von der Spree aber die Nebenbezeichnung Süd oft erhielt. Zm sechsten
Neichstagswahlkreis hätte auch die Zweiteilung nicht genügt, hier finden
wir jedoch schon im Statut der Periode vor dem Köllerstreich folgenden
Organisationsplan des sozialdemokratischen Wahlvereins
im 6. Berliner Reichstagswahlkreis.
8 1.
Der 6. Berliner Reichstagswahlkreis wird in 6 Abteilungen ein
geteilt, und zwar in: Schönhauser Vorstadt, Rosenthaler Vorstadt,.
Oranienburger Vorstadt, Wedding, Gesundbrunnen und Moabit. Für
jede Abteilung wird ein Abteilungsführer vom Vorstande vorgeschlagen.
8 2.
Jeder Abteilungsführer ernennt nach den in seiner Abteilung vor
handenen Wahlbezirken die Bezirksführer; jedoch bedürfen beide der
Bestätigung der Versammlung. § g
Die Bezirksführer haben sich den Anordnungen der Abteilungs
führer zu fügen. ^ 4
Die Abteilungsführer haben das Recht, an den Vorstands-Sitzungen
teilzunehmen. § 5
Die Gesamt-Organisation steht unter Leitung des Vorstandes und
ist diesem über alle vorkommenden Arbeiten Bericht zu erstatten.
Diese Einteilung, wie übrigens auch die des vierten Wahlkreises,
setzte nur fort, was schon unter dem Sozialistengesetz durchgeführt worden
war und wofür die Anfänge sich noch weiter zurückverfolgen lassen. Linker
etwas anderen Bezeichnungen finden wir sie schon in der Zeit vor dem
Sozialistengesetz in Kraft, als die Sozialdemokratie Berlins offiziell nur
einen Verein oder nur eine einheitlich geleitete Mitgliedschaft bildete. Bei
Wahlen ward damals die Arbeit in Berlin IV südlich der Spree einem anderen
„Äauptmann" unterstellt, als in Berlin IV nördlich der Spree, und ebenso
hatten Moabit und Gesundbrunnen eigene Lauptleute. Es waren eben
die räumlichen und später auch die Bevölkerungsverhältnisse, die hier und dort
die Teilung zum Gebot machten. Aber selbst als das Sozialistengesetz noch
nicht bestand, konnte die Teilung nicht im Statut vorgesehen werden. Zn
der Ära Tessendorf wäre jede Abteilung mit Sicherheit für einen selbständigen
Verein erklärt und jeder ermittelte Verkehr zwischen den Abteilungen als
Verstoß gegen den Paragraph 8b des preußischen Vereinsgesetzes von 1850
geahndet worden. Es kennzeichnet die anders geartete Situation, daß selbst
zur Zeit des Köllerstreichs Polizei und Staatsanwaltschaft ihren Ver
folgungseifer immerhin nicht so weit treiben dursten.
Dem Verfassungsgedanken nach spricht aus dem Bau der Organisationen
ein durchaus zentralistischer Geist. Die Gliederung geht funktionell und
rechtlich von der Zentralinstanz nach den Teilen und nicht, wie es dem
föderativen Prinzip entsprochen hätte, von den örtlichen Gruppen nach der
Zentrale hin. Nicht die Bezirke selbst, sondern die Abteilungsführer
bevollmächtigen die Bezirksführer, und nicht die Abteilungen setzen, sei es
durch das Mittel von Bezirksführerkonferenzen oder in Vollversammlungen
der Mitglieder der Abteilung, die Abteilungsführer in ihr Amt ein, sondern
der Vorstand des Wahlvereins schlägt sie der Wahlvereinsversammlung
vor, und diese bestätigt die Ernennung, wie sie auch die Ernennung der