Verkehrspolitische Aufgaben der Reichseisenbahn, 373
Verwaltungsratsbeschluß mit gleicher Mehrheit. Der Generaldirektor
und die ihm beigegebenen Direktoren, für deren Wahl und Abberufung
dieselben Vorschriften gelten, müssen Deutsche sein. Die
Verantwortung für die Geschäftsführung trägt der Generaldirektor
allein, so daß vom deutschen Standpunkt aus in der Wahl des richtigen
Mannes eine ungeheure Bedeutung liegt; zur Zeit ist als Generaldirektor
der frühere Reichsverkehrsminister Oeser bis zum 31, Dezember
1927 ernannt. Für den Fall seiner Behinderung ist als erster
Vertreter Direktor Staatssekretär Vogt, als zweiter Stellvertreter
Direktor Staatssekretär Kumbier im Amte,
Das Reichsbahngesetz hat die Reichsbahn-Gesellschaft als
Betriebsgesellschaft gestaltet. Wenn sonach die Reichsbahn-Gesellschaft,
wie oben näher ausgeführt, nicht Eigentümerin der
Reichseisenbahnen ist, so hat das Reich der Gesellschaft bei ihrer Errichtung
doch zwei erhebliche Werte zugewendet, das Recht, die
Reichseisenbahn zu betreiben, und das Recht, sie zu benutzen. Hierin
liegt der Gegenwert dafür, daß die Reichsbahn-Gesellschaft bedeutende
Reparationslasten für das Reich übernommen hat, Das Betriebsrecht
und Benutzungsrecht der Reichsbahn-Gesellschaft ist genau
festgelegt; es ist in seiner Dauer begrenzt bis zu dem Zeitpunkt,
wo sämtliche Reparationsschuldverschreibungen getilgt und sämtliche
Vorzugsaktien eingezogen sind, wie angenommen wird, spätestens am
31. Dezember 1964. Gegenstand des Betriebsrechtes bilden die Reichseisenbahnen
und alle Nebenbetriebe derselben. In der Art, wie das
Betriebsrecht ausgeübt wird, hat die Gesellschaft sehr weite Freiheit,
da ihr durch $ 9 des Reichsbahngesetzes übertragen ist, den Betrieb
so zu führen, wie sie es für angemessen erachtet; lediglich mit der
Einschränkung, daß sie die gesetzlichen Vorschriften und die durch
die Aufsicht des Reiches bestimmten Grenzen einzuhalten, ferner den
Betrieb sicher zu führen und nach den Bedürfnissen des Verkehrs sowie
nach dem jeweiligen Stande der Technik gut zu unterhalten und
weiterzuentwickeln hat. Neben der Erfüllung der Reparationslast hat
die Gesellschaft also die Pflicht, den Betrieb mindestens in der bisherigen
Weise und sicher aufrechtzuerhalten und ihn der Entwicklung
entsprechend auch weiterzubilden. Man darf nach den bisherigen
Erfahrungen zu der Leitung und zu dem gesamten Personal der Reichsbahn
das Vertrauen haben, daß in dieser Richtung das Menschenmö$gliche
geschehen wird,
Zur Sicherung der Reparationsverpflichtungen, insbesondere zur
Wahrung der Rechte aus den Reparationsschuldverschreibungen bestehen
zwei besondere Kontrollinstanzen, nämlich der Treuhänder,
der die Inhaber der Reparationsschuldverschreibungen ver-