6. Titel: Dienftvertrag. Borbemerkung. 997
x}
Für das regelmäßige Verhältniz der Partei zu ihrem Anwalt Könnte
zunächit $ 675 herangezogen werden, da fir die Hegel die Tätigkeit des
Anwalts eine „Gej{hHäftsbeforgung“‘ in fid Ihließt. Vgl. die
Bem. 2, b und 3, b zu 8675. Damit it aber zur prinzipielen Frage, ob
Dienitvertrag oder Werkvertrag oder was jonit anzunehmen it,
nicht viel gewonnen, da S 675 nur einzelne Paragraphen aus dem „Yıurfa
trage“ auf die Gefhäftsbeforgung angewandt mwiffen will, im übrigen
aber jelbft die Grundfrage nicht entjheidet. Auch die deutjche NRecht3:
anwaltsordnung vom 1. Huli 1878 und die Gebührenordnungen vom
7. SJult 1879 und 20. Mai 1898 bejchaffen an fidh Tein Material zur
Löfung diefer Frage. Bgl. Übrigen? aud Brücner im „Recht“ 1908 S. 466 ff.
Was dazZ frühere Recht anbelangt, jo Haben das römijhe
Recht und die gemeinrechtlide Doktrin und Praxi3 die Tätigleit des UAn-
mwalt® und Arztes nicht unter den Werfvertrag (locatio operis) fubfumitert,
jondern unter die operae, wenn auch al Sonderart der operae liberales,.
Da nun das BGB. mit leßterem UnterfhHiede zum Teil aus jozialen
Sründen) abjidtligG aufräumen und aug die Höheren Dienite
im allgemeinen den Normen Über den Dienftvertrag al8 zu
entlohnende Tätigkeit, wenn au höherer und befonderer Art, unterfielen
wiX (vgl. oben unter III, 3), jo tönnte man verfucht fein, gerade im
Hinbkid auf dieje Entwiclung die Tätigkeit des Anwalt? unter die
Normen des Dienitvertrag3 unterzubringen jo Endemann I 8 175
Nr. I, 1, Cojad I 8 143, IT, 1, vgl. auch OLG. Frankfurt im „Recht“
1902 S. 149 und bayr. Oberft. LG. Bd. 7 [n. F] S. 19 ff., Recht 1906
5. 243; a. M. Riezler, Werlvertrag S. 85, der im Gegenteil den Werk
vertrag al3 Regel erachtet; ebenjo betrachtet Crome, Syftem S$ 264 den
Vertrag der Partei mit ihrem Anwalt [Notar oder SerihtavoNzieher] al?
Werkvertrag).
Allein e8 {brehen [Ömermtiegende Momente gegen die Annahme
eine8 DienftvertragS im Sinne der SS 611 ff. auf Seite des Anwalts.
Fürs erfte fehlt e8 Hier daran, daß Die zu Teiftende Arbeit der
Zeitung des Arbeitgeber8 unterftellt {jt, da ja der Unwalt eine gewiffe
jelbftändige Stellung gegenüber jeinem Klienten einnimmt, au gebricht
e8 an dem fonjtigen allgemeinen NbHängigkleitzmoment, wie e8
der Typus des Dienftvertrag3 nad SS 611 ff. vorausSießt. Dazu kommt,
daß die Stellung des AnwaltzZ zugleich Sffentlid-rechtliger Urt ft, ins
jofern ihm durdy die NMechtsanwalisordnung Pflidten Öffentlichrecdht-
liger Art auferlegt find (vgl. SS 18, 28, 29, 33, 34 RAO. und hier
einfhlägige Beftimmungen der ZPO.; vgl. aud RGE. Bd. 39 S. 134,
187 und Bd. 55 S. 169). Val. ferner Loewenfeld a. a. DO. Insbef.
S. 894 ff., 906 ff. und 929, Friedländer, Komm, zur RAO. (Münden 1908),
Exkurs vor $ 30; teilw. abw. Lotmar a. a. OD. Bd. 2 S. 856 ff., 876, 887 ff
Auch al8 Werkvertrag kann der Vertrag mit dem Anwalt für
die Regel nicht aufgefaßt werden. ES werden [ih ja unter Umftänden
Fälle denken laffen, wo eine {peziele Tätigkeit des Anmwaltz im Hinblid
auf einen befonderen Erfolg einen Werkvertrag in fi JOließt, aber die
Regel wird dies, wie gejagt, nidt bilden. Auch die Führung eines
Prozeffe8, einer Verteidigung it regelmäßig nit von der Erreidhung
eine8 Sefonderen Arbeitsrefultats (Gewinnung des ProzeffeS, Freis
[predhung 20. in allen Inftanzen) abhängig, im Gegenteil. Zu beadzten
bleibt au, daß die Anwendung der Normen über Werkvertrag den
Anwalt in eine biel firengere Haftuna bringen müiürde, alZ regelmäßig