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bände der ländlichen Territorien, sondern hier ist sie Produktions
mittel. Daher die Anziehungskraft, welche sie ausübt; daher die Be
stimmungen über ihre Benützung und Erhaltung.
Der Bau einer Walke verursacht verhältnismäßig hohe Kosten.
Die Walke als solche, also ohne Gebäude *), und ohne Wasserantrieb
kostete z. B. in Rothenburg 1664 bei der Neuanschaffung 60 ft. 2 ), die
Walke in Mortelsgrund kostete im letzten Drittel des vorigen Jahr
hunderts aus zweiter Hand 300 Mark 8 ), ein Schneid- und Mahlwerk
für die Lohmühle zu Rothenburg kostete 1841 bei der Einrichtung
500 fl. fl, und so kommt es, daß in früherer Zeit Einzelpersonen 5 ) sich
nur selten im Besitze größerer Mühlen befinden, daß vielmehr die Ge
meinde oder das H a n d w e r k es ist, welche zur Erbauung einer Mühle
* zusammentreten.
So besaß z. B. das Amt der Beutler in Lübeck eine eigene Walk
mühle^) im 15./16. Jahrhundert, und so besaß auch, um noch ein
Beispiel aus der modernen Zeit zu bringen, die Weißgerberinnung zu
Königsberg 1845 eine eigene Lederwalke fl. Als Beispiel für Gemeinde
besitz sei angeführt die Weißgerberwalke in der Seuffertischen Mühle
unterhalb Dettwangen bei Rothenburg 1843 8 ); letztere Mühle wurde
dann natürlich von der Gemeinde Rothenburg an das Weißgerberhand
werk in Rothenburg in Pacht gegeben; so hatten auch, um noch ein
Beispiel für die Rotgerber zu bringen, die Nürnberger Rotgerber eine
eigene Mühle in der Hadermühle vor der Stadt fl.
Solcher gemeinsame Besitz bringt natürlich gemeinsame Lasten,
welche von der Gemeinschaft aller Besitzer aufgebracht werden müssen.
Aber nicht nur das, auch der Eintritt in diese Gemeinschaft, das Be
nutzungsrecht des Produktionsmittels muß bezahlt werden; so wurde
der Gerber Lindner auf Ansuchen in die Gemeinschaft der Rothenburger
Mühle nebst zugehöriger Scheune 1842 nur gegen eine Entschädigung
von 100 fl. aufgenommen 10 ).
Privatbesitz der Mühle seitens eines Handwerksgenossen ist schwer
verträglich mit dem demokratischen Grundgedanken mittelalterlichen
Zunftwesens. Ein Produktionsmittel so großen Maßstabes, wie es die
mit Wasser betriebene Walkstampfe darstellt, muß auch für seine Be
nutzung eine demokratische Regelung besitzen. Das demokratische Prinzip
0 Vgl. den interessanten Akt Memmingen; Dörrhütte der Gerber zum
Rinden-Dörr mit Rechnung 1680, S. 434—437.
2 ) Rothenburg 1571—1695, S. 258.
s ) Nach Angabe des Sapdaer Weißgerbers. Rothenburg 1842.
5 ) Vgl. Lamprecht 1886, Bd. I, S. 584. *) Lübeck 1872, S. 186.
7 ) Königsberg 1846, § 15. 8 ) Rothenburg 1842.
8 ) Nürnberg 17, S. 25; Roth 1800, Bd. III, S. 149.
i°) Rothenburg 1842.