Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

iO 
1023 
VIEL Abidghnitt: Einzelne SchuldverhHältniffe. 
iorderliche zurücuhalten, nur unter den Gefellichaftern, nicht aber für den 
Släubiger ein AUnfpruch begründet wird, vgl. Bem. 2, a und 3 zu 8 730, 
Neumann Bem. 2 und f. au $ 2046 AWof. 1. 
Sm Berhältnifie zu den Oläubigern genießen die gemeinfhaitlihen Schulden, 
die JichH auf daS Gefelljichaftsverhältnis gründen, feinen bejonderen Borzug 
vor den fonftigen gemeinihHaftlichen Schulden des Gefellichafter5S, val. Rip. 
d. DLG. (Kiel) Bd. 8 S. 81. 
Crome behandelt in Bl. f. RA. Bd. 72 S. 1 ff. Moderne Teitungsprob lee) 
die Fragen näher, welche auftauchen, wenn Gemein]hafter oder ejelljchafter 
N Gemeinjchaftsaktiva ohne Berichtigung einer Schuld der Gemeinichaft 
eilen. 
. IT. Die zweite Yufgabe der Auseinanderfebung liegt in der Rückerftattung der 
Gefellfchafter-CSinlagen (Abf. 2): 
Das Gele untericheidet in diejer Beziehung: 
A. die Einlagen im engeren Sinne, d. dh. die feinerzeitigen Beiträge ‚der 
Sefelljchafter in das Eigentum der Gejellichaft (Gegenitände quoad sortem, val. ins 
a 8 Xbf. 1 und S 718): hinkichtlich der Befjtellung von Nechten val. Bem. 
zu a. AM. 
2, Einlagen in der Leiltung von Dienften; 
- ‚Be Einlagen, die lediglich in der Neberlaffung eine8 Gegenitandes zur Benu bung 
Deftanden. 
Bu 1: SGejebliche Kegel ift, daß die Rücerftattung der Einlagen quoad sortem 
— auch folcher, die zunächft nicht in ®eld beftanden haben — im Geldwerte zu €' 
;olgen bat. Maßgebend it dabei jener Wert, den fie zur Zeit der Einbringung 
gehabt haben (vgl. hiezu Art. 143 HGB. &. F., owie unten b), Im übrigen ift herbox“ 
zubeben, daß die Hückerftattung der Einlagen erit nach der Berichtigung der Betell- 
ichaftäichulden erfolgen darf. 
“ Mus dem Gefagten ergibt fich, daß einerfeit® der SGefelljhafter Leinen Uns 
'pruch auf Mückeritattung in natura hat, anderfeits, daß ihm aber aud nicht 
ie Ausfolgung des von ihm feinerzeit Cingebrachten in natura gegen feinen 
Willen aufgezwungen werden kann (Mi. 11, 628), 
Unter Wert it hier Jelbitverftändlih der objektive Einbringungs 
wert zu verftehen. Im übrigen wird hier oft bei Cingehung der Gejell- 
Ichaft eine maßgebende Schäßung vorgenommen (vgl. 8 706 Abi. 2 Sab 2 
und Art. 143 HB. ä. SF.) 
Die Gefahr des Untergangs oder der Berfdhlecdhterung eingehrachter Sachen 
trägt die @Gefellichaft, e3 fommt ibr aber auch ein Steigen des Wertes 
ugute (Anofe ©. 120). ” . , 
Sal den Zall, daß das Gefellihaftsvermögen zur Deckung der Ein“ 
(agen nicht ausreicht, 1. $ 735 mit Bem. . 
Ein Gegenitand, der feitenZ der. Gefellihaft gegen Kefonderes Entg elt 
von einem SGefellfchafter erworben wurde, gehört nicht zu den zurück“ 
erftattenden Einkagen, vgl. ROR.-Komm. Bem. 4. 
Bu 2: Beftand die Einlage in Dienitleiltungen, Jo unterbleibt die Rück 
erftattung der Einlage vollitändig. Eine gewiffe UNusgleichung findet durch S 734 ftatt, 
wonach auch derartige Einleger, wenigftens nach der gejeblichen Kegel, an dem Gewinne 
teilnehmen dürfen. Bol. hiezu au S$ 706 Uof, 3 mit VBem. VI. Im Falle der Unmög- 
fichteit der Eriüllung einer wefentlidhen Verpflihtung ($ 723 Abi. 1 Saß 2) kann auch 
ein Bereicherungsaniprudh nad $ 323 Aoi. 3 entitehen, }. Anole ©, 47. 
 %3u 8: Bol. 8 732 mit Bem. Die Beftellung eines dinglihen Rechtes, 3. D. 
die Einräumung einer @runddienftbarkeit, fällt an jichH nicht unter den Begriff „Ueber: 
(affung der Benußung eines Gegenitandes“, Für die Beurteilung derartiger NechtSver- 
Hältnife ift zunächit der Bertragswille maßgebend, allenfalls fommt Ubi. 2 Sakß 2 zur 
Anwendung; vol. ROR-Komm. Bem. 5. 
III. Zu Ho). 3, Hierin wird zum Ausdrucke gebracht, daß die Verfilberung 
des gemeinfdhaftlidhen Vermögens nur infoweit für die Zwede der AuseinanderfeBung 
HAN {oll, al8 die Mittel zur Deckung der gemeinfchaftlidhen Schulden und zur Er 
tattung der Einlagen (Abi. 1 und 2) beichafkft werden müfen; darüber hinaus greifen DANN 
die allgemeinen @rundjäße über die Gemeinfchaft Plab, |. $ 731 oben und SS 749 1; 
vol. ferner hiezu MM. II, 629 und BLR. a. a. D. 8 206; 1. dagegen Urt. 137 HGB. ä. S- 
und 8 149 n. 3. ; 
IV. SHinfichtlich der offenen HandelSagejellfidhaft I. 88 145—158 HGB. 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.