erhebung der Abgaben
auf die Zustimmung der fremden Staaten angewiesen, und die
Einführung der Abgaben ist bisher noch nicht erfolgt.
Die Bereitstellung der Mittel für die Wasserstraßenbauten erfolgte
in Preußen durch den Staatshaushalt der Bauverwaltung oder durch
besondere Anleihegesetze. Zur Deckung dieser Aufwendungen, soweit
sie, wie die Kanäle und die Anlage von Staustufen, zur Vertiefung des
Fahrwassers und zur Förderung der Binnenschiffahrt dienten, war auch
schon früher, z. B, bei dem Wasserstraßengesetz von 1905, die Erhebung
von Schiffahrtsabgaben vorgesehen. Da ihr Ertrag eine Verzinsung und
Tilgung der Baukosten ermöglichen sollte, waren Einträglichkeitsberechnungen
aufgestellt, nach denen die Höhe der Abgaben zu bemessen
war, Derartige Berechnungen haben bei der Entscheidung über
spätere Wasserstraßenpläne, seitdem durch das Schiffahrtsabgaben-Gesetz
von 1911 und die Umwälzungen, die der Krieg brachte, die Auf-