08 IV. ffentliches Recht.
wurden, sofern nicht die Ortsverfassung den Kreis weiter zog, was aber nur ver—
einzelt vorkam, so daß also Pächter, Nutznießer, Altsitzer, Lehrer, Handwerker, Beamte
industrieller Etablissements, Zuckerdirektoren, welche zur Miete wohnten, sowie Tagelöhner
ausgeschlossen waren. Indessen so sehr diese Basierung des Gemeindebürgerrechts auf
den Grundbesitz den Verhältnissen einer Zeit entsprach, in welcher der Ackerbau die einzige
Beschäftigung des platten Landes war und alle kommunalen' Vorteile dem Grundbesitze
zu gute kamen, wie auch alle kommunalen Lasten von diesem getragen wurden, solange
also die Landgemeinde in objektiver und subjekliver Hinsicht Realgemeinde war, so wenig
war ein solches System auf die Dauer haltbar, seit die kommunale Zuständigkeit auch
auf die Schul- und Armenlasten sich erstreckte und dementsprechend für die kommunalen
Lasten nicht mehr bloß die Grundsteuer, sondern die sämtlichen direkten Staatssteuern
herangezogen wurden. In der Tat werden denn auch nach der westfälischen und nach
der hannoverschen, nach der östlichen Landgemeindeordnung von 1891 nach der
ichleswig-holsteinschen von 1892 und nach der hessen-nassauischen von 1897 zum
Stimmrecht alle diejenigen zugelassen, die entwede ein Wohnhaus besitzen, oder zu
mindestens 3 Mark Grund- und Gebäudesteuer oder Staatseinkommensteuer veranlagt
oder zu den Gemeindeabgaben nach einem Einkommen von mehr als 600 Mant ber
anlagt werden.
Die Stimmberechtigung. dieser Gemeindebürger war in früheren Zeiten, namentlich
auf Grund des Herkommens in den östlichen Provinzen, in der Regel eine gleiche;
der Besitzklassenmaßstab hatte für eine Abstufung des Stimmrechts selbst dann vielfach
deine Bedeutung, wenn er für die Lastenverteilung in Betracht kam; noch in dem
Verwaltungsberichte des Kreises Teltow von 1874 Hnute festgestellt werden, daß jeder
Besitzer, ohne Ruͤcksicht auf den Umfang des Besitzes und die Heranziehung zu den Ge⸗
meindelasten, dasselbe Stimmrecht ausuͤbe. Die Erklärung dieser Erscheinung liegt aber
nicht sowohl in einer angeblichen demokratischen Gleichberechtigung fruͤherer Zeiten, als
oielmehr in dem geringen Umfange der Gemeindezuständigkeit in früheren deiten und
vorzugsweise darin, daß die Beschlüsse durchschnittlich, wenn auch nicht dem Rechte, so
doch der Sitte nach Stimmeneinhelligkeit erforderten, so daß in denjenigen Fällen, wo
eine Majorität und eine Minoriiät fich gegenüberstanden, entweder gar nichts geschah
»der die Entscheidung der Behörde angerufen wurde. Noch leichter erklaͤrt sich die Gleich—
heit des Stimmrechts da, wo dasselbe an einen höheren Zensus gebunden ist. wie bei
den rheinischen Meistbeerbten.
Dagegen ist in neuerer Zeit bei zunehmender Entwicklung der Landgemeinden
als öffentlichrechtlicher Korporationen eine Abstufung des Stimmrechtes im Sinne einer
Verhältnismäßigkeit von Lasten und Rechten ziemlich allgemein geworden. Sowohl
das preußische Gesetz vom 14. April 1886 als auch die hannoversche Landgemeinde—
ordnung weisen schon entschieden darauf hin. Das hannoversche Ausschreiben betont
ausdrücklich, daß einem Übergewichte der Nichtansäsfigen und ebenso einem Über⸗
zewichte der nur mit geringem Grundeigentum versehenen Gemeindeangehörigen vor⸗
gebeugt werden müsse, weil sonst eine besitzlose Menge in die Lage kommen könnte, über
fremdes Eigentum zu verfügen; und die Landgemeindeordnung selbst enthält in 817
Abs. 3 die Bestimmung, daß zwar das Stimmrecht eines einzelnen Gemeindegliedes in
der Regel nicht mehr als den dritten Teil desjenigen der sämtlichen Gemeindeglieder be⸗
tragen darf, daß jedoch einem solchen auf dessen Antrag ein Stimmrecht bis zur Hälfte
zu verleihen ist, wenn er die Hälfte oder mehr aller Gemeindelasten trägt, und daß endlich
ogar das Gemeindeglied, welches mehr als die Halfte aller Gemeindelasten trugt, berechtigt
ist, gegen Übernahme der alleinigen Bestreitung aller Gemeindelasten die Einraͤumung des
gusschließlichen Stimmrechts in der Gemeinde zu verlangen, insofern und solange die
Mehrheit der übrigen Gemeindeglieder damit einverstanden ist. Ähnlich sollen auch in
Westfalen die Besitzer großerer Güter mehrere Stimmen, die Nichtaugesessenen zusammen
dagegen höchstens ein Dritteil der Stimmen führen. Eine derartige Regelung des
Stimmrechts entspricht auch dem natürlichen Billigkeitsgefühle der Mitglieder der Land⸗—
gemeinden so sehr. daß es 3. B. im Kreise Teliog noch vor der Einführung der neuen