Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

E:: 28 .... 
währen. Das ist auch der Standpunkt unserer Gesetz- 
gebung, in der Abfindungen nur ausnahmsweise (vor 
allem bei Unfallrenten von geringer prozentualer Höhe) 
in Frage kommen. 
ß. Die Aufbringung der Mittel. 
Als L a st ent r ä g e r können in Betracht kommen die 
Arbeitnehmer, die Arbeitgeber und ganz oder teilweise 
öffentliche Verbände (Reich, Land, Gemeinde). Gegen aus- 
schließliche Heranziehung der Arbeitnehmer spricht, daß sie 
leicht dadurch finanziell überlastet würden und daß der 
Arbeitgeber, der den Vorteil von der Arbeitskraft des 
Arbeiters hat, auch die diese Arbeitskraft treffenden 
Schäden mit ausgleichen soll. Gegen ausschließliche Heran- 
ziehung der Arbeitgeber spricht, daß die Arbeitnehmer die 
Versicherung nicht nur als Geschenk, sondern auch als 
etwas von ihnen Erarbeitetes ansehen sollen. Für wenig- 
stens teilweise Heranziehung öffentlicher Verbände spricht 
die darin enthaltene Anerkennung der Verpflichtung der 
Gesamtheit, für die wirtschaftlich Schwachen zu sorgen. 
Unsere geltende Gesetzgebung hat überall, bis auf die 
Unfallversicherung und neuerlich einzelne Ausnahmefälle 
in der Invaliden- und in der Angestelltenversicherung, 
die Arbeitnehmer und die Arbeitgeber zur Lasten- 
tragung herangezogen, in der Krankenversicherung im 
Verhältnis von zwei Dritteln zu einem Drittel, in der 
Invaliden- und in der Angestelltenversicherung im Ver- 
hältnis von einhalb zu einhalb, während in der Unfall- 
versicherung die Beitragslast nur von den Arbeitgebern 
getragen wird. In der Invaliden- und in der Angestell- 
tenversicherung trägt jetzt die Beitragslast der Arbeit- 
geber allein, wenn der Versicherte ein Lehrling ist oder 
in der Invalidenversicherung einen wöchentlichen Entgelt 
von nicht mehr als 6 R.M., in der Angestelltenversiche- 
rung einen solchen von nicht mehr als 50 R.M. monatlich 
bezieht. Eine Heranziehung öffentlicher Verbände zur 
Lastentragung kennt unsere Gesetgebung nur in der In- 
validenversicherung, wo das Reich einen Zuschuß zu jeder 
Jahresrente leistet. 
Die Entrichtung der Beiträge kann in bar ge- 
schehen oder durch E in kl e b en von M a r k en, die vom
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.