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Auf die Frage des achten Kommisssionsmitgliedes, ob
die Konstruktion des Einspruchsrechts nach Antrag 49 mit
den Bestimmungen des Reichsrechts in Einklang zu bringen
sei gab ein Vertreter des JIustigministeriums
folgende Auskunft:
Nach dem Wortlaut müssse man den Antrag so auf-
fassen, daß der Staat in j e d e m Falle die Veräußerung
einer wirtschaftlich selbständigen bäuerlichen Stelle unter-
sagen könne. Er mache von seinem Einspruchsrecht Ge-
brauch, indem er verbiete, daß diese Stelle veräußert werde.
Nun sei zwar in Satz 2 hinzugefügt worden, daß bei Aus-
übung des Einspruchsrechtes der Staat verpflichtet Jei,
auf Verlangen des Veräußerers in das Veräußerungs-
geschäft einzutreten. Der Eintritt des Staates in das Ver-
äußerungsgeschäft vollziehe sich also nicht mit Notwendigkeit,
sondern solle nur dann erfolgen, wenn der Veräußerer es
verlange. Es seien daher Fälle möglich, in denen bei Aus-
übung des Einspruchsrechtes des Staates das Grundstück
nicht zur Veräußerung gelange, sondern im Eigentum des
Veräußeres bleibe. Es sei nicht ohne weiteres die Mög-
lichkeit von der Hand zu weisen, daß die Rechtsprechung bei
Anwendung des Gesetzes zu der Auffassung gelangen werde,
es würde in derartigen Fällen die Veräußerung untersagt.
Zu einer Untersagung der Veräußerung sei aber nach
Artikel 119 Nr 1 des Einführungsgeseßes zum Bürger-
lichen Gesetbuch die Landesgesetzggebung nicht befugt.
Hiergegen könnte allerdings eingewendet werden, die
beiden Sätze des Abs. 1 des Antrages 49 seien im Zu-
sammenhange zu verstehen und hätten demnach die Be-
deutung, daß durch sie ein einheitliches Recht geschaffen
würde. Zugunsten dieses Einwandes ließe sich anführen,
daß man auch das Vorkaufsrecht des Entwurfs in zwei
Teile zerlegen und sagen könnte, es bestehe aus einem Ein-
spruchsrecht des Staates gegen die Veräußerung an einen
Dritten, und aus einem Erwerbsrecht des Staates. Aber
auch von diesem Standpunkt aus sei die Möglichkeit der
Auffassung nicht ganz auszuschließen, daß durch das Ein-
spruchsrecht die Veräußerung untersagt werde. Denn
während beim Vorkaufsrecht die Ausübung des sstaat-
lichen Einspruchsrechts mit Notwendigkeit und in allen
Fällen den Erwerb des Grundstückes durch den Staat zur
Folge habe, während also hier nur eine Beschränkung der
Veräußerung hinsichtlich der Person des Erwerbers ein-
trete, bestehe bei dem in dem Antrage 49 vorgeschlagenen
Einspruchsrecht die Pflicht des Staates, das Grundstück
zu übernehmen, nicht in allen Fällen, sondern nur dann,
wenn der Eigentümer den Eintritt des Staates in das
Veräußerungsgeschäft verlange.
Nach dieser Erklärung wie auch infolge der voran-
gegangenen Erörterung hielt die Kommission die Sachlage
tatsächlich wie rechtlich für so ungeklärt, daß sie beschloß,
die weitere materielle Erörterung der
Frage bis gur gweiten Lesung .gzurüc-
zustellen.
Antrag 52 wurde zusammen mit Antrag 61
angenommen mit der Maßgabe, daß letzterer in b
und c die Fassung des Antrag es 63 bekam.
Antrag 63 wurde von dem neunten Redner
des weiteren damit begründet, daß zur Beschaffung des
genauen Materials der Staatsregierung ein größerer
Beitraum zur Verfügung gestellt werden müsse. Die in dem
Antrage 61 gestellte Aufgabe dagegen werde bis zur zweiten
Lesung gelöst werden können.
Der Regierungsvertreter ersuchte, von einer
Statistik über eine so weit zurückliegende Zeit Abstand zu
nehmen.
h Aus der Kommission wurde empfohlen, es bei
Annahme des Antrages 61 bewenden zu lassen, aber den
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