7. Titel: Werkvertrag. SS 634, 635. 1097
N 4, Außgefhloffen it der Wandelungsanipruch nad S 634 6. 8, wenn der
angel den Wert oder die Tauglichkeit des Werkes nur unerheblich
mindert, und zwar auch dann, wenn er nach..den voransgehenden Beftimmungen in
anderer ee 3uläffig märe. Die vorliegende Uusnahmebeitimmung erinnert an den
Saß 2 Aof. 1 S 459. .
a) Der Gebrauch des Wortes „oder“ hindert, wie Plan zu S 634 zutreffend
1u8führt, feinesweg3 daran, die Vorfchrift des S 634 Abt. 3 auch dann anzı-
menden, wenn eine Minderung jowohl im Werte als in der Zauglichteit
5e8 Werkes vorliegt, fofern nur diefe Minderung in beiden Nidtungen
sine unerheblidhe it .
Sraglich ift, ob unter den Begriff des Mangel8 im Sinne diefes Abi. 3
auch das Nihtvorhandenfein einer zugefidherten Cigen]haft fällt,
>. D. ob die Wandelung nad Maßgabe des Aof, 3 auch dann auSgeichloffen
‚ft, wenn eine zugeficherte Eigenjhaft zwar fehlt, aber dies nach Lage der
Amftände alS unerheblich ericheinen muß. An und für fihH möchte man
sur Bejahung der Frage fommen, wenn man erwägt, daß die SS 633, 634
ür die Regel ebenfo wie die 88 459 ff. grundfäßlih unter Mangel der
Sache oder des Werkes fowobhl einen „Fehler, der den Wert oder die
Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgefeßten
Sehrauch En oder mindert“ al auch das Nichtvorhandenjein einer
argeficherten Eigen{haft verftehen. Gleichwohl aber wird man zu einer
Berneinung gelangen müfjen: Die Orundfäße der Gewährleiftung Joe
Jier offenbar im engiten Anjchluß an die gleidhartigen Normen beim Kaufe
jur Geltung fommen, nach S 459 aber foll eine Unerheblichtfeit im BerkehrS-
inne im Falle einer zugeficherten Eigen!haft die Haftung des Verkäufers
gleichwohl begründen und deren Natur al3 Ausfluß eines Garantiever-
iprechenS (Me. IL, 225); gerade diefe Erwägung zwingt, dies auch für den
Werkvertrag hier gelten zu lafjen. AWnderfeit8 Yt aber au aus der Zalhung
des GefeBeS, da3 offenbar einen objektiven Maßitab bier im Auge hat,
u entnehmen, daß im Zalle des Adf, 3 au8nahm&weife eine foldhe ©leich-
telung ausgefchloffen fein fol. Val. Urt. d. Kammerger. vom 19. November
[903 in Itipr. d. OLG. Bd. 7 S. 477, {. ferner ROS, Bd. 66 S. 167 ff.
ibereinftimmenb auch Dertmann und Planck.
Die Beweislaft binfichtlih der Wusnahme trifft den Unternehmer.
Die Anfprüche auf Minderung oder eventuell auf Schadenserfaß
jerbleiben dem Beiteller; denn das ne will bier mur den Wandelungs-
znipruch als folchen befdhränfen. Cbhentowenig wird durch die Unerheb-
(ihfeit des Mangel8 das Recht des Befteller8 zur Bermeigerung
er Abnahme noch defien Einrede des nicht erfüllten Vertrags
a val. auch Bem. UI, 1, a zu & 638) ausgefchloflen, val. Neumann
ON ;
a 5. Der Anfpruh auf Wandelung und derjenige auf Minderung ft feiner Natur
za aufredhenbar. Troß der Anwendbarkeit des S 465 beftimmt nämlich S 639 Abt. 1,
aß auf die Verjährung der im 8 638 bezeichneten Anfprücdhe Calfo audh auf die dort
Aannfen Anfprüche auf Wandelung und Minderung) der & 479 entfprechende Anwendung
Pen {olf. (Dies ft ebenfall8 ein Argument gegen die Vertragatheorie bei der Wandelung
. Bem. IV zu 8 462) Bol. Heymann in Oruchot, Beitr. Bd. 46 S. 546.
bei ‚IIT. Neber das Verhältnis des S 634 zum Dienftvertrage vgl. die Ausführungen
Te NRümelin a. a. OD. S. 196 und 210, anderfeits bei Sotmar Bd. 2 S. 671, 675, 837 ff.
\ ÜBbterer verneint wohl mit Recht die Unwendbarfkeit).
wo Y. Neber Rücktritt val. oben in Bem. I, 5, wegen gemifdhter Verträge vgl.
Seuff. Arch. Bd. 64 S. 260, Gruchot, Beitr. Bd. 53 S. 941.
&
x
8 635.
Beruht der Mangel des Werke8 auf einem Umftande, den der Unternehmer
3 vertreten Hat, Jo Kann der Befteller {tatt der Wandelung oder der Minderung
Schadenserfag wegen Nichterfüllung verlangen.
$. I, 5693 II, 5733 HI, 625,
Schadenserfaß wegen Nidhterfülung.
& 1. Der Inhalt des 8 635 fteht in Barallele zu der Borfchrift des S$ 463 beim
Kaufe (val. Bem. hiezu).