thumbs: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

08 IV. ffentliches Recht. 
wurden, sofern nicht die Ortsverfassung den Kreis weiter zog, was aber nur ver— 
einzelt vorkam, so daß also Pächter, Nutznießer, Altsitzer, Lehrer, Handwerker, Beamte 
industrieller Etablissements, Zuckerdirektoren, welche zur Miete wohnten, sowie Tagelöhner 
ausgeschlossen waren. Indessen so sehr diese Basierung des Gemeindebürgerrechts auf 
den Grundbesitz den Verhältnissen einer Zeit entsprach, in welcher der Ackerbau die einzige 
Beschäftigung des platten Landes war und alle kommunalen' Vorteile dem Grundbesitze 
zu gute kamen, wie auch alle kommunalen Lasten von diesem getragen wurden, solange 
also die Landgemeinde in objektiver und subjekliver Hinsicht Realgemeinde war, so wenig 
war ein solches System auf die Dauer haltbar, seit die kommunale Zuständigkeit auch 
auf die Schul- und Armenlasten sich erstreckte und dementsprechend für die kommunalen 
Lasten nicht mehr bloß die Grundsteuer, sondern die sämtlichen direkten Staatssteuern 
herangezogen wurden. In der Tat werden denn auch nach der westfälischen und nach 
der hannoverschen, nach der östlichen Landgemeindeordnung von 1891 nach der 
ichleswig-holsteinschen von 1892 und nach der hessen-nassauischen von 1897 zum 
Stimmrecht alle diejenigen zugelassen, die entwede ein Wohnhaus besitzen, oder zu 
mindestens 3 Mark Grund- und Gebäudesteuer oder Staatseinkommensteuer veranlagt 
oder zu den Gemeindeabgaben nach einem Einkommen von mehr als 600 Mant ber 
anlagt werden. 
Die Stimmberechtigung. dieser Gemeindebürger war in früheren Zeiten, namentlich 
auf Grund des Herkommens in den östlichen Provinzen, in der Regel eine gleiche; 
der Besitzklassenmaßstab hatte für eine Abstufung des Stimmrechts selbst dann vielfach 
deine Bedeutung, wenn er für die Lastenverteilung in Betracht kam; noch in dem 
Verwaltungsberichte des Kreises Teltow von 1874 Hnute festgestellt werden, daß jeder 
Besitzer, ohne Ruͤcksicht auf den Umfang des Besitzes und die Heranziehung zu den Ge⸗ 
meindelasten, dasselbe Stimmrecht ausuͤbe. Die Erklärung dieser Erscheinung liegt aber 
nicht sowohl in einer angeblichen demokratischen Gleichberechtigung fruͤherer Zeiten, als 
oielmehr in dem geringen Umfange der Gemeindezuständigkeit in früheren deiten und 
vorzugsweise darin, daß die Beschlüsse durchschnittlich, wenn auch nicht dem Rechte, so 
doch der Sitte nach Stimmeneinhelligkeit erforderten, so daß in denjenigen Fällen, wo 
eine Majorität und eine Minoriiät fich gegenüberstanden, entweder gar nichts geschah 
»der die Entscheidung der Behörde angerufen wurde. Noch leichter erklaͤrt sich die Gleich— 
heit des Stimmrechts da, wo dasselbe an einen höheren Zensus gebunden ist. wie bei 
den rheinischen Meistbeerbten. 
Dagegen ist in neuerer Zeit bei zunehmender Entwicklung der Landgemeinden 
als öffentlichrechtlicher Korporationen eine Abstufung des Stimmrechtes im Sinne einer 
Verhältnismäßigkeit von Lasten und Rechten ziemlich allgemein geworden. Sowohl 
das preußische Gesetz vom 14. April 1886 als auch die hannoversche Landgemeinde— 
ordnung weisen schon entschieden darauf hin. Das hannoversche Ausschreiben betont 
ausdrücklich, daß einem Übergewichte der Nichtansäsfigen und ebenso einem Über⸗ 
zewichte der nur mit geringem Grundeigentum versehenen Gemeindeangehörigen vor⸗ 
gebeugt werden müsse, weil sonst eine besitzlose Menge in die Lage kommen könnte, über 
fremdes Eigentum zu verfügen; und die Landgemeindeordnung selbst enthält in 817 
Abs. 3 die Bestimmung, daß zwar das Stimmrecht eines einzelnen Gemeindegliedes in 
der Regel nicht mehr als den dritten Teil desjenigen der sämtlichen Gemeindeglieder be⸗ 
tragen darf, daß jedoch einem solchen auf dessen Antrag ein Stimmrecht bis zur Hälfte 
zu verleihen ist, wenn er die Hälfte oder mehr aller Gemeindelasten trägt, und daß endlich 
ogar das Gemeindeglied, welches mehr als die Halfte aller Gemeindelasten trugt, berechtigt 
ist, gegen Übernahme der alleinigen Bestreitung aller Gemeindelasten die Einraͤumung des 
gusschließlichen Stimmrechts in der Gemeinde zu verlangen, insofern und solange die 
Mehrheit der übrigen Gemeindeglieder damit einverstanden ist. Ähnlich sollen auch in 
Westfalen die Besitzer großerer Güter mehrere Stimmen, die Nichtaugesessenen zusammen 
dagegen höchstens ein Dritteil der Stimmen führen. Eine derartige Regelung des 
Stimmrechts entspricht auch dem natürlichen Billigkeitsgefühle der Mitglieder der Land⸗— 
gemeinden so sehr. daß es 3. B. im Kreise Teliog noch vor der Einführung der neuen
	        
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