Full text : Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker

dürfen die praktische Tragweite auch dieser Forderung nicht unterschätzen.

2, Wir müssen fordern, daß ein gerichtliches Verfahren stattfindet
 über die Frage der Auslieferung; ein wirkliches Beweisverfahren,
 wenn möglich ein schwurgerichtliches, oder ein schwurgerichtlich
 ähnliches Verfahren,
3, Wir müssen endlich fordern wirksame Garantien gegen die
Verletzung der Bedingungen der Auslieferung durch den verfolgenden
 Staat,
Aber selbst dann, wenn alle diese Forderungen erfüllt würden,
wäre die Sicherung des revolutionären Flüchtlings/ noch ungenügend,
weil in der Praxis die Ausweisung tatsächlich eine viel größere Rolle
im Leben der Politemigranten spielt als die Auslieferung. Die Politemigranten
 sind gegen die Auslieferung unzureichend geschützt, gegen
die Ausweisung aber überhaupt nicht. Da müssen wir uns über den
Unterschied klar werden, was Auslieferung und Ausweisung beeutet.

Auslieferung heißt gesicherte Beförderung und direkte Uebergabe
 an die Behörde des verfolgenden Staates zum Zwecke der Aburteilung
 oder des Vollzuges einer bereits verhängten Strafe. Bei
Ausweisung ist es anders, Der Ausgewiesene wird nicht dem verfolgenden
 Staate übergeben, er wird nur aus dem Asylland verwiesen
und an die Grenze irgendeines anderen Staates gebracht,
Gegen diese Ausweisung ist schon der bisherige gesetzliche
Schutz ganz ungenügend. Ich habe mich überzeugt, daß in der
Schweiz die Verhältnisse wie bei uns liegen, daß die Gesetze solche
Bedingungen enthalten, daß die Verwaltungsbehörde ausweisen kann,
wann und wen sie will. Die Ausweisung ist ein reiner verwaltungsbehördlicher
 Willkürakt, Die politische Behörde, die Verwaltungsbehörde
 kann die Ausweisung auch aussprechen ohne gerichtliches
Verfahren, und zwar aus Gründen, die sie jederzeit finden kann.
Die österreichischen Bestimmungen lauten, daß man wegen Gefährdung
 der Sicherheit und Ordnung aus Oesterreich ausgewiesen
werden kann, In der Schweiz und anderen Ländern gibt es ähnliche
Bestimmungen, Dieser „Rechts'zustand ist aber mit der Zeit zusehends
 verschlechtert worden, Zuerst gesetzlich verschlechtert, indem
 das Land durch Gesetze abgesperrt wurde, So verbieten z, B.
die Vereinigten Staaten von Nordamerika die Einwanderung von
Flüchtlingen. Die verbotene Einwanderung wird als Ausweisungsgrund
 betrachtet. Früher war das nicht der Fall, Ferner ist es z, B,
in der Praxis der bourgeoisen Gerichte eine Selbstverständlichkeit,
daß jede politische Betätigung ein Ausweisungsgrund ist; das war
Eirüher auch nicht der Fall. So haben sich die Genossen Lenin u. a.
vor dem Kriege in der Schweiz in einer Weise politisch betätigt, wie
28 jetzt kein Emigrant mehr darf.
Die paßlose Einreise, die bei politischen Flüchtlingen fast immer
gegeben ist, ist zwar immer bestraft worden, war aber früher kein
Ausweisungsgrund. Wir finden hierüber polizeiliche Anweisungen,
daß einem die Haare zu Berge stehen können. Ein rumänischer
Flüchtling ist aus einem rumänischen Zuchthaus entsprungen und es
ist ihm geglückt, nach, Oesterreich zu entkommen. Er wird zwar
nicht ausgeliefert, aber ausgewiesen mit der Begründung, daß er

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