3. Bruns⸗Eck-⸗Mitteis, Das Pandektenrecht. 341
besonderen Beschränkungen, namentlich wegen der hier unvermeidlichen Beziehung zu den
Nachbarn (sogenanntes Nachbarrecht). Befonders hervorzuheben sind folgende Punkte:
. Die Nutzung des Bodens. Dem Eigentümer gehört an sich die ganze Substanz
seines Bodens, und zwar auch unter der Erdfläche, soweit er kommen kann, also nicht
nur die Erde, sondern auch Steine, Sand, Ton, Torf, Kohlen, Mineralien. Doch ist
dies durch das Bergwerksrecht schon nach römischem und noch mehr nach heutigem Rechte
nannigfach beschränkt. Vergrabene Sachen, besonders Schätze, gehören nicht zur Boden—
substanz, darum auch nicht zum Eigentume, wohl aber alles Wasser auf und im Boden,
solange es darauf ist, jedoch mit Beschränkungen bei Mineralquellen und bei Bächen,
wegen Bewässerung, Mühlen, Fabriken u. a., endlich auch alle Pflanzen, sofern sie im
Boden wurzeln, und mit ihnen die Früchte darauf. Dagegen gehoöͤrt alles, was nur auf
dem Boden ist, wie Tiere und Gerätschaften, nicht zum Boden, wenn es auch darin
befestigt ist, darum eigentlich auch Gebäude nicht, doch sind darüber besondere Bestimmungen
lunten 8 34 3).
2. Handlungen und Anlagen auf dem Boden. Im allgemeinen darf der Eigen—
tümer auf und mit seinem Boden tun und machen, was er will, wenn es auch den Nach—
barn unangenehm, lästig, selbst schädlich ist. In dem zusammengedrängten sozialen Leben
der Menschen kann-dies aber natürlich nicht rücksichtslos durchgeführt werden, so namentlich
bei baulichen Anlagen und Gewerbebetrieben. Erst die heutige Zeit mit ihrer gesteigerten
Betriebsamkeit hat aber die Gefahren und Bedürfnisse, die in dieser Beziehung entstehen
können, vollständiger hervortreten lassen. Das römische Recht verbietet nur positive Be—
schädigungen der Nachbarsachen und Immissionen körperlicher Stoffe, wozu aber auch
Rauch und Gestank gehören, jedoch nur die unmittelbaren, nicht auch die durch die ge—
wöhnlichen Naturverhältnisse vermittelten.
3. Unterlassungen. Der Eigentümer ist bei Nachteilen, die den Nachbarn aus der
natürlichen Beschaffenheit seines Bodens drohen, nicht verpflichtet, positive Handlungen
zur Abwendung vorzunehmen. Künstliche Anlagen jeder Art, namentlich Gebäude, darf
er dagegen nicht zum Schaden der Nachbarn verfallen lassen. Das römische Recht gibt
dem Nachbar jedoch keine direkte Klage auf Erzwingung der Reparatur, sondern nur ein
Recht auf eine Kaution wegen des drohenden „damnum infectum“, ohne diese aber auch
nach Eintritt des Schadens keine Ersatzklage.
4. Fremde Eingriffe. Zum Grundeigentume gehört stets von selbst der ganze Raum
über und unter der Bodenfläche, soweit er für die Benutzung des Grundstücks Wert hat.
Der Eigentümer kann daher jedes Eindringen in denselben, sowohl persönliches als sach—
liches durch Vorrichtungen, verbieten und mit Gewalt verhindern. Davon sind nur wenige
Ausnahmen. Der Nachbar braucht die überhängenden Zweige seiner Bäume nur bis
ünfzehn Fuß von der Erde zu lichten, seine Mauern dürfen Us Fuß schief werden, und
seine irgendwie herübergekommenen Sachen darf er abholen, übergefallene Früchte jedoch
nur „tertio quoque dié“.
„8 34. Die Erwerbsarten des Eigentums! lassen sich nach verschiedenen
Rücksichten in verschiedener Weise einteilen und ordnen. Die römische Ordnung nach
Scquisitio civilis und naturalis, ingularis und universalis ist jedoch füͤr uns keinesfalls
mehr brauchbar. Die passendste Ordnung ist wohl die nach originären und derivativen Er—
werbsgründen; nur muß man die Verjährung noch von beiden trennen, sie ist zwar ein
riginaärer, aber kein selbständiger Erwerbsgrund, sondern eigentlich nur eine Ergänzung
etwaiger Mängel der übrigen Tutel.
J. Originärer Erwerb. Den Ausgang bildet hier die erste Unterwerfung
er Sachen, die sogenannte Okkupation; dazu kommt dann Neubildung von Sachen, Zu—
vachs zu ihnen und Fruchterwerb.
1. Okkupation. Die Römer sehen ein allgemeines Zueignungsrecht des ein—
Czyhlarz, Die Eigentumserwerbsarten des Pandektentitels 414, 1(S Glücks Pandekten⸗
lommentac San der — 42, Teil U. Po