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ERSTER TEIL
3. der Versicherungspflichtige hat keine Freiheit in der Wahl
seines Versicherungsträgers und wird von Amts wegen der gesetz-
lichen Versicherungseinrichtung zugewiesen (Kassenzwang);
4. die Wahl des Versicherungsträgers erfolgt innerhalb gewisser
Grenzen durch den Arbeitgeber.
Die freie Wahl des Versicherungsträgers durch
den Versicherungspflichtigen
Die Wahl des Versicherungsträgers ist nur in Grossbritannien
und im Irischen Freistaat dem Versicherungspflichtigen vollkom-
men freigestellt. In diesen beiden Ländern kann der Versicherungs-
pflichtige innerhalb einer bestimmten Frist seine Zulassung zu
einer anerkannten Kasse beantragen. Stellt er keinen Antrag oder
wird einem gestellten Antrag nicht stattgegeben, so gilt der
Lohnarbeiter automatisch als Spareinleger ; die für ihn entrichteten
Beiträge werden dann einem Pflicht- Sparkonto, dem „‚Sparfonds‘“
gutgebracht, der von dem Minister für das Gesundheitswesen ver-
waltet. wird (Ausführungsvorschriften für die anerkannten Kassen,
1924, Art. 7).
Das Ausscheiden aus der Beschäftigung wird dem Versiche-
rungsträger durch die Rückgabe der Karte mit den Beitrags-
marken gemeldet. Diese Rückgabe obliegt dem Versicherten. Für
den Arbeitgeber, der den Versicherten nicht weiter beschäftigt,
argibt sich daraus keine Meldepflicht.
Die Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften über den Beitritt
zu einer Versicherungseinrichtung obliegt somit restlos den Ver-
zicherungspflichtigen. ; sie allein sind dafür verantwortlich.
Der bedingte Kassenzwang
Hier bleibt dem Versicherungspflichtigen zunächst die Wahl
seines Versicherungsträgers überlassen. Das System ist durch-
geführt in Deutschland (allgemein), in Österreich für Arbeitnehmer
solcher Betriebe, welche nicht Pflichtmitglieder einer genossen-
schaftlichen Krankenkasse sind, in Italien (für die neuen Pro-
vinzen), in Norwegen und in der Tschechoslowakei. Nach dem
norwegischen Gesetz müssen jedoch versicherungspflichtige Mit-
glieder einer Gewerkschaft, die eine Krankenkasse eingerichtet
hat, Mitglieder dieser Kasse werden. Nach allen hier in Betracht
kommenden Gesetzen obliegt es dem Arbeitgeber, festzustellen, ob
der Lohnarbeiter tatsächlich Mitglied der Versicherungseinrichtung
geworden ist, der er beizutreten wünschte. Erhält der Arbeit-