472 Ministerialrat Dr. Frielinghaus:
kum, ja zwischen den einzelnen Behörden selbst, gezogen, die zu über-
brücken uns nach unserem ganzen Nationalcharakter so außerordent-
lich schwer wird. In jedem Abschließen liegt das Eingeständnis einer
Schwäche. Der tüchtige Berufsstand, der in inniger Berührung mit
anderen Berufen seine Pflicht erfüllt, wird sie nicht nötig haben. Das
gilt für die Justiz nicht minder wie für die allgemeine Verwaltung, für
das Heer wie besonders für das Auswärtige Amt, an dem die Fehler
einer zu weit gehenden Abschließungsich am deutlichsten offenbart haben.
Eine Folge dieser inneren Umwandlung ist die Einsicht, daß die
Behörde nicht alles kann, daß sie insbesondere der Wirtschaft nicht
auf ihrem eigensten Gebiete Konkurrenz machen darf. Wie nahe waren
wir den Sozialisierungs- und Kommunalisierungsbestrebungen nach
russischem Muster! Aber das sich offenbarende Fiasko der russischen
Waırtschaft und mehr wohl noch die Unmöglichkeit der Durchführung
einer Zwangswirtschaft in wirtschaftlich normalen Zeiten haben auch
die einsichtigen Arbeitnehmer davon überzeugt, daß die ungeschrie-
benen Gesetze der Wirtschaft nicht verletzt werden dürfen, ohne daß
das ganze Volk Schaden erleidet.
Inzwischen hat eine Bewegung in entgegengesetzter Richtung an
Platz gewonnen. Sehr viele staatliche Betriebe sind
allmählich in privatwirtschaftliche Formen über-
geführt worden. Was im Obrigkeitsstaat noch möglich war, das
erwies sich im Volksstaat, in dem die Regierung dem Druck des Parla-
mentes und des Volkes so viel mehr ausgesetzt ist, als unmöglich, Die
wirtschaftlichen Belange der Betriebe konnten diesem Drucke nicht
standhalten. Um dem Niedergange der Betriebe selbst vorzubeugen,
mußten sie umgewandelt und dadurch von dem Druck befreit werden,
Die Deutschen Werke, in der alle früheren militärischen Betriebe des
Reichs vereinigt wurden, konstituierten sich alsbald nach dem Kriege
als privatrechtliche Gesellschaft, Es folgten die Elektrizitätsunter-
nehmen des Reichs, dann Preußens. Auch die Bergwerke Preußens
wurden in eine Aktiengesellschaft übergeführt, und zwar — ein Zeichen
der Zeit — unter einem sozialistischen Minister, Schließlich folgte auch
die Reichseisenbahn, als stärkstes Bollwerk eines früher so glänzend
geführten Staatsbetriebes”).,
*) Das Gesetz über die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft sagt in der Begründung:
„Die neue Gesellschaft entspricht keiner der im deutschen Handelsrechte vorgesehenen
Gesellschaftsformen, sondern bildet eine Gesellschaft eigenen Rechtes mit privat-
wirtschaftlichem Charakter, aber mit starkem öffentlich-rechtlichem Einschlag. Die
Bestimmungen des Handelsgesetzbuches über Gesellschaften finden demgemäß
auf sie nur insoweit Anwendung, als sie im Gesetz selbst bezeichnet sind,”
(S i6 des Gesetzes.) Die Abweichung vom Aktienrecht besteht hauptsächlich darin,
daß es bei der neuen Gesellschaft an der Generalversammlung fehlt. Deren Auf-