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§ 2.
Hat die Satzung eines Knappschaftsvereins oder einer besonderen
Krankenkasse eine Wartezeit für Leistungen der Krankenkasse bestimmt,
so ruht der Fristenlauf für alle Mitglieder, die während des gegen
wärtigen Krieges Kriegs-, Sanitäts- oder ähnliche Dienste leisten. Ist
die Wartezeit bereits erfüllt, so bedarf es nicht der Zurücklegung einer
neuen Wartezeit. Die Zeit, für welche die Beiträge gezahlt werden,
wird auf die Wartezeit angerechnet.
8 3.
Mitglieder der Knappschaftsvereine oder der besonderen Kranken
kassen, deren Mitgliedschaft nach § 18 Absatz 1 Satz 2 des Knappschafts
gesetzes erloschen ist, haben das Recht, binnen sechs Wochen nach ihrer
Rückkehr in die Heimat in die Krankenkasse eines Knappschaftsvereins
oder in eine besondere Krankenkasse wieder einzutreten, wenn sie
Kriegs-, Sanitäts- oder ähnliche Dienste geleistet haben.
Diese Vorschrift gilt auch für diejenigen, welche zur Zeit ihres
Eintritts in Kriegs-, Sanitäts- oder ähnliche Dienste zwar gemäß
.§ 17 Absah 1 und 2 des Knappschaftsgesetzes zur Weiterversicherung be
rechtigt waren, von dieser Berechtigung aber keinen Gebrauch gemacht
haben.
Der Verein oder die besondere Krankenkasse kann die in Absatz 2
bezeichneten Personen, welche sich zum Beitritt melden, ärztlich unter
suchen lassen. Eine Erkrankung, die beim Wiedereintritt in die Kranken
versicherung bereits besteht, begründet für diese Krankheit keinen An
spruch auf Kassenleistung.
8 4.
Der Lauf der im § 32 Absatz 1 Satz 2 des Knappschaftsgesetzes
bestimmten Frist ist gehemmt von der Einberufung zu Kriegs-, Sani
täts- oder ähnlichen Diensten bis zwei Monate nach der Entlassung
aüs diesen Diensten.
8 6.
Die Verpflichtung zur Zahlung von Anerkennungsgebühren (§ 33
Absatz 1 und 2 des Knappschaftsgesetzes) fällt während der Leistung von
Kriegs-, Sanitäts- oder ähnlichen Diensten und der aus die Entlassung
aus diesen Diensten folgenden zwei Monate fort. Während dieser Zeit
ist der Laus der im § 83 Absatz 2 a. a. O. bestimmten Frist gehemmt.
Die in Kriegs-, Sanitäts- oder ähnlichen Diensten verbrachte Zeit so
wie die auf die Entlassung aus diesen Diensten folgenden zwei Monate
werden auf die Wartezeit (8 80 Absatz 3 des Knappschaftsgesetzes) und
auf das Dienstalter 31 des Gesetzes) angerechnet.
8 6.
Für diejenigen Pensionskassenmitglieder, welche zur Zahlung von
Anerkennungsgebühren nicht berechtigt sind, tritt, wenn sie zur Leistung
von Kriegs-, Sanitäts- oder ähnlichen Diensten aus der ihre Mitglied-