Um denwirklichen Wert eines unverzinslichen Loses zu ermitteln,
müßte man sämtliche bis zum Schluß der Ziehung auf die betreffende
Anleihe entfallenden Gewinnbeträge, unter Abzug der Zinsen bis zum
Auszahlungstag, addieren und durch die Zahl der zurzeit noch nicht ge
zogenen Lose teilen. Bei dieser Rechnung ergibt sich, daß der Kurswert
aller in Deutschland zum Handel zugelassenen Los- und Prämienanleihen
erheblich höher als ihr rechnungsmäßiger Wert ist. Diese hohen Kurse
der ausländischen Lospapiere haben vielfach zur Fälschung des deutschen
Stempels geführt. sGegenmaßregcl: Kontrollstcmpel von 1908; nur die
mit ihm versehenen Lose sind lieferbar.)
Bei einigen Losanleihen finden Prämien- und A m o r t i -
sationsziehungen statt. In diesem Falle nehmen die bereits zur
Rückzahlung gezogenen Lose noch bis zum Schluß sämtlicher Ziehungen
an den Prämienverlosungen teil. Bei der großen Anzahl der mitspielen
den Lose sind die Gewinnchancen naturgemäß nur sehr gering.
VI. Der Börsenauftrag.
Da im allgemeinen der Eintritt zur Börse und der Abschluß von Ge
schäften nur denjenigen gestattet ist, die dort berufsmäßig Geschäfte ab
wickeln, persönlich bekannt sind und den nötigen Kredit besitzen, so muß der
Außenstehende, der „an der Börse handeln" will, sich der Vermittlung eines
Kommissionärs seiner Bank oder eines Bankiers) oder eines Maklers bedienen.
Wer bei der Bank oder Bankfirma, der er den Auftrag erteilt, noch
kein Depot oder bares Guthaben besitzt, muß, wenn er einen Kaufauftrag
gibt, eine Anzahlung leisten, wenn er einen Verkaufsauftrag erteilt, die
betreffenden Wertpapiere einliefern und in der Regel auch noch durch
Unterzeichnung eines Formulars sich mit de» „Geschäftsbedingungen"
ssiehe S. 146) einverstanden erklären.
Zur Erteilung der Börsenaufträge s„O r d e r s") werden in der Regel
vorgedruckte Formulare — für Kauf- und Verkaufsaufträge meist in ver-
schiedenen Farben — benutzt ssiehe S. 426).
Der Auftrag muß enthalten:
1. die Angabe, ob gekauft oder verkauft werden soll;
2. den Nominalwert, der angeschafft, bzw. verkauft werden soll, mit
Angabe der Währung sM, Fr., £ usw.);
(Fortsetzung 427.)
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