Full text: Völkerrecht und Landesrecht

aan 
& 
die entsprechenden Ermächtigungen, Gebote, Verbote an die ihm 
unterstellten Individuen erlässt. Der Staatsvertrag ist diesen 
yegenüber ohnmächtig. !) 
Zweifelhafter könnte sein, ob der Staatsvertrag — das 
Wort hier immer im weitesten Sinne genommen — einer Um- 
setzung in Landesrecht dann bedürfe, wenn die von ihm ge- 
schaffenen Rechte und Pflichten durch Staatsorgane ausgeübt, 
arfüllt werden sollen. Die Frage ist noch etwas näher zu um- 
schreiben. Ein Staatsgesetz zur Ausführung eines Vertrags ist 
ja zweifellos überall da unnöthig, wo die Handlungen der 
Staatsorgane, zu denen er Veranlassung giebt, auch abgesehen vom 
Vertrage nach dem Stande des Landesrechts ohne besondere ge- 
setzliche Ermächtigung vorgenommen werden könnten. Darum 
handelt es sich hier nicht. Vielmehr fragt es sich: wo es nach 
der staatlichen Rechtsordnung an und für sich eines staatlichen 
Rechtssatzes bedürfte, um für die Staatsorgane Recht oder Pflicht 
zu bestimmter Handlung oder Unterlassung zu begründen, ent- 
hebt da der völkerrechtliche Vertrag, wenn er rechtsetzende 
Vereinbarung ist, den Staat der Nothwendigkeit, besonderes Recht 
für seine Organe zu erlassen? Hat er nicht durch Mitwirkung 
bei der Völkerrechtsbildung zugleich staatliches Recht für seine 
Organe geschaffen? Wollte man diese letztere Frage bejahen, 
30 geschähe es etwa auf Grund folgenden Gedankenganges. Der Staat 
ist zwar keine Fiktion, aber doch immer eine Abstraktion. Er ist 
stets nur die vorgestellte Einheit einer aus Vielen bestehenden 
menschlichen Gemeinschaft. Einen Staatswillen, der nicht ge- 
deckt würde durch einen oder mehrere oder viele menschliche 
Willen, giebt es nicht. Einen Staat verpflichten, heisst also immer 
auch Menschen verpflichten und zwar Staatsgenossen verpflichten. 
Ein Rechtssatz kann einem Staate niemals eine Handlung ansinnen, 
die nicht mindestens von einem Staatsgenossen erfüllt werden 
1) Dass der Staatsvertrag ohne Weiteres auch für die Bürger der ver- 
iragschliessenden Staaten im Sinne einer für sie verbindlichen Rechtsnorm 
gelte, wird noch behauptet von Leoni, Archiv f. öffentl. Recht I S. 506 (der 
Vertrag, wenn er u. a. Rechtsverhältnisse der Landeshewohner regelt, ist wie 
Gesetz und Verordnung „Quelle des Landesrechts“). Ebenso Carnazza- 
AmarilIlp. 412; Laghi, Teoria dei Trattati internazionali. Parma 1882, p. 12. 
3. auch Stoerk in v. Stengel’s Wörterbuch des Verwaltungsrechts II S, 526 
'aber doch S, 527); Blumer-Morel a. a. O0. III 2. 8. 357 (s. aber 8. 380}.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.