Full text: Völkerrecht und Landesrecht

— 317 
schliessenden Theile verpflichten sich, diejenigen Maass- 
nahmen zu treffen oder ihren gesetzgebenden Körper- 
schaften vorzuschlagen, welche erforderlich sind, um die 
Ausführung dieses Vertrages zu sichern‘“.!) Zuweilen wird auch 
statt der Alternative lediglich die Pflicht erwähnt, die gedachten 
Maassregeln den Parlamenten vorzuschlagen.?) Welche Bedeutung 
haben die durch den Druck hervorgehobenen Worte? Der Ausdruck 
scheint beinahe darauf hinzuweisen, es solle den kontrahirenden 
Regierungen, deren Freiheit durch Repräsentativverfassungen ein- 
geschränkt ist, nur die Verbindlichkeit auferlegt werden, die zur 
Erfüllung des Vertrags unentbehrliche Landesgesetzgebung mittels 
Angehen der Volksvertretung zu versuchen. Die Folge würde 
sein, dass ihnen ein Vorwurf wegen Nichterfüllung der Vertrags- 
pflichten nicht gemacht werden könnte, wenn das Parlament sich 
ablehnend verhält, und daraus würde weiter hervorgehen, dass 
der Staat bei solchen Verträgen ausnahmsweise der Noth- 
wendigkeit enthoben wäre, sich bereits vor der Ratifikation das 
international unentbehrliche Landesrecht zu beschaffen. Diese 
Auslegung scheint mir indess unerträglich zu sein. Sie lässt den 
ganzen Vertrag in der Luft stehen. Der endgültige Vertrags- 
schluss hätte gar keinen Sinn. Denn dass jener Versuch scheitert, 
liegt so sehr im Bereiche der Möglichkeit, dass die Frage berech- 
tigt ist: warum wartet man denn nicht mit der Ratifikation 
des Vertrags, bis es gewiss ist, dass der Versuch gelingt? Deshalb 
halte ich aber auch die andere Deutung der Klausel für ausge- 
schlossen, man wolle das Zustandekommen des erforderlichen 
1) Vergl. z. B. Internat. Vertrag z. Schutze der Telegraphenkabel (oben 
3. 281 Note 1) Art. 12; Internat. Vertrag z. Unterdrückung d. Branntwein- 
handels unter d. Nordseefischern v. 16. November 1887 (RGBl. 1894 5. 427; 
M. N. R. G.? XIV p. 540) Art. 4; Generalakte der Brüsseler Antisklaverei- 
konferenz v. 2. Juli 1890 (RGBl. 1892 S. 605; M. N. R. G.? XVII p. 345) 
Art. 12. (Wegen Art. 5 der Akte s. unten S. 320 Note 1.) Vergl. die ähn- 
liche Bestimmung in der Uebereinkunft der Grossmächte wegen Garantie d. 
2gypt. Anleihe v. 18. März 1885 (RGBl. 1886 S. 302; M, N. R. G.* XI p. 94) 
Art. 7: „Les Gouvernements ........ s’engagent, soit ä garantir conjointe- 
ment et solidairement, soit & demander A leurs Parlements lVautori- 
sation de garantir ..... le service regulier de l’annuit6 ....“ u. 8. m. 
2) Z. B. im Internat. Vertrage betr. die polizeiliche Regelung der Fischerei 
in der Nordsee, v. 6. Mai 1882 (RG Bl. 1894 8. 25; M. N. R. G.* IX p. 556) 
Art. 35.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.