Il. Abtreiungen, Verpfändungen,
Pfändungen
Artikel 5
Nichtberücksichtigung von Abtretungen usw.
Abtretungen, Verpfändungen und Pfändungen 80-
wie sonstige Verfügungen über den Entschädigungs-
anspruch sind, soweit sie gegen die Bestimmung des
8 14 Abs. 2 KSSG. verstoßen, vom Reichsentschädi-
gungsamte nicht zu berücksichtigen. In demselben
Umfang bleiben Rechte unberücksichtigt, die gemäß
8 17 Abs. 4 Satz 2 KSSG. von Banken beim Reichs-
entschädigungsamt angemeldet worden sind.
Artikel 6
Auf welchen Teil des Anspruchs sich die Abtre-
tung usw. bezieht.
Ist der Entschädigungsanspruch wirksam ab-
getreten, verpfändet oder gepfändet oder ist in anderer
Weise wirksam über ihn verfügt worden, fehlt es jedoch
an einer Bestimmung darüber, auf welchen. Teil des
Anspruchs sich die Verfügung bezieht, so.ist der An-
spruch auf die Stammentschädigung und die erhöhte
Stammentschädigung vor dem Anspruch auf den Zu-
schlag, der Anspruch auf Barzahlung vor dem An-
spruch auf Eintragung von Schuldbuchforderungen zur
Befriedigung des Gläubigers zu verwenden.
Artikel 7.
Berücksichtigung von Zinsen für den Abtretungs-
gläubiger oder berechtigten Dritten,
Soweit bei einer Abtretung, Verpfändung oder
Pfändung des Entschädigungsanspruchs oder einer
sonstigen Verfügung über ihn Zinsen für den Ab-
tretungsgläubiger oder den berechtigten Dritten zu be-
rücksichtigen sind, die bis zur Auszahlung der Ent-
schädigung laufen, gilt bei Barzahlung der Entschädi-
gung als Auszahlungstag der letzte Tag des Monats,
in dem die Schlußentschädigung festgesetzt wird, und,
wenn gegen den Schlußentschädigungsbescheid Be-
schwerde eingelegt wird, der letzte Tag des Monats,
in dem die Entscheidung über die Beschwerde ergeht.