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Klageführer waren in 118 910 Fällen die Arbeiter, in 6395 Fällen die
Prinzipale. Es ist hierbei von Interesse, daß, während die Zahl der klagenden
Arbeiter bald fällt und bald steigt, so daß Anfangs- und Endjahr fast die
gleiche Löhe zeigen — 12 690 und 12 798 —, die Zahl der klageführenden
Anternehmer mit wenig Unterbrechung sich nach oben bewegt. Sie beginnt
mit 559 und endet mit 784. Dies deutet auf eine Zunahme des Vertrauens
der Unternehmer in die Anparteilichkeit des Gewerbegerichts. Dabei ist
jedoch die Prozentzahl der von den Anternehmern gewonnenen Prozesse in
den letzten Jahren eher zurückgegangen. In den vier Jahren von 1897 auf
1900 war der Durchschnitt über 70 Prozent, im Jahrfünft von 1901/02 auf
1905/07 nur 54 Prozent ihrer zur Verhandlung gelangten Klagen. Bei
den Arbeitern bewegte sich die Gewinnziffer zwischen 39,10 und 63,65 Prozent.
Daß der Arbeiter leichter den Klageweg beschreitet als der Antemehmer,
liegt in der Natur der Sache. Im ganzen gewannen von den zur kontra
diktorischen Verhandlung gelangenden Prozessen die Arbeiter 5218, die
Anternehmer 313.
Die anhängig gemachten Klagen betrafen nach Angabe der Klage
führenden folgende Objekte, wobei öfter ein und dieselbe Klage sich um
verschiedene Ansprüche drehte:
Rückständige Lohnzahlung 72 409 mal
Anzeitige Entlassung ohne Kündigung 48 612 „
Widerrechtliche Zurückbehaltung von Arbeitsbüchern,
Sachen usw 6 565 „
Schadenforderung 5 535 „
Arbeitszeugnis, Versicherungsbeiträge 3 910 „
Fortsetzung oder Aufhebung des Lohnverhältnisses . 657 „
Wiederaufnahme der Arbeit 574 „
Rückzahlung von Kautionen und Lohnvorschüssen. . 523 „
Zahlung von Kost- und Lehrgeld . 326 „
Konventionalstrafen 151 „
Verschiedenes andere . . . .' 13 „
Insgesamt Klageobjekte: 139 285
Im Durchschnitt wurden somit jährlich 13 900 Forderungen eingeklagt,
von denen die große Mehrheit durch Vergleich und ausdrücklichen oder
stillschweigenden Verzicht erledigt wurden. Beim Vergleich sowie bei der
Erledigung vor Termin spielte selbstverständlich häufig der Linweis auf
frühere Arteile eine bestinimende Rolle, wie denn die Erkenntnisse der
Gewerbegerichte für die vor diese gelangenden Streitfälle in ähnlicher Weise
Rechtsnormen schaffen, wie in der allgemeinen Rechtsprechung die Erkennt
nisse der oberen Gerichtshöfe. Zwar ist kein Gewerbegericht gezwungen,
sich an die Entscheidung eines anderen Gewerbegerichts zu binden, aber im
allgemeinen wird auf solche Erkenntnisse, die ausdrücklich zu dem Zweck
formuliert und begründet wurden, eine Rechtsregel festzustellen, gern
zurückgegriffen. Daher sind die Erkenntnisse der Gewerbegerichte ebenso
wie ihre eingeforderten oder freiwillig abgegebenen Gutachten, die man
mit den dazu gehörigen Begründungen in der Zeitschrift das „Gewerbe
gericht" und seit 1903 im „Reichsarbeitsblatt" findet, für die
Beurteilung des Geistes dieser Institute ganz besonders geeignet.
Die große Zahl der Erkenntnisse und Gutachten des Berliner Gewerbe
gerichts macht eine Wiedergabe an dieser Stelle unmöglich. Daß sie nicht