Full text: Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft (1.1901)

Das Naturrecht, seine Stellung und Bedeutung. 83 
Gesellschaft auf Grund bestimmter Triebe und Verträge, ein gesellschaftlicher Zustand 
mit Regierung, Finanzen, Arbeitsteilung, Verkehr, Geldwirtschast, verschiedenen socialen 
Klassen, wie er dem 17. und 18. Jahrhundert entsprach, wird ohne weiteren Beweis 
als selbstverständlich vorausgesetzt. Es gilt, diesen letzteren Zustand einerseits rationa— 
listch zu erklären, andererseits ihn zu prüfen nach dem abstrakten Ideal des natürlichen 
Rechtes. Dieses natürliche Recht wird teils gedacht als die Lebensordnung einer 
idealen Urzeit, teils als das von Gott dem Menschen eingepflanzte, beim vollendeten 
ulturmenjchen am meisten sichtbare Urmaß der sittlich-rechtlichen Normen, teils als das 
zlug zum Nutzen der Gesellschaft ersonnene und von der Staatsgewalt durchgeführte 
Syftem von Regeln des socialen Lebens. Selbst bei denselben Autoren schwankt das, 
was als Natur, als natürliche Eigenschaft, als natürliches Recht bezeichnet wird, sehr 
hzäufig bedeutend. Aber man bemerkt das nicht, im sicheren Glauben, das Wesen des 
iatürlichen Menschen durch Vergleichung, durch Beobachtung, auf Grund der Nachrichten 
der Bibel und der Alten sicher fafsen zu können. Der Gedanke einer historischen Entwickelung 
der menschlichen Eigenschaften und der Institutionen fehlt noch ganz. Um so sicherer 
zlaubt man, aus der abstrakten Menschennatur, ihren Trieben und den ihr von Gott 
eingepflanzten vernünftigen Eigenschaften absolut sichere Lebensideale für das individuelle 
und sociale Leben aufstellen, aus der Vernunft konstruieren zu können. 
Die praktischen Ideale für das gesellschaftliche Leben gehen nun freilich weit aus— 
einander: gemäß den zwei stets vorhandenen Polen des gesellschaftlichen Lebens und den 
gerschiedenen Bedürfnissen der jeweiligen Politik erscheint den einen eine kraftvolle, un— 
beschränkte staatliche Centralgewalt, den anderen eine Sicherstellung der ständischen und 
individuellen Rechte als das aus dem Naturrechte in erster Linie Folgende. Dem entsprechend 
äind schon die Ausgangspunkte sehr verschiedene; die einen gehen mit Epikur von den 
jelbstischen Trieben, von einem Urzustand rohster Barbarei, vom Kampfe der Individuen 
intereinander aus; so Gassendi, Spinoza, Hobbes, bis auf einen gewissen Grad Pufen— 
dorf; die anderen schließen sich mehr der Stoa an und sehen als die natürliche Eigen⸗ 
schaft des Menschen, welche die Gesellschaft erzeugt, die sympathischen Triebe an. So 
jagt Bacon, die lex naturalis sei ein focialer, auf das Wohl der Gesamtheit gerichteter 
Trieb, der sich mit dem der Selbsterhaltung auseinander zu setzen habe. So ist der 
sociale Trieb des Hugo Grotius ein Streben nach einer ruhigen, geordneten Gemeinschaft 
des Menschen mit seinesgleichen; Pufendorf sucht beide Ansichten zu verbinden. Locke 
leugnet den angeborenen socialen Trieb, läßt aber seine Menschen im Naturzustande als 
reie und gleiche, mit Ehe und Eigentum, ohne kriegerische Reibungen friedlich leben und die 
damals schon innegehabten Naturrechte in der bürgerlichen Gesellschaft beibehalten. Dem 
Shaftesbury sind die geselligen Neigungen, Sympathie, Mitleid, Liebe, Wohlwollen die 
natürlichen, die selbstischen und egoistischen die unnatürlichen, während umgekehrt Spinoza 
die Selbstsucht natürlich findet, sie im status civilis durch die Ordnungen des Staates 
händigen läßt, aber der Wirkungssphäre des Individuums möglichst breiten, dem Staate 
möglichst engen Raum gewähren will. 
Das Raturrecht hat in Bodinus, Hobbes, Pufendorf, Wolf der monarchischen 
Staatsallmacht ebenso gedient, wie in Althusius, Spinoza, Locke und seinen Nachfolgern 
der freien Bewegung des aufstrebenden Buͤrgertums, deren Ideal die Volkssouveränität 
und der schwache Staat war. Die ersteren sind die rechtsphilosophischen Vorläufer und 
Begründer der merkantilistischen Theorien, die letzteren die der individualistischen, wirt⸗ 
schaftlichen Freiheitslehren. Die sämtlichen Systeme der Folgezeit bis zum Socialismus 
hzaben sich methodologisch an das Naturrecht angelehnt, haben in ihren wichtigsten Ver— 
tretern Ideale und Argumente der naturrechtlichen Philosophie entlehnt. Noch heute stehen 
zahlreiche Manchesterleute und Socialisten im ganzen auf diesem Boden. 
Zur Zeit seiner Entstehung hatte das Naturrecht seine Stärke und seine Berechtigung 
darin, daß es die Wissenschaft von Staat und Gesellschaft loslöste von der Methode der 
Scholastik und der Bevormundung durch die Theologie, daß es versuchte, Staat und 
Wirtschaft aus dem Wesen der Menschen abzuleiten, daß es an der Hand der praktischen 
Bedürjnisse geschlossene Gedankensysteme als Ideal des Lebens aufzustellen suchte. Seine
	        
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