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kürlich sei. Sie sei genau so willkürlich wie die Zahl 10
der Regierungsvorlage und die Zahl 5 in dem Antrage 37.
Die Antragsteller wollten sich darauf nicht festlegen. Es
solle damit nur zum Ausdruck kommen, daß die innere
Kolonisation in erster Linie dadurch zu fördern sei, daß in
den Gegenden, wo der Großgrundbessiß überwiege, durch
seine Zerschlagung kleine Stellen geschaffen würden. Das
Hauptziel der inneren Kolonisation sei die Schaffung neuer
selbständiger L and g em e ind en, und 250 ha würden
wohl das Minimum des Areals einer selbständigen Landgemeinde
darstellen. Nach der Statistik von 1907 ergebe
sich, daß, wenn nach dem Antrage 37 schon Betriebe von
5 ha unter das Vorkaufsrecht gestellt würden, 6 7 7 8 5 3
Vetriebe mit 1812#.6 23.5.ha. >> 871 des gesamten
Grundbesitz es unter das Vorkaufsrecht
fallen wür d en. Wenn man nach der Regierungsvorlage
bei Betrieben von 10 ha anfange, würden sich
immer no < 7 51 ergeben, während nach dem Antrag 3 5
zu 2 nur s 000 Vetriebe mit 20 g des gesamten
Grundbesitzes unter das Vorkaufsrecht
fallen würden. Wenn man also unter das Minimum
von 250 ha heruntergehe, werde eine durch nichts gerechtfertigte
Belästigung von Hunderttausenden von bäuerlichen
Betrieben stattfinden. Hier komme es darauf an,
qröß ere Güter für die innere Kolonisation bereit zu
halten. Das Aufsaugen der bäuerlichen Betriebe durch
den Großgrundbesitz zu verhindern, bezwecke der Antrag 36,
der das Genehmigungsrecht einführe. Falls die Ziffer 250
nicht angenommen werde, könnten seine Freunde den
§§ 13 flg. nicht zustimmen.
„Walzendes Gut" könne jedes Gut werden, es brauche
nur der Fall einzutreten, daß es häufiger verkauft werde.
Der Vordersatß bis „wird“ in Antrag 45 werde durch den
Nachsatz, der durch den Unterantrag 43 eingefügt werden
solle, wieder aufgehoben; denn erst werde gesagt, nur die
„walzenden Güter“ sollten unter das Vorkaufsrecht gestellt
werden, und nachher, daß in besonderen Fällen auch sonst
der gelockerte Grundbesitz unter das Vorkaufsrecht fallen
könne. Der Vorredner habe darauf hingewiesen, daß das
unter Umständen in den zweisprachigen Gegenden in Frage
kommen könnte; das sei für seine Freunde mit ein Grund,
das Vorkaufsrecht für kleinere Betriebe nicht zu konzedieren.
Eine solche Ausdehnung auf den kleinen Besitz sei nicht notwendig,
um die wirklichen Ziele der inneren Kolonisation
zu erreichen. Dafür sei es nötig, Güler zur Verfügung zu
stellen, und das müsse dort geschehen, wo sie günstig lägen.
Nach diesem Antrage betreffend die walzenden Güter würden
vielleicht gerade diejenigen Güter, die für die innere
Kolonisation günstig seien, nicht gekauft werden können,
während Güter, die fortwährend den Besitzer wechselten,
zur Verfügung ständen, aber für die Zwecke der inneren
Kolonisation nicht verwendet werden könnten.
Ein anderer, der sechsundzwanzigste, Re dn er erwiderte,
wenn ein kleiner Besitzer als Adjazent an einen
qrößeren Bauernhof verkaufen möchte und das Genehmigungsrecht
verweigert werde, um diese wirtschaftliche
Existenz nicht verschwinden zu lassen, dann müsse doch der
Ausweg des Vorkaufsrechtes des Staates gegeben werden,
damit dem Mann kein Unrecht geschehe. Ihm schwebe weder
mittlerer, noch kleiner, noch großer Besitz als ein Faktor vor,
der besonders berücksichtigt werden müsse. Das Bestreben,
zuzukaufen habe jeder, und man dürfe es deshalb bei
kein er Gruppe als abnorm empfinden.
Er gebe zu, daß es häufig nicht möglich sein werde, die
„walzenden Güter" zur inneren Kolonisation heranzuziehen.
Eben deshalb, weil sie sich dazu nicht eigneten, wechselten
sie ja den Besitzer so häufig. Es komme darauf an, einerseits
dem Staate das Recht zu geben, geeignete Güter zur