348 Regierungsrat Dr. Werner Teubert:
wendungen zur Hebung der Schiffahrt nicht mehr der Allgemeinheit aufgebürdet
werden dürfen, an Bedeutung gewonnen. Es kommt dabei
darauf an, einerseits den Umfang des Verkehrs zu ermitteln, der durch
Verbesserung oder Neubau einer Wasserstraße ihr zugeführt werden
kann, andererseits die jährlichen Kosten festzustellen, die außer den
Beträgen für Unterhaltung, Betrieb und Verwaltung der Wasserstraßen
für die Verzinsung und Tilgung der Baukosten erforderlich sind. Danach
ergeben sich die Abgabensätze, mit denen die Verkehrseinheit zu belasten
wäre, Es ist also zur Beurteilung der Ertragsfähigkeit der geplanten
Wasserstraßenbauten zu prüfen, ob die Schiffahrtskosten erhöht
werden können, ohne den Güterverkehr zu unterbinden oder dahin
zu führen, daß der Verkehr andere Wasserwege einschlägt oder
anderen Verkehrsmitteln sich zuwendet. Um die Aussichten eines neuen
Verkehrsweges im Wettbewerb mit den bestehenden beurteilen zu
können, sind eingehende Berechnungen über die Gesamtfrachten bei
allen in Betracht kommenden Beförderungsmitteln, und zwar für die
verschiedenen Güterarten, erforderlich. In der Regel ging man bei der
sich aus den Frachten ergebenden Verkehrsberechnung davon aus, daß
die vorhandene Güterbewegung in den in Betracht kommenden Gebieten
nach Herstellung eines neuen Wasserweges an sich unverändert
bleibt, und daß ein Verkehr namentlich dadurch zustande kommt, daß er
billigere Frachten bietet und daher den Verkehr von anderen Verkehrswegen,
meist von der Eisenbahn, auf sich ablenkt. Eine auf Grund
solcher Berechnung für bauwürdig erkannte Wasserstraße wird in der
Regel auch einen Ertrag abwerfen, denn zu dem so ermittelten Verkehr
wird nicht unbedeutender Verkehr hinzutreten, der sich durch
die Verbilligung der Frachten und durch Schaffung neuer Unternehmungen,
besonders Industrien, an den Wasserstraßen selbst erfahrungsgemäß
entwickelt, nur bei der Vorausberechnung zahlenmäßig
sich weniger leicht erfassen läßt,
Die Bemessung der Schiffahrtsabgaben und die Art ihrer Erhebung
erfolgen auch heute nach verschiedenen Grundsätzen, Entsprechend dem
Gebührengrundsatz, daß die Leistung der Gegenleistung entsprechen
soll, wurden die Abgaben ursprünglich nach Tarifen, die die Tragfähigkeit
der Schiffe zugrunde legten, erhoben. Die Notwendigkeit, durch
die Tarifpolitik den Verkehr nach Möglichkeit heranzuziehen und daher
die Abgaben so zu verteilen, daß sie auch im einzelnen Falle für
die Schiffahrt tragbar sind, führte dann zu den Ladungstarifen, die nicht
nur nach der Größe des Schiffes und der Ladungsmenge, sondern auch
nach der Beschaffenheit und dem Wert der beförderten Güter die Abgabensätze
bemaßen, Die Erhebung erfolgte in Preußen in der Regel
bei den Schleusen, indem an einzelnen Schleusen Hebestellen ein-