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die entsprechenden Ermächtigungen, Gebote, Verbote an die ihm
unterstellten Individuen erlässt. Der Staatsvertrag ist diesen
yegenüber ohnmächtig. !)
Zweifelhafter könnte sein, ob der Staatsvertrag — das
Wort hier immer im weitesten Sinne genommen — einer Um-
setzung in Landesrecht dann bedürfe, wenn die von ihm ge-
schaffenen Rechte und Pflichten durch Staatsorgane ausgeübt,
arfüllt werden sollen. Die Frage ist noch etwas näher zu um-
schreiben. Ein Staatsgesetz zur Ausführung eines Vertrags ist
ja zweifellos überall da unnöthig, wo die Handlungen der
Staatsorgane, zu denen er Veranlassung giebt, auch abgesehen vom
Vertrage nach dem Stande des Landesrechts ohne besondere ge-
setzliche Ermächtigung vorgenommen werden könnten. Darum
handelt es sich hier nicht. Vielmehr fragt es sich: wo es nach
der staatlichen Rechtsordnung an und für sich eines staatlichen
Rechtssatzes bedürfte, um für die Staatsorgane Recht oder Pflicht
zu bestimmter Handlung oder Unterlassung zu begründen, ent-
hebt da der völkerrechtliche Vertrag, wenn er rechtsetzende
Vereinbarung ist, den Staat der Nothwendigkeit, besonderes Recht
für seine Organe zu erlassen? Hat er nicht durch Mitwirkung
bei der Völkerrechtsbildung zugleich staatliches Recht für seine
Organe geschaffen? Wollte man diese letztere Frage bejahen,
30 geschähe es etwa auf Grund folgenden Gedankenganges. Der Staat
ist zwar keine Fiktion, aber doch immer eine Abstraktion. Er ist
stets nur die vorgestellte Einheit einer aus Vielen bestehenden
menschlichen Gemeinschaft. Einen Staatswillen, der nicht ge-
deckt würde durch einen oder mehrere oder viele menschliche
Willen, giebt es nicht. Einen Staat verpflichten, heisst also immer
auch Menschen verpflichten und zwar Staatsgenossen verpflichten.
Ein Rechtssatz kann einem Staate niemals eine Handlung ansinnen,
die nicht mindestens von einem Staatsgenossen erfüllt werden
1) Dass der Staatsvertrag ohne Weiteres auch für die Bürger der ver-
iragschliessenden Staaten im Sinne einer für sie verbindlichen Rechtsnorm
gelte, wird noch behauptet von Leoni, Archiv f. öffentl. Recht I S. 506 (der
Vertrag, wenn er u. a. Rechtsverhältnisse der Landeshewohner regelt, ist wie
Gesetz und Verordnung „Quelle des Landesrechts“). Ebenso Carnazza-
AmarilIlp. 412; Laghi, Teoria dei Trattati internazionali. Parma 1882, p. 12.
3. auch Stoerk in v. Stengel’s Wörterbuch des Verwaltungsrechts II S, 526
'aber doch S, 527); Blumer-Morel a. a. O0. III 2. 8. 357 (s. aber 8. 380}.