Object: Geld-, Bank- und Börsenwesen

Um denwirklichen Wert eines unverzinslichen Loses zu ermitteln, 
müßte man sämtliche bis zum Schluß der Ziehung auf die betreffende 
Anleihe entfallenden Gewinnbeträge, unter Abzug der Zinsen bis zum 
Auszahlungstag, addieren und durch die Zahl der zurzeit noch nicht ge 
zogenen Lose teilen. Bei dieser Rechnung ergibt sich, daß der Kurswert 
aller in Deutschland zum Handel zugelassenen Los- und Prämienanleihen 
erheblich höher als ihr rechnungsmäßiger Wert ist. Diese hohen Kurse 
der ausländischen Lospapiere haben vielfach zur Fälschung des deutschen 
Stempels geführt. sGegenmaßregcl: Kontrollstcmpel von 1908; nur die 
mit ihm versehenen Lose sind lieferbar.) 
Bei einigen Losanleihen finden Prämien- und A m o r t i - 
sationsziehungen statt. In diesem Falle nehmen die bereits zur 
Rückzahlung gezogenen Lose noch bis zum Schluß sämtlicher Ziehungen 
an den Prämienverlosungen teil. Bei der großen Anzahl der mitspielen 
den Lose sind die Gewinnchancen naturgemäß nur sehr gering. 
VI. Der Börsenauftrag. 
Da im allgemeinen der Eintritt zur Börse und der Abschluß von Ge 
schäften nur denjenigen gestattet ist, die dort berufsmäßig Geschäfte ab 
wickeln, persönlich bekannt sind und den nötigen Kredit besitzen, so muß der 
Außenstehende, der „an der Börse handeln" will, sich der Vermittlung eines 
Kommissionärs seiner Bank oder eines Bankiers) oder eines Maklers bedienen. 
Wer bei der Bank oder Bankfirma, der er den Auftrag erteilt, noch 
kein Depot oder bares Guthaben besitzt, muß, wenn er einen Kaufauftrag 
gibt, eine Anzahlung leisten, wenn er einen Verkaufsauftrag erteilt, die 
betreffenden Wertpapiere einliefern und in der Regel auch noch durch 
Unterzeichnung eines Formulars sich mit de» „Geschäftsbedingungen" 
ssiehe S. 146) einverstanden erklären. 
Zur Erteilung der Börsenaufträge s„O r d e r s") werden in der Regel 
vorgedruckte Formulare — für Kauf- und Verkaufsaufträge meist in ver- 
schiedenen Farben — benutzt ssiehe S. 426). 
Der Auftrag muß enthalten: 
1. die Angabe, ob gekauft oder verkauft werden soll; 
2. den Nominalwert, der angeschafft, bzw. verkauft werden soll, mit 
Angabe der Währung sM, Fr., £ usw.); 
(Fortsetzung 427.) 
425
	        
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