Object: Die Berliner Arbeiterbewegung von 1890 bis 1905

von der Spree aber die Nebenbezeichnung Süd oft erhielt. Zm sechsten 
Neichstagswahlkreis hätte auch die Zweiteilung nicht genügt, hier finden 
wir jedoch schon im Statut der Periode vor dem Köllerstreich folgenden 
Organisationsplan des sozialdemokratischen Wahlvereins 
im 6. Berliner Reichstagswahlkreis. 
8 1. 
Der 6. Berliner Reichstagswahlkreis wird in 6 Abteilungen ein 
geteilt, und zwar in: Schönhauser Vorstadt, Rosenthaler Vorstadt,. 
Oranienburger Vorstadt, Wedding, Gesundbrunnen und Moabit. Für 
jede Abteilung wird ein Abteilungsführer vom Vorstande vorgeschlagen. 
8 2. 
Jeder Abteilungsführer ernennt nach den in seiner Abteilung vor 
handenen Wahlbezirken die Bezirksführer; jedoch bedürfen beide der 
Bestätigung der Versammlung. § g 
Die Bezirksführer haben sich den Anordnungen der Abteilungs 
führer zu fügen. ^ 4 
Die Abteilungsführer haben das Recht, an den Vorstands-Sitzungen 
teilzunehmen. § 5 
Die Gesamt-Organisation steht unter Leitung des Vorstandes und 
ist diesem über alle vorkommenden Arbeiten Bericht zu erstatten. 
Diese Einteilung, wie übrigens auch die des vierten Wahlkreises, 
setzte nur fort, was schon unter dem Sozialistengesetz durchgeführt worden 
war und wofür die Anfänge sich noch weiter zurückverfolgen lassen. Linker 
etwas anderen Bezeichnungen finden wir sie schon in der Zeit vor dem 
Sozialistengesetz in Kraft, als die Sozialdemokratie Berlins offiziell nur 
einen Verein oder nur eine einheitlich geleitete Mitgliedschaft bildete. Bei 
Wahlen ward damals die Arbeit in Berlin IV südlich der Spree einem anderen 
„Äauptmann" unterstellt, als in Berlin IV nördlich der Spree, und ebenso 
hatten Moabit und Gesundbrunnen eigene Lauptleute. Es waren eben 
die räumlichen und später auch die Bevölkerungsverhältnisse, die hier und dort 
die Teilung zum Gebot machten. Aber selbst als das Sozialistengesetz noch 
nicht bestand, konnte die Teilung nicht im Statut vorgesehen werden. Zn 
der Ära Tessendorf wäre jede Abteilung mit Sicherheit für einen selbständigen 
Verein erklärt und jeder ermittelte Verkehr zwischen den Abteilungen als 
Verstoß gegen den Paragraph 8b des preußischen Vereinsgesetzes von 1850 
geahndet worden. Es kennzeichnet die anders geartete Situation, daß selbst 
zur Zeit des Köllerstreichs Polizei und Staatsanwaltschaft ihren Ver 
folgungseifer immerhin nicht so weit treiben dursten. 
Dem Verfassungsgedanken nach spricht aus dem Bau der Organisationen 
ein durchaus zentralistischer Geist. Die Gliederung geht funktionell und 
rechtlich von der Zentralinstanz nach den Teilen und nicht, wie es dem 
föderativen Prinzip entsprochen hätte, von den örtlichen Gruppen nach der 
Zentrale hin. Nicht die Bezirke selbst, sondern die Abteilungsführer 
bevollmächtigen die Bezirksführer, und nicht die Abteilungen setzen, sei es 
durch das Mittel von Bezirksführerkonferenzen oder in Vollversammlungen 
der Mitglieder der Abteilung, die Abteilungsführer in ihr Amt ein, sondern 
der Vorstand des Wahlvereins schlägt sie der Wahlvereinsversammlung 
vor, und diese bestätigt die Ernennung, wie sie auch die Ernennung der
	        
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