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II. Zivilrecht.
die, daß die den unfree tennres, d. i. dem copyhold gegenüberstehenden free tenures
(auch kreebold genannt; vgl. aber über den technischen Begriff freehold unten Nr. 3)
in ver Hauptsache fich als kree socage darstellen, da die tenures by grand serjanty
praktisch keine erhebliche Bedeutung haben und die geistlichen tenures by frankalmoign
die 1660 ebenfalls unberührt blieben, aber bereits seit 1290 nicht mehr von Untertanen be—
Jründet werden können) nur für Kirchengüter und Wohlfahrtiseinrichtungen in Betracht
kommen; die free socages sind noch heute mit einer fixierten Rente und den sonstigen
neidents belastet; doch ist die Rente nur noch ein Rekognitionszins, das relief beim
Tode des tenant ist nur in Höhe eines Jahresbetrages dieser Rente zu leisten, suit ot
court ist in aller Regel unpraktisch geworden, der Treueid wird nicht mehr geleistet, und
da das Heimfallsrecht escheat), abgesehen vom Falle erblosen Todes, beseitigt ist (besonders
durch Gesetze von 1814 und 1870), ist das in free soeage befindliche Land tatsächlich
von den alten Lasten fast ganz befreit.
Das copyhold auf der anderen Seite trägt noch heute Merkmale des Hörigkeits⸗
verhältnisses: als copyhoid ist derjenige Teil eines manor, d. i. einer Gutsherrrschaft
alten Stils (Neubildungen seit dem Statut quia émptores grundsätzlich untersagt),
arzellenweise zur bäuerlichen Bestellung ausgeliehen, der nicht (als demosne, dominicum)
n Kigenwirtschaft steht; die Verleihungen sind in der Rolle des Hofgerichts (manorial
zourt) verzeichnet, und die Besitzverhältnisse richten sich im einzelnen nach den Gewohn—
heiten des manor; der copybolder hat gewöhnlich weder die Nutzung des Waldes noch
— (heute meist Rekognitions⸗
ins), er hat Gebühren (fines) bei einer (ihm freistehenden) Veräußerung und beim
Maunfall (selten beim Herrenfall) zu zahlen, denen sich beim Mannfall das Besthaupt
oriot) zuzugesellen pflegt, er ist zu fealty and homage, sowie zum Gerichtsdienst im
hofgericht derpflichtet und verwirkt bei Pflichtverletzungen sein Gut. Copyhold kann
Frundsätzlich nicht mehr neu begründet werden; dagegen ist umgekehrt Verwandlung in
ee socage möglich, uͤnd die Gesetzgebung des 19. Jahrhunderts (seit 1841, abgeschlossen
durch die Oopyhold Aect von 1894, 57 and ss Viet. c. 46) hat sowohl dem Herrn wie
dem copybholder ein Recht auf die Ablösung (enfranchisment) gegen Entschädigung
zewährt. Zu den copybholds im weiteren Sinne rechnet man heute auch die dem copyhold
entsprechend behandelten sog. customary freeholds und das ancient demesne. —
Die alte lehnsrechtliche Verwirkung (sorfeiture), die bei jeder Art von tenure im Falle
on treason und felony galt, ist heute im allgemeinen beseitigt und nur noch bei der
ratsächlich unpraktischen Ächtung (outlawry) in Geltung. —
Gegenstand einer tenure kann nicht nur land sein, sondern jedes Tenement, d. i.
außer land ‚„rents, commons, and other rights and intérests issuning out of or conreming
land“. Für land wird von der Jurisprudenz der Satz aufgestellt: cuius est
zolum, eius est usque ad coelum, und entsprechend sol die Herrschaft bis zum Mittel⸗
punkt der Erde reichen; doch bestand (spätestens seit der Eroberung) das königliche Berg⸗
regal, das erst allmählich durch Parlament und Judikatur auf Gold und Silber beschränkt
worden ist; daher können Erdöberfläche und Bergwerk (Mine) in verschiedener Hand sein.
(Zum Bergrecht jetzt besonders die Statuten Vietoria 35, 86 e. 77, 38, 39 6. 39, 50,
857, 88, e. 42 und ec. 52.) Bestandteile des land sind die mit dem Boden
est verbundenen Gegenstände, die üxtures; darüber Kohler, Doam. Jahrb. 26, 1ff.
Biermann, daselbst 84, 244 ff.
PoIlIokhGk and Maitland III S. 205ff.; Blackstone ILch. 4366, ck. 11; Sfephenb.
II p. 1 ch. 2; Sittleton s. o. Ju Nr. 1; Wright, Introduction to the lawW of tenures,
17994 Gil hert, Law of tenures. 1824; PIton, Troatise on copyholds, 1898; Mac Swinnevy⸗
Law of mines, 18972.
3. Die PEstates. Das System der einzelnen Immobiliarrechte ist dadurch ab⸗
weichend vom kontinentalen gestaltet, daß einerseits — wie das eben Gesagte ergibt —
das englische Immobiliarrecht infolge seines Ursprungs aus dem Lehnrecht grundsäatzlich
nur dingliche Rechte an fremder Sache (genauer beschränkte dingliche Rechte) kennt, und
daß anderseits alle diese Rechte unter den einheitlichen Begriff des ostate (estate in land.