fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

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ERSTER TEIL 
3. der Versicherungspflichtige hat keine Freiheit in der Wahl 
seines Versicherungsträgers und wird von Amts wegen der gesetz- 
lichen Versicherungseinrichtung zugewiesen (Kassenzwang); 
4. die Wahl des Versicherungsträgers erfolgt innerhalb gewisser 
Grenzen durch den Arbeitgeber. 
Die freie Wahl des Versicherungsträgers durch 
den Versicherungspflichtigen 
Die Wahl des Versicherungsträgers ist nur in Grossbritannien 
und im Irischen Freistaat dem Versicherungspflichtigen vollkom- 
men freigestellt. In diesen beiden Ländern kann der Versicherungs- 
pflichtige innerhalb einer bestimmten Frist seine Zulassung zu 
einer anerkannten Kasse beantragen. Stellt er keinen Antrag oder 
wird einem gestellten Antrag nicht stattgegeben, so gilt der 
Lohnarbeiter automatisch als Spareinleger ; die für ihn entrichteten 
Beiträge werden dann einem Pflicht- Sparkonto, dem „‚Sparfonds‘“ 
gutgebracht, der von dem Minister für das Gesundheitswesen ver- 
waltet. wird (Ausführungsvorschriften für die anerkannten Kassen, 
1924, Art. 7). 
Das Ausscheiden aus der Beschäftigung wird dem Versiche- 
rungsträger durch die Rückgabe der Karte mit den Beitrags- 
marken gemeldet. Diese Rückgabe obliegt dem Versicherten. Für 
den Arbeitgeber, der den Versicherten nicht weiter beschäftigt, 
argibt sich daraus keine Meldepflicht. 
Die Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften über den Beitritt 
zu einer Versicherungseinrichtung obliegt somit restlos den Ver- 
zicherungspflichtigen. ; sie allein sind dafür verantwortlich. 
Der bedingte Kassenzwang 
Hier bleibt dem Versicherungspflichtigen zunächst die Wahl 
seines Versicherungsträgers überlassen. Das System ist durch- 
geführt in Deutschland (allgemein), in Österreich für Arbeitnehmer 
solcher Betriebe, welche nicht Pflichtmitglieder einer genossen- 
schaftlichen Krankenkasse sind, in Italien (für die neuen Pro- 
vinzen), in Norwegen und in der Tschechoslowakei. Nach dem 
norwegischen Gesetz müssen jedoch versicherungspflichtige Mit- 
glieder einer Gewerkschaft, die eine Krankenkasse eingerichtet 
hat, Mitglieder dieser Kasse werden. Nach allen hier in Betracht 
kommenden Gesetzen obliegt es dem Arbeitgeber, festzustellen, ob 
der Lohnarbeiter tatsächlich Mitglied der Versicherungseinrichtung 
geworden ist, der er beizutreten wünschte. Erhält der Arbeit-
	        
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