Object: Geld-, Bank- und Börsenwesen

201 
liehenen Grundstücke gemäß der von der Aufsichtsbehörde genehmigten An. ' Cr ; 
Weisung festgesetzt ist, o b d i e T a x e d e m w i r k l i ch e n/W e r t e n t. ^ 
spricht (siehe auch S. 270 ff.). Die Urkunden über die in Z 
thekenregister eingetragenen Hypotheken, sowie die eingetragenen Wert- 
Papiere und die etwa zur Deckung gehörigen Gelder hat der Treuhänder , 
unter dem Mitverschluß der Bank aufzubewahren. Er darf sic nur in den 
gesetzlich bestimmten Fällen herausgeben. 
Eine nur derart ausgeübte Tätigkeit des Treuhänders konnte natur 
gemäß Unredlichkeiten, wie sie um die Jahrhundertwende durch die Zu 
sammenbrüche zweier großer Hypothekenbanken mit ihren Tochterinstituten 
bekanntgeworden waren, nicht aufdecken. Die Staatsaufsicht ist daher 
durch Ministerialerlaß vom 17. November 1901 verschärft worden, haupt 
sächlich durch Vermehrung der banktechnisch vorgebildeten 
Bankinspektoren. 
Volkswirtschaftliche Aufgabe der Hypothekenbanken ist: Förderung des 
Grundkredits, privatwirtschaftlicher Zweck: Geld zu verdienen. Sie wol 
len die nicht vertretbare Hypothek durch vertretbare Wertpapiere ersetzen. 
Als Erwerbsinstitute fordern sie von den Schuldnern einen höheren Zins, 
als sie ans ihre Pfandbriefe und Obligationen gewähren, und für die 
Kapitalbeschaffung lassen sie sich eine Provision bewilligen. 
Die Nachfrage nach Darlehen entspricht nicht immer der Nachfrage 
nach Pfandbriefen; bald fehlen Sparkapitalien, bald wieder haben die 
Banken hierfür keine nutzbringende Verwendung. Die Pfandbriefe, die 
die Besitzer verkaufen (abstoßen), nimmt die Hypothekenbank, die sie aus 
gegeben hat (in der Regel durch Vermittlung des Maklers), an der Börse 
auf, da sie sonst nicht in der Lage wäre, den Kurs zu regulieren. Meist 
nur auf die zuletzt ausgegebene Serie wird an Banken und Bankiers, 
die die Pfandbriefe als dauernde Kapitalanlage unterbringen, eine Ver 
gütung (Bonifikation) gewährt. 
Hypothekenbanken, die neben dem Hypothekengeschäft unbeschränkt Bank 
geschäfte aller Art betreiben — es sind dies Institute, die bereits vor 
dem 1. Mai 1898 statutarisch solch einen erweiterten Geschäftsbetrieb ge 
habt haben —, nennt man gemischte Banken. Ihre Zahl ist in letzter 
Zeit sehr vermindert worden, da eine Anzahl gemischter Banken, die bis- 
her in ihrem Betrieb unter einheitlicher Leitung und mit einheitlichem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.