Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

798 FÜNFTER TEIL -

zericht) ; sie sind für alle aus der Durchführung des Gesetzes sich ergebenden
Streitigkeiten ausschliesslich zuständig, sofern es sich nicht um Angelegenheiten
 handelt, die in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden fallen.
Die Beteiligten, Arbeitgeber und Versicherte, sind in den Versicherungszerichten
 als Mitglieder in gleicher Zahl vertreten. Die Besetzung der Gerichte
 wird ergänzt durch Mitglieder, die eine besondere wissenschaftliche
Befähigung oder anerkannte Erfahrung besitzen. Den Vorsitz führt ein
nöherer Beamter, der durch den Minister ernannt wird. Man kann also diese
Gerichte als paritätische Einrichtungen betrachten.
Versicherungsgerichte erster Instanz
Die Versicherungsgerichte erster Instanz, 50 an Zahl, sind bei den
Präfekturen errichtet.
Zusammensetzung
Sie setzen sich zusammen aus
a} einem Vorsitzenden,
b) zwei oder drei Mitgliedern, die wissenschaftliche Befähigung oder
eine anerkannte Erfahrung besitzen,
o) aus zwei oder drei Vertretern der Arbeitgeber,
d) aus zwei oder drei Vertretern der Versicherten.
Der Vorsitzende jedes besonderen Versicherungsgerichtes erster Instanz
wird vom Ministerrat auf Vorschlag des Ministers des Innern ernannt.
Die übrigen Mitglieder werden durch den Minister des Innern ernannt.
Zuständigkeit
Die besonderen Versicherungsgerichte erster Instanz urteilen über die
Streitigkeiten über die Versicherungsleistungen.
Versicherungsgerichte zweiter Instanz

Zusammensetzung
Die Gerichte bestehen aus
a4) einem Vorsitzenden,
5} drei Mitgliedern mit wissenschaftlicher Befähigung oder anerkannten
Erfahrungen,
6) drei Vertretern der Arbeitgeber,
7) drei Vertretern der Versicherten ($ 106).
Der Vorsitzende jedes besonderen Versicherungsgerichts zweiter
Instanz wird vom Ministerrat auf Vorschlag des Ministers des Innern aus
den höheren Beamten seines Ministeriums ernannt,
Die übrigen Mitglieder werden vom Ministerrat ernannt ($ 108).
Zuständigkeit
Die besonderen Versicherungsgerichte zweiter Instanz erkennen über
die Berufungen gegen die Entscheidungen der Versicherungsgerichte erster
nstanz,
Über alle übrigen Streitigkeiten erkennen sie in erster Instanz, soweit
solche Streitigkeiten nicht der Entscheidung durch die Verwaltungsbehörden
vorbehalten sind.
Zentralversicherungsgericht
Zusammensetzung
Das Zentralversicherungsgericht besteht aus einem Präsidenten und
‚5 Mitgliedern, von denen
fünf aus Fachmännern,
fünf aus den Vertretern der Arbeitgeber und
fünf aus den Vertretern der Versicherten entnommen werden. Den
Vorsitz im Zentralversicherungsgericht (dritte Instanz) führt der Direktor des
Büros für Soziale Angelegenheiten ($ 105).
Die übrigen Mitglieder werden vom Ministerrat auf Vorschlag des
Ministers des Innern ernannt.
            
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