Full text: Der Wirtschaftskrieg

der Einsetzung der Verwaltung Kenntnis erlangt 
hat, gegenüber dem Verwalter zu erklären. 
8 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der 
Verkündigung in Kraft. 
(R.-G.-Bl. Nr. 2 vom 6. Jänner 1914, S. 13.) 
Bekanntmachung, betreffend die 
zwangsweise Verwaltung britischer Unternehmungen. 
Auf Grund des § 9 der Verordnung vom 26. No 
vember 1914, betreffend die zwangsweise Verwal- 
tung französischer Unternehmungen (R.-G.-Bl. 
S. 487), wird folgendes bestimmt: 
Artikel 1. Die Vorschriften der Verordnung vom 
26. November 1914 werden im Wege der Vergeltung 
auch auf Unternehmungen, deren Kapital ganz oder 
überwiegend britischen Staatsangehörigen zusteht, für 
anwendbar erklärt. 
Artikel 2. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 
Tage der Verkündung in Kraft. 
(„Deutscher Reichsanzeiger" Nr. 1 vom 2. Jämrer 
1915.) 
Bekanntmachung über die zwangsweise 
Verwaltung russischer Unternehmungen. 
Auf Grund des 8 9 der Verordnung vorn 26. No 
vember 1914, betreffend die zwangsweise Verwal 
tung französischer Unternehmungen (R.-G.-Bl. 
S. 487), wird folgendes bestimmt: 
Artikel 1. Die Vorschriften der Verordnung vom 
26. November 1914 werden im Wege der Vergeltung 
auch auf Unternehmungen, deren Kapital ganz oder 
überwiegend russischen Staatsangehörigen zusteht, 
für anwendbar erklärt. 
Artikel 2, Diese Bekanntmachung tritt mit dem 
Tage der Verkündung in Kraft. 
(„Deutscher Reichsanzeiger" Nr. 58 vom 10. März 
1915.) 
Bekanntmachung, betreffend d i e 
Erfüllung von Ansprüchen im Falle zwangsweiser 
Verwaltung von Grundstücken. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge 
setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu 
wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 
1914 (R.-G.-BI. S. 327) folgende Verordnung er 
lassen : 
Artikel 1. Ist ein Grundstück auf Grund der Ver 
ordnung, betreffend die zwangsweise Verwaltung 
französischer Unternehmungen, vom 26. November 
1914 (R.-G.-Bl. S. 487), oder einer gemäß dieser 
Verordnung ergangenen Bekanntmachung des Reichs 
kanzlers unter zwangsweise Verwaltung gestellt, so 
gilt das Grundstück in Ansehung der Erfüllung von 
Ansprüchen, insbesondere von Miet- oder Pachtzins 
forderungen, ohne Rücksicht auf die Zeit ihrer Ent 
stehung und auf die Art der Benutzung oder Bewirt 
schaftung des Grundstücks, als eine im Inland unter 
haltene Niederlassung im Sinne des § 5, Satz 1, der 
Verordnung, betreffend Zahlungsverbot, vom 30. Sep 
tember 1914. (R.-G.-Bl. S. 421.) 
Artikel 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage 
der Verkündung in Kraft. 
(R.-G.-Bl. Nr. 42 vom 26. März 1915.) 
Bekanntmachung, betreffend Ergän 
zung der Verordnungen über die Überwachung 
und zwangsweise Verwaltung ausländischer 
Unternehmungen. 
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des 
Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrates 
zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) in Ergänzung der 
Verordnungen, betreffend die Überwachung aus 
ländischer Unternehmungen, vom 4. September und 
22. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 397, 447), 
sowie betreffend die zwangsweise Verwaltung fran 
zösischer Unternehmungen vom 26. November 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 487), folgende Verordnung er 
lassen : 
Artikel I. Ist nach Maßgabe der Verordnungen 
vom 4. September, 22. Oktober oder 26. November 
1914 oder einer ergänzenden Bekanntmachung des 
Reichskanzlers eine Aufsichtsperson, ein: Vertreter 
oder ein Verwalter bestellt worden, so können wegen 
der von der bestellten Person in Ausübung oder in 
Veranlassung der Ausübung ihrer Obliegenheiten 
vorgenommenen Handlungen oder Unterlassungen 
Schadenersatzansprüche des Inhabers des Unter 
nehmens oder eines an dem Unternehmen Beteiligten 
nur mit Genehmigung der Landeszentralbehörde 
geltend gemacht werden. Die Genehmigung ist zu 
erteilen, wenn eine schuldhafte Pflichtverletzung 
vorliegt. Soweit die Genehmigung nicht erteilt ist, 
ist der Rechtsweg unzulässig. 
Artikel 2. Leiter und Angestellte eines unter 
zwangsweise Verwaltung gestellten Unternehmens 
sind verpflichtet, dem Verwalter aus Erfordern Aus 
kunft über die Geschästsangelegenheiten des Unter 
nehmens zu erteilen; dies gilt auch dann, wenn ihre 
Beschäftigung bei dem Unternehmen nach dem 
30. Juli 1914 ein Ende genommen hat. Wer die 
Auskunft vorsätzlich nicht erteilt oder wissentlich un 
wahre Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu 
eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis 
zu drei Monaten bestraft. 
Hinsichtlich der Verpflichtung zur Auskunft an 
Aufsichtspersonen bewendet es bei den Vorschriften 
der Verordnung vom 4. September 1914. 
Artikel 3. Die Vorschriften des Artikel 1 
treten mit dem Tage der Verkündung, die Vor 
schriften des Artikel 2 mit dem 28. Juni 1915 in 
Kraft. 
(„Deutscher Reichsanzeiger" Nr. 148 vom 26. Juni 1915.'
	        
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