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'ab a) des beruflichen Ursprungs der Arbeitsunfähigkeit ;
5 b)”der Dauer der Mitgliedschaft bei der Kasse ;
dor c) der Dauer der Arbeitsunfähigkeit (Wartezeit) ;
ler d) des Aufenthaltes des Versicherten ausserhalb des
ler Kassenbezirks ?
ın.
ng Schlagen Sie sonstige Einschränkungen der obigen
ut Regel vor ? Gegebenenfalls welche ?
uf
er
HS Höhe des Krankengeldes. — Das Krankengeld hat
za verschiedene Aufgaben zu erfüllen, je nachdem sich seine
en Höhe nach dem durchschnittlichen Arbeitslohn des Ver-
er sicherten bemisst (bewegliches Krankengeld) oder aber
1a ohne Rücksicht auf den üblichen Arbeitslohn für alle
iv Versicherten einheitlich festgesetzt ist (starres Kranken-
n, geld).
He Im britischen und irländischen Pflichtversicherungs-
;°h gesetz und nahezu in allen freiwilligen Krankenversiche-
ee rungsgesetzen ist das Krankengeld für alle Versicherten
m gleich und von der Lohnhöhe unabhängig. Das starre
Krankengeld muss niedrig angesetzt werden, um dem
Arbeitsverdienst der am geringsten entlohnten Versicherten
mn nicht zu nahe zu kommen. Es gewährt den Versicherten
En und ihren Familienangehörigen während der Arbeitsun-
N fähigkeit nur einen gewissen Rückhalt zur Befriedigung
ihrer dringendsten Lebensbedürfnisse. Besser entlohnte
Versicherte vermögen das starre Krankengeld durch die
Leistungen einer von staatlicher Einflussnahme freien Zu-
5 satzversicherung zu ergänzen. Im britischen und irlän-
dischen Pflichtversicherungsgesetz ist der Krankengeldsatz
nach Geschlechtern verschieden. Die freiwilligen Kranken-
versicherungssysteme mildern die aus dem starren Kran-
kengeld sich ergebenden Härten z.B. durch Gewährung
von Alters- und Familienzulagen.
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