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Ausstellung einer falschen Rechnung) zweier in der Regel
nicht miteinander verbundener Kontrahenten,*) des Ver
käufers und des Käufers (Händlers und Fabrikanten),
kann daher eine Defraude ins Werk setzen. Hierbei wird
man nicht vergessen dürfen, daß auch, wo zum Zweck
einer unrichtigen Wertanmeldung etwa eine unrichtige
Rechnung ausgestellt wird, es immer der wirklich ver
einbarte Preis ist, der vom Verarbeiter dem Verkäufer
gezahlt werden muß, und daß der Zollbehörde Ein
blick in alle auf den Einkauf, den Verkauf und die Be
zahlung von Tabakblättern bezüglichen Geschäftsbücher
und Schriftstücke des Verkäufers und Verarbeiters zu
steht. Selbst wenn die Nachprüfungsbesugnisse der Steuer
behörde nicht zur Entdeckung des Betruges führen, werden
demnach die Vereinbarungen zweier betrügerischer Kon
trahenten immer nur dann Erfolg haben können, wenn
keiner der Beiden einen Büroangestellten beschäftigt,
von dessen — kaum zu vermeidender — Mitwisserschaft
eine Anzeige zu fürchten wäre. Es unterliegt danach
keinem Zweifel, daß mit der Notwendigkeit zweck-
den Verkäufer anstatt Lurch den Verarbeiter erfolgen kann, wird
bei unrichtiger Wertanmeldung auch der Verarbeiter strafbar fein,
La nach § 10 des Gesetzes denjenigen, der zum Zwecke der Zollhinter
ziehung von einer unrichtigen Rechnung oder Wertanmeldnng Ge
brauch macht, dieselbe Strafe trifft wie den Aussteller einer unrich
tigen Rechnung ooer Wertanmeldung.
*) Vgl. Bemerkungen auf S. 111 der Nr. 994 der Reichstags
drucksachen (I. Session 1907/09), zu § Id.