Object: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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schuldner selbst dagegen unterbleibt jede Nachforschung 
über das Bestehen der Forderung. 
2. Der Forderung muß eine Warenlieferung an solvente Ge 
schäftsleute im Jnlande zugrunde liegen, die Gesamtforderung an den 
einzelnen Schuldner soll mindestens 150 M betragen und innerhalb drei Monaten 
fällig werden — solche mit späterer Fälligkeit werden im Einzelfall berück 
sichtigt —, sie muß unangefochten zu Recht bestehen und darf anderweitig weder 
verpfändet noch abgetreten sein, noch während der Dauer der Verbindung mit 
der Deutschen Bank verpfändet oder abgetreten werden. 
3. Der Kreditnehmer tritt die gesamte Forderung an die Deutsche Bank ab 
und übergibt ihr für den bewilligten Betrag, der in der Regel auf 80% der 
abgetretenen Forderung bemessen wird, sein Akzept, das bei der Deutschen Bank 
zahlbar gestellt und dessen Laufdauer derjenigen der Forderung angepaßt, jedoch 
aus höchstens 95 Tage vom Datum der Abrechnung ab begrenzt wird. Sobald 
die Bareingänge aus den abgetretenen Forderungen die Höhe des Akzeptes er 
reichen, wird dieses dem Kreditnehmer zurückgegeben. Wechsel werden nach 
Eingang gutgeschrieben, Bareingänge mit 1% unter dem offiziellen Diskont 
satz, höchstens jedoch mit 4% verzinst. 
4. Der Diskonterlös soll zur Begleichung von Waren 
schulden oder zu Lohnzahlungen dienen; die Lieferantenfakturcn 
werden durch die Bank nach Weisung des Kreditnehmers — ohne irgend 
welchen Hinweis auf die erfolgte Diskontierung — provi 
sionsfrei reguliert. 
6. Die Abtretung der Forderung wird, falls nichts anderes vereinbart wird, 
dem Buchschuldner nicht mitgeteilt, die Bank tritt somit nicht 
zwischen den Kreditnehmer und dessen Kunden. Ersterer 
treibt vielmehr die Forderung nach wie vor selbst ein, hat jedoch die eingehen 
den Wechsel, Gelder und Geldeswerte, die als a n v e r t r a u t e s Gut 
gelten und gegen etwaige Forderungen an die Deutsche Bank ohne deren Zu 
stimmung nicht aufgerechnet werden dürfen, unverzüglich abzuführen. Die Ab 
tretungsanzeige ist in jedem Falle auszustellen und der Deutschen Bank auszuhändigen. 
6. Die Provision richtet sich nach der Höhe des Kredits und dessen Ver 
hältnis zur abgetretenen Forderung, nach deren Fälligkeit, sowie danach, ob die 
Anzeige an den Schuldner erfolgen soll oder nicht. Die Zinsen für den ge 
währten Kredit werden zum Lombardsatz der Reichsbank berechnet. Die Er 
kundigungsspesen gehen zu Lasten des Antragstellers. 
7. Die Deutsche Bank ist berechtigt, entgegen der Vereinbarung, dem Buch 
schuldner die Abtretung der Forderung u. a. in folgenden Fällen anzuzeigen: 
wenn der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen der Bank gegenüber nicht 
nachkommt; wenn die Verhältnisse des Kreditnehmers sich in einer die 
Interessen der Bank bedrohenden Weise ändern; wenn die abgetretene Jor- 
derung in rechtlicher Beziehung irgendeine Änderung erfährt; wenn der 
Buchschuldner mit der Regulierung anderer Verbindlichkeiten im Rück-
	        
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