J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 59
neuen Erregungen und ist darum ein antisoziales und unsittliches Institut. Allerdings
ist die Blutrache nicht immer in diesen ersten Stufen stecken geblieben; sie hat Ent—
wicklungsformen angenommen, welche sie der Strafe annäherten. Schon das, daß man
sie nicht nur als Recht, sondern als Pflicht betrachtete, und daß sie nicht von dem Ver—
letzten, sondern von der ganzen Familie geübt wurde, gab ihr einen allgemeineren
Charakter. Außerdem entwickelten fich gewisse Verhaltungsgrundsätze; insbesondere sollte
die Rache mit dem Unrecht ein bestimmtes Gleichmaß zeigen. So kain es, daß die Blut—
rache den Menschen jahrhundertelang genügte und erst allmählich anderen Einrichtungen
Raum gab. Jedenfalls aber ist die Blutrache eine der verbreitetsten Erscheinungen des
Erdballs. Es gibt kein Naturvolk, das sie nicht kannte, kein Kulturvolk, das nicht aus
dem Stande der Blutrache hervorgegangen wäre
8 43. Anfänge des Vergeltungsrechts.
Als sich das soziale Strafrecht entwickelte, trat der Gedanke der Sühne und damit
das richtige Verhältnis zwischen Schuld und Strafe oft nur in sehr getrübter Form
hervor. Zwar, eine gewisse Verhältnismäßigkeit hatte sich schon in den Blutrachezeiten
festgestellt, und die Idee: wie man verletzt hat, müsse man wieder verletzt werden, ist
äußerst verbreitet; sie ist eine allperbreikete Nußerung des Grundgedankens, daß die
Strafe eine gerechte Sühne und Wiedervergeltung sein müsse. Daher der Satz: Auge
um Auge, Zahn um Zahn. Dieser Spruch scheint auf den ersten Augenblick manche
Berechtigung zu haben; er steht aber mit unserer jetzigen Anschauung in Widerspruch
und führt zu äußerlichen Ergebnissen. Denn einmal wendet er sich gar nicht an die
Schuld, sondern an den Erfolg der Tat: der nämliche Erfolg soll dem Schuldigen zu teil
werden; das ist aber nach unserer jetzigen Rechtsbetrachtung unzutreffend: der Täter hat
vielleicht in starker Aufregung gehandelt; ist es da angemessen, daß man ihm absichtlich und
nach ruhiger Erwägung dasselbe Übel 'zufügt, ihm“ etwa wiederum ein Auge ausstößt,
wenn er den Verlust eines Auges herbeigeführt hat? Sodann muß beachtet werden,
daß ein und derselbe Erfolg bei dem einen Einzelwesen schmerzlicher ist als bei dem
anderen; schon in früheren Zeiten setzte man sich den Fall, daß, wenn ein Einarmiger
einem anderen die Hand abgehauen, der Verlust der einen Hand ihm doch viel schlimmer wäre
als das Übel dessen, dem nach Verlust der einen Hand noch eine andere übrig bleibt.
Der Talionsgedauke ist daher der forigeschrittenen Rechtsabwägung nicht mehr gemäß;
als das Richtige erscheint folgendes: dem Frevler ist ein Leiden zuzufügen, das mit der
Schuld in einem solchen Verhältnis steht, daß wir es als eine gerechte Wiedervergeltung
und Tilgung der Schuld empfinden. Das ist natürlich in den verschiedenen Zeiten ver—
schieden. Verschieden ist es namentlich nach der Empfindungskraft und der Leidens-
siaet des Menschengeschlechts, die durhaus nicht in allen Zeiträumen die näm—
Seine Weihe erlangt das Vergeltungsprinzi durch die Idee der Gottesstrafe.
die Tat wird een weil sie — ee hat und die beleidigte Gottheit
versohnen ist. Es braucht keines Hinweises, daß die von uns längst überholte anthropo—
—— Anschauung ein bedeutendes Bildungselement in sich trug. Die Sühne
ie eleidigte Gottheit war zugleich eine Sühne für das beleidigte sittliche Bewußtsein,
—— zugleich eine Sühne füͤr das gotteswibrige und damit sozialwidrige Verhalten.
* Dinge, nahm dieser Gedanke oft eine höchst perfönliche Form anz man glaubte, daß
ie Gottheit zürne und ungehalten sei; ja, man glaubte, daß sie diesen Unwillen an der
ganzen Menschheit oder dag weniastens an Stadt und Staat erweise. So kommt es,
Nachweise in meinem „Shake i denz“ S. 131f., meiner
Schrift ü eare vor dem Forum der Jurisprudenz J
—2 Aber die Blutrache ————— e Rachweife in spateren rechtsvergleichenden
* grt lungen. Vgl. neuerdings Arias, istituzioni giuriciche nella divina Commeédia (1901)
Abarten der Talionsidee si i ildliche S je Bestrafung des frevelnden
ö ig 3 e sind die sinnbildliche Strafe und, die Bestrafung
lorverteiis: derubet paeliaenadee sind diz spnhidt heStrafe und ndh