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wirtschaftliche Betriebszählung erfaßt 547.000 Alleinbetriebe. Es unterliegt keinem
Zweifel, daß die Zahlungsfähigkeit der Beitragspflichtigen damit durchschnittlich
eine Verschlechterung erfahren wird. Es wird viel schwieriger werden, die Bei
träge selbst im Zwangsverfahren hereinzubringen als bisher.
Schon heute sind ja vielfach solche Schwierigkeiten bei der Einhebung der
Prämien zu überwinden. Man ermesse daran, welche Komplikationen erst die
Einbeziehung der wirklich oder scheinbar Selbständigen bringen muß. Heute geht
aber auch noch der natürliche Antrieb für die Erfüllung der gesetzlichen Zahlungs
pflicht vom Arbeiter aus. Er wird bei den kleinen Leuten fehlen, wo es sich um
ihre eigene Versicherung handelt. Dabei ist cs mir zweifelhaft, ob man zur
Sicherung sozialpolitischer Maßregeln zu Gunsten der Selbständigen mit jener
Rücksichtslosigkeit wird vorgehen können, die etwa bei der Steuereintreibung üblich
ist. Schon um die Popularität der leider als politisches Zugstück gedachten
Selbständigenversicherung zu erhöhen, wird man oft genug Nachsicht üben. Die
Not, die vielfach auch unter den Selbständigen in Stadt und Land herrscht, wird
also den Ertrag aus den Prämien schmälern. Die Folge wird fein, daß ein
nicht unerheblicher Teil der Beiträge jahraus, jahrein als uneinbringlich gebucht
werden wird, und zwar in größerem Maße als heute bei der Arbeiterversicherung.
Was ich bisher angeführt habe, scheint mir dafür zu sprechen, daß schon
die Gewährung der Altersrente allein die Riskengemeinschaft zwischen Selbstän
digen und Unselbständigen zu einer wahren Löwengemeinschaft gestaltet. Unter
den Selbständigen sind 35-9°/« über 50 Jahre alt, unter den Unselbständigen
nur 14N»/g. Dennoch wird die Wartezeit für die Altersrente der Betriebs
inhaber mit 200 Beitragswochen, erst nach dreijähriger Dauer der Versicherung
mit 500 Beitragswochen, die der Arbeiter mit 30 Jahren bemessen.
Dazu kommt auch noch, daß in Wirklichkeit die Ausschließung der Inva
lidenrente für die Selbständigen von fiktiver Bedeutung ist. Es soll ein Anspruch
auf Invalidenrente auch für den Selbständigen dann vorliegen, wenn seine Be
rufstätigkeit zeitweilig durch unselbständige Beschäftigung unterbrochen wird, sofern
nur in den letzten drei Jahren, vom Zeitpunkte der Geltendmachung des Anspruches
zurückgerechnet, mindestens 40 Wochen auf unselbständige Erwerbstätigkeit entfallen.
Hunderttausende landwirtschaftliche Betriebsinhaber verdingen sich nun regel
mäßig als Lohnarbeiter. Es entspricht nun der Natur ihrer Beschäftigung, daß
diefe Arbeit regelmäßig jährlich mindestens 13 Wochen dauert, wodurch die Vor
bedingungen für die Anwartschaft auf Invalidenrente nach Absolvierung der Warte
zeit stets gegeben sein wird.
Aber auch die Bctriebsinhaber, die regelmäßig in ihrer eigenen Wirtschaft
voll beschäftigt sind, können zur Erlangung der Invalidenrente vorübergehend
Lohnarbeit übernehmen, wenn sie zur Erreichung des 65. Lebensjahres zu weit
haben. In Wirklichkeit werden also zahlreiche landwirtschaftliche Bcrriebsinhaber
ständig sowohl auf Alters- als auf Invalidenrente versichert fein und trotz der
stark verminderten Wartezeit doch nur dieselben Beiträge zahlen wie die Arbeiter.
Die Versicherung der 2-7 Millionen Bctriebsinhaber, die 28 Millionen Kronen
einzahlen, wird also, wenigstens in den ersten zwanzig Jahren, höher zu stehen
kommen als die der 7-3 Millionen Unselbständigen, deren Beitrag sich weit über
100 Millionen Kronen beziffern wird.
Die Verwaltungsgcmeinschaft der selbständig und
unselbständig Erwerbstätigen.
Alle diese offenkundigen Schwierigkeiten und Gefahren mußten ja auch der
Regierung die Frage aufdrängen, ob denn die Risken- und Verwaltungsgemein-
schaft zwischen Selbständigen und Unselbständigen zu rechtfertigen ist. In der