Full text : Völkerrecht und Landesrecht

319

Das Räthsel löst sich, wenn man annimmt, die in Rede
stehende Abmachung solle gerade für die Zeit zwischen Unterzeichnung
 und Ratifikation gelten. So sonderbar sie sich im
ratificirten Vertrage ausnimmt, so erklärlich ist sie in dem, der
der Ratifikation noch harrt. Sie ruht auf dem Gedanken, dass
die konstitutionell gebundene Regierung gar nicht.werde ratifieiren
können, wenn sie nicht zuvor über die Möglichkeit der Vertragsausführung
 Gewissheit geschaffen habe. Durch die Verabredung soll
sie genöthigt werden, diese Gewissheit möglichst bald herbeizuführen;
 daher denn häufig die Stipulation einer Frist — wohlzemerkt,
 vom Tage der Unterzeichnung ab!) —, innerhalb deren
das Ausführungsgesetz eingebracht werden, oder doch die Bestimmung,
 dass dies mit möglichster Beschleunigung geschehen solle.?)
Gewiss — eine formelle rechtliche Verpflichtung wird dadurch
nicht geschaffen. Der nichtratificirte Vertrag ist ja noch nicht
bindend, also auch nicht jener einzelne Vertragsartikel, von dem
wir sprechen. Keine der Signatarmächte könnte gezwungen
werden, ihre Zusage zu erfüllen. Immerhin wird diese, wie die
Erfahrung zeigt, als ernstliches Versprechen aufgefasst, und die
Vorlage des Gesetzes, wenn nicht dessen Erlass selbst, geschieht
ganz regelmässig vor der Ratifikation des Vertrags. Die Richtigkeit
 der hier entwickelten Ansicht wird schlagend dargethan
z. B. durch Artikel 9 des Vertrags zur Unterdrückung des
Branntweinhandels unter den Nordseefischern?), wo es heisst:
„Die hohen vertragschliessenden Theile werden sich beim
Austausch (lors de lechange) der Ratifikationen die hinsichtlich
 des Gegenstandes dieses Vertrages in ihren Staaten zu
erlassenden Gesetze mittheilen.‘“ Nur auf diese Weise erklärt
sich ferner die Alternative, in der man die zur Ausführung der
Uebereinkunft erforderlichen Maassnahmen zu treffen oder
vorzuschlagen verspricht. Das. Erste hat in dem endgültig geschlossenen
 Vertrage sehlechterdings keinen Sinn. Weleher Ver-Genehmigung

 durch die Volksvertretung zur Ausführung zu bringen“. Art. 11
zagt dann, die Konvention solle unter Vorbehalt der Genehmigung der
Volksvertretungen ratificirt werden.
1) Vergl. Antisklavereiakte, Art. 5. (S. dazu unten S. 320 Note 1.)
2) Z. B. Konvention z. Schutze d. gewerblichen Eigenthums v. 20. März
1883 (M. N. R. G.? X p. 133) Art, 17.
3) S. oben S. 317 Note 1.
            
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