Object : Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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IV.  Die  rechtliche  Natur  des  Bergwerkseigentums. ­

a)  Allgemeines.
Wie  über  die  Rechtsnatur  der  Mineralien,  so  herrscht  auch
heute  noch  über  die  rechtliche  Konstruktion  des  Bergwerkseigentums ­
  lebhafter.  Streit.  Der  vorläufige  Entwurf  zum  ÄBG.
faßte  die  Mineralien  als  Bestandteile  des  Grund  und  Bodens  auf
und  verwarf  die  Lehre  von  dem  durch  die  Verleihung  eintretenden
Eigentum  an  den  Mineralien.  Nach  diesem  Entwurf  sollte  die
Verleihung  lediglich  ein  „Bergbaurecht“,  ein  ausschließliches
Recht  zur  Gewinnung  und  Benutzung  der  Mineralien  in  dem
verliehenen  Felde  darstellen.  Zum  Begriff  des  Eigentums  fehlte
nach  diesen  Motiven  der  Gegenstand.  Hiernach  könne  es  sich
nur  um  eine  Gewerbeberechtigung  handeln,  die  einen  Inbegriff
verschiedener  Befugnisse  darstelle:  die  Gewinnung  der  Mineralien, ­
  ihre  Aufbereitung,  die  Anlage  von  '  Hilfsbauen,  der  Mitgebrauch ­
  fremder  Grubenbaue  und  das  Recht  zur  Enteignung.
Das  Preuß.  Berggesetz  selbst  enthält  sich  aber  jeglich  er
Definition  des  Bergwerkseigentums.  Es  beschränkt  sich  auf  die
Bestimmung  des  Inhalts.
Das  ABG.  ist  im  dritten  Titel  (§§  50  und  54)  zu  der
früheren  Terminologie  zurückgekehrt.  In  den  Motiven  heißt  es
hierüber:
„Um  sich  nicht  ohne  dringende  Veranlassung  von  dem
seitherigen  geläufigen  Sprachgebrauch  zu  entfernen,  behält  der
Entwurf  zur  Bezeichnung  der  Bergbauberechtigung  den  Ausdruck ­
  „Bergwerkseigentum“  bei,  läßt  aber  im  übrigen  keinen
Zweifel  darüber,  daß  es  sich  bei  dieser  zu  den  unbeweglichen
Sachen  zählenden  Bergbauberechtigung,  wie  auch  gegenwärtig
-allgemein  anerkannt  wird,  um  einen  Inbegriff  sehr  verschiedenartiger ­
  zum  Teil  singulärer  Rechte  handele,  durch  welche
dieselbe  sich  von  dem  zivilrechtlichen  Eigentum  charakteristisch
unterscheidet  ,l . 1 )
Im  übrigen  erklären  die  Motive  zum  preußischen  Berggesetz
aber  ausdrücklich,  cs  müsse  „der  wissenschaftlichen  Tätigkeit
überlassen  bleiben,  die  den  Vorschriften  des  Berggesetzes  zugrunde ­
  liegenden  Theorien  zu  entwickeln  Das  Berggesetz
hat  um  so  weniger  Veranlassung,  sich  auf  dieses  Gebiet  theoretischer ­
  Erörterungen  zu  begeben,  als  gerade  hier  die  Meinungen
sich  noch  nicht  geeinigt  haben  und  namentlich  darüber  auseinandergehen, ­
  wie  der  Akt  der  Erwerbung  des  Bergwerkseigentums
und  letzteres  selbst  rechtlich  aufzufassen  sei.“ 2 )

’)  Z.  f.  Bergr.  4,  S.  82.
a )  Z.  f.  Bergr.  4.  S.  80.
            
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