1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 259
es ein Verbrechen bleibt, wenn eine ganze Reihe von Unzuchtsakten an dem einen
Kinde verübt wurde. Als ein besonders wichtiger Fall ist hierhin zu rechnen das
Kollektivdelikt, d. i. das gewohnheitsz, gewerbs- oder geschäftsmäßig vorgenommene Ver—
brechen, bei dem die verschiedenen Einzelhandlungen als Ausfluß derselben Lebensrichtung
zu einem Verbrechen verbunden werden (z. B. 88 144, 150, 260, 284, 802 4 St. G. B.).
2. Das fortgesetzte Verbrechen. Die Cristenz eines solchen ist übrigens nicht
unbestritten, da es an einer ausdrücklichen Bestimmung im Gesetz fehlt. Allerdings dacf
man es aus praktischer Erwägung, ohne positiv-rechtliche Grundlage nicht konstruieren
wollen, Aber letztere ergibt sich aus der Natur der einzelnen Delikle, die so beschaffen
sind, daß ihr gesetzlicher Tatbestand die Verbindung mehrerer strafbarer Handlungen zu
einem Verbrechen zuläßt. Das Moment, welches eine so innige Verbindung der an
sich verschiedenen Handlungen bewirkt, kann nur in einem integrierenden Bestandteil der
Handlung gefunden werden. Das ist aber weder die Absicht des Täters noch der gleich—
artige Verlauf oder die zeitliche Nähe der Einzelhandlungen. Es ist nur zweierlei
möglich: die Einzelhandlungen finden entweder ihre Einigung in der verbreqhherischen
Tätigkeit oder im Erfolg. Im ersteren Fall ist aber die Verbrechenseinheit von Anfang
an und schon um der einheitlichen Handlung willen vorhanden. Es bleibt also nichts
anderes übrig, als das Einigende in dem Aufgehen der einzelnen Handlungen in einem
Erfolg zu sehen. Nach dieser Ansicht hat der Dieb, welcher mehrere Nächte hintereinander
verschiedenen Eigentümern gehörige Wäschestücke von derselben Bleiche eniwendet, nur
einen, Diebstahl begangen. Denn der Diebstahl ist Eingriff in fremden Gewahrsam,
und die Handlungen verletzen hier nur ein solches Herrschaftsverhältnis. An dem
Resultat ändert sich nichts, auch wenn der Täter nach jeder Handlung Reue empfand und
zu jeder auf andere Weise, durch Gelegenheit, Not, Anstiftung, veranlaßt wurde.
Manche, wie z. B. Frank, nehmen im letzteren Fall kein fortgesetztes Verbrechen
an, da sie außer Einheit des Erfolgs eine Einheitlichkeit des Vorsatzes bezw. des Ent—
schlusses fordern. Es ist aber bedenkuich, für etwas rein Außerliches, wie die Anzahl der
Verbrechen, ein Internum in der Person des Täters bestimmen zu lassen.
Worin man nun auch das Kriterium des fortgesetzten Verbrechens erblickt, es gehört
zu diesem die Verbindung mehrerer, an sich selbständiger strafbarer Handlungen. Hierin
unterscheidet es sich von dem fortdauernden Verbrechen, d. i. der ununterbrochenen
Verwirklichung des verbrecherischen Tatbestandes (wie z. B. bei Einsperrung), und dem
Zustandsverbrechen, das, wie z. B. die Doppelehe, einen vom Gesetz mißbilligten Zustand
herbeiführt, aber schon mit der Herbeiführung dieses Zustandes abgeschlossen ist. Sowohl
bei dem fortdauernden als auch bei dem Zustandsverbrechen liegt nur eine Handlung vor.
Verbrechensmehrheit. Soweit mehrere strafbare Handlungen weder eine gesetz⸗
liche Einheit noch ein fortgesetztes Verbrechen bilden, erscheinen sie als eine Verbrechenoͤ—
mehrheit. Gelangen sie zu gleicher Zeit zur Aburteilung, oder sind sie wenigstens vor der
Aburteilung einer von ihnen begangen, spricht man von einer realen Verbrechenskonkurrenz.
Letztere ist also ein Ausschnittnus der Verbrechensmehrheit.
Das Verbrechen als unerlaubte Pandlung ·
811. Ausschluß der Rechtswidrigkeit.
Zweites Kapitel.
Das Verbrechen ist eine unerlaubte Handlung. Jede unerlaubte Handlung richtet
sich gegen ein rechtlich geschütztes Interesse. Die Erörterung über die Rechtswidrigkeit
lann sich also auf Darstellung derjenigen Gründe beschränken, welche ausnahmsweise einen
Eingriff in rechtlich geschützte Interessen gestatten.
Das Strafgesetzbuch‘' hat auf eine umfassende Regelung dieser Gründe verzichtet
und sich mit Bestimmungen uͤber Notwehr und Notstand begnügt. Zu den zahlreichen
anderen Gruͤnden gehören insbesondere folgende: