UNGARN
Inhalt im einzelnen
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bis zur Höhe von je zehn Prozent der fälligen Schuld, so zwar, daß diese
Prozente stets nach dem ursprünglichen Betrage der fälligen Schuld zu be
rechnen sind; hat derselbe Schuldner demselben Gläubiger gegenüber mehrere
fällige Schulden, so sind die zehn Prozente nach jeder Schuld besonders zu
berechnen; die erste Rate ist in einem jeden Falle des gegenwärtigen Punktes
am Tage der Fälligkeit, und wenn dieser in die Zeit vor dem 15. Oktober 1914
fällt, am 15. Oktober zu bezahlen;
14. die Verpflichtung, die den Unternehmer seinem Wiederunternehmer
gegenüber belasten, auch über die nach Punkt 13 zu zahlenden Raten hinaus,
in dem Verhältnisse, in dem der Unternehmer als Entgelt für die geleistete
Arbeit zu seinen Händen erhalten hat;
15. die Ausfolgung der aus der Verwaltung eines fremden Vermögens
— den Kommissionsverkauf mitinbegriffen — während der Dauer des Auf
schubes oder vorgängig eingegangenen Werte, unbeschadet der Rechte des
Vermögensverwalters; weiter die Schulden, welche den Agenten einer Ver
sicherungsgesellschaft der Versicherungsgesellschaft gegenüber auf Grund dieses
ihres Verhältnisses belasten, die aus diesem Rechtsgrunde sich ergebenden
Schulden aus laufender Rechnung mitinbegriffen, unbeschadet der auf das
Kontokorrentverhältnis bezüglichen Vereinbarungen;
16. Geldschulden, welche sich auf Grund eines vor dem 1. August 1914
abgeschlossenen Vertrages, der jedoch während des Bestehens des Moratoriums
zu erfüllen ist, aus der Ausübung des Rücktrittsrechtes, oder aus der Nicht
erfüllung oder nicht entsprechenden Erfüllung des Vertrages ergeben;
17. Geldschulden aus Strafhandlungen.
Bei Anwendung dieser Verordnung gilt als Amortisationsdarlehen jenes,
bei dem die Abzahlung des Kapitals dem vorgängig festgesetzten Amortisations
plane gemäß mindestens auf fünfzehn Jahre aufgeteilt ist.
§ 5. Die im § 4, Punkt 1 bis 3 nicht erwähnten Zinsen unterliegen,
insofern sie nach dem 31. Juli 1914 fällig geworden sind oder fällig werden,
oder in Ermangelung einer bestimmten Fälligkeit seit nicht länger als dem
1. August 1914 lauten, ebenfalls nicht dem im § 1 gewährten Aufschübe.
Auf die Geltendmachung der Forderung auf die Wechselzinsen sind die
hinsichtlich der Wechselsumme geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden,
der letzte Absatz des § 2 gilt auch hier.
Zinsen mit bestimmter Fälligkeit sind am Tage der Fälligkeit, und wenn
dieser in die Zeit vor dem 15. Oktober 1914 fällt, am 15. Oktober 1914 zu
bezahlen.
ln Ermangelung einer bestimmten Fälligkeit sind die Zinsen — unbeschadet
einer anderweitigen Vereinbarung - zweimonatlich nachträglich zu zahlen-
Laufen die Zinsen seit länger als dem 1. August 1914, so sind die zwei Monate
von dem 1. August 1914 zu rechnen. Wären die Zinsen dieser Vorschn
gemäß vor dem 15. Oktober 1914 zu bezahlen, so ist die Zahlung am 15- ^
tober 1914 zu leisten.
§ 6. Über die bei Instituten, die sich mit Einlagegeschäften befasse 11 '
oder anderen solchen Firmen vor dem 1. August 1914 auf Einlagebuch 0 e