Full text: Die Berliner Arbeiterbewegung von 1890 bis 1905

250 
Klageführer waren in 118 910 Fällen die Arbeiter, in 6395 Fällen die 
Prinzipale. Es ist hierbei von Interesse, daß, während die Zahl der klagenden 
Arbeiter bald fällt und bald steigt, so daß Anfangs- und Endjahr fast die 
gleiche Löhe zeigen — 12 690 und 12 798 —, die Zahl der klageführenden 
Anternehmer mit wenig Unterbrechung sich nach oben bewegt. Sie beginnt 
mit 559 und endet mit 784. Dies deutet auf eine Zunahme des Vertrauens 
der Unternehmer in die Anparteilichkeit des Gewerbegerichts. Dabei ist 
jedoch die Prozentzahl der von den Anternehmern gewonnenen Prozesse in 
den letzten Jahren eher zurückgegangen. In den vier Jahren von 1897 auf 
1900 war der Durchschnitt über 70 Prozent, im Jahrfünft von 1901/02 auf 
1905/07 nur 54 Prozent ihrer zur Verhandlung gelangten Klagen. Bei 
den Arbeitern bewegte sich die Gewinnziffer zwischen 39,10 und 63,65 Prozent. 
Daß der Arbeiter leichter den Klageweg beschreitet als der Antemehmer, 
liegt in der Natur der Sache. Im ganzen gewannen von den zur kontra 
diktorischen Verhandlung gelangenden Prozessen die Arbeiter 5218, die 
Anternehmer 313. 
Die anhängig gemachten Klagen betrafen nach Angabe der Klage 
führenden folgende Objekte, wobei öfter ein und dieselbe Klage sich um 
verschiedene Ansprüche drehte: 
Rückständige Lohnzahlung 72 409 mal 
Anzeitige Entlassung ohne Kündigung 48 612 „ 
Widerrechtliche Zurückbehaltung von Arbeitsbüchern, 
Sachen usw 6 565 „ 
Schadenforderung 5 535 „ 
Arbeitszeugnis, Versicherungsbeiträge 3 910 „ 
Fortsetzung oder Aufhebung des Lohnverhältnisses . 657 „ 
Wiederaufnahme der Arbeit 574 „ 
Rückzahlung von Kautionen und Lohnvorschüssen. . 523 „ 
Zahlung von Kost- und Lehrgeld . 326 „ 
Konventionalstrafen 151 „ 
Verschiedenes andere . . . .' 13 „ 
Insgesamt Klageobjekte: 139 285 
Im Durchschnitt wurden somit jährlich 13 900 Forderungen eingeklagt, 
von denen die große Mehrheit durch Vergleich und ausdrücklichen oder 
stillschweigenden Verzicht erledigt wurden. Beim Vergleich sowie bei der 
Erledigung vor Termin spielte selbstverständlich häufig der Linweis auf 
frühere Arteile eine bestinimende Rolle, wie denn die Erkenntnisse der 
Gewerbegerichte für die vor diese gelangenden Streitfälle in ähnlicher Weise 
Rechtsnormen schaffen, wie in der allgemeinen Rechtsprechung die Erkennt 
nisse der oberen Gerichtshöfe. Zwar ist kein Gewerbegericht gezwungen, 
sich an die Entscheidung eines anderen Gewerbegerichts zu binden, aber im 
allgemeinen wird auf solche Erkenntnisse, die ausdrücklich zu dem Zweck 
formuliert und begründet wurden, eine Rechtsregel festzustellen, gern 
zurückgegriffen. Daher sind die Erkenntnisse der Gewerbegerichte ebenso 
wie ihre eingeforderten oder freiwillig abgegebenen Gutachten, die man 
mit den dazu gehörigen Begründungen in der Zeitschrift das „Gewerbe 
gericht" und seit 1903 im „Reichsarbeitsblatt" findet, für die 
Beurteilung des Geistes dieser Institute ganz besonders geeignet. 
Die große Zahl der Erkenntnisse und Gutachten des Berliner Gewerbe 
gerichts macht eine Wiedergabe an dieser Stelle unmöglich. Daß sie nicht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.