Object: Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

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§ 2. 
Hat die Satzung eines Knappschaftsvereins oder einer besonderen 
Krankenkasse eine Wartezeit für Leistungen der Krankenkasse bestimmt, 
so ruht der Fristenlauf für alle Mitglieder, die während des gegen 
wärtigen Krieges Kriegs-, Sanitäts- oder ähnliche Dienste leisten. Ist 
die Wartezeit bereits erfüllt, so bedarf es nicht der Zurücklegung einer 
neuen Wartezeit. Die Zeit, für welche die Beiträge gezahlt werden, 
wird auf die Wartezeit angerechnet. 
8 3. 
Mitglieder der Knappschaftsvereine oder der besonderen Kranken 
kassen, deren Mitgliedschaft nach § 18 Absatz 1 Satz 2 des Knappschafts 
gesetzes erloschen ist, haben das Recht, binnen sechs Wochen nach ihrer 
Rückkehr in die Heimat in die Krankenkasse eines Knappschaftsvereins 
oder in eine besondere Krankenkasse wieder einzutreten, wenn sie 
Kriegs-, Sanitäts- oder ähnliche Dienste geleistet haben. 
Diese Vorschrift gilt auch für diejenigen, welche zur Zeit ihres 
Eintritts in Kriegs-, Sanitäts- oder ähnliche Dienste zwar gemäß 
.§ 17 Absah 1 und 2 des Knappschaftsgesetzes zur Weiterversicherung be 
rechtigt waren, von dieser Berechtigung aber keinen Gebrauch gemacht 
haben. 
Der Verein oder die besondere Krankenkasse kann die in Absatz 2 
bezeichneten Personen, welche sich zum Beitritt melden, ärztlich unter 
suchen lassen. Eine Erkrankung, die beim Wiedereintritt in die Kranken 
versicherung bereits besteht, begründet für diese Krankheit keinen An 
spruch auf Kassenleistung. 
8 4. 
Der Lauf der im § 32 Absatz 1 Satz 2 des Knappschaftsgesetzes 
bestimmten Frist ist gehemmt von der Einberufung zu Kriegs-, Sani 
täts- oder ähnlichen Diensten bis zwei Monate nach der Entlassung 
aüs diesen Diensten. 
8 6. 
Die Verpflichtung zur Zahlung von Anerkennungsgebühren (§ 33 
Absatz 1 und 2 des Knappschaftsgesetzes) fällt während der Leistung von 
Kriegs-, Sanitäts- oder ähnlichen Diensten und der aus die Entlassung 
aus diesen Diensten folgenden zwei Monate fort. Während dieser Zeit 
ist der Laus der im § 83 Absatz 2 a. a. O. bestimmten Frist gehemmt. 
Die in Kriegs-, Sanitäts- oder ähnlichen Diensten verbrachte Zeit so 
wie die auf die Entlassung aus diesen Diensten folgenden zwei Monate 
werden auf die Wartezeit (8 80 Absatz 3 des Knappschaftsgesetzes) und 
auf das Dienstalter 31 des Gesetzes) angerechnet. 
8 6. 
Für diejenigen Pensionskassenmitglieder, welche zur Zahlung von 
Anerkennungsgebühren nicht berechtigt sind, tritt, wenn sie zur Leistung 
von Kriegs-, Sanitäts- oder ähnlichen Diensten aus der ihre Mitglied-
	        
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