Object: Ein Arbeitstarifgesetz

146 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrcchts. 
zwingung der Exekutionspflicht denken, wie es nach geltendem 
Rechte geschieht. Danach kann die Vertragsorganisation auf 
Erfüllung und Schadensersatz wegen Nichterfüllung ihrer 
vertragsmäßigen Pflicht zur Sorge um die Einhaltung des 
Tarifvertrags in Anspruch genommen werdenH. Dieser 
Rechtsschutz ist unzulänglich^). 
Der Anspruch auf Erfüllung, der darauf gerichtet ist, 
daß die Vertragsorganisation alles tue, um den Un 
gehorsam ihres Mitglieds zu beseitigen, ist nur indirekt 
wirksam, denn er kann sich nur an die Vertragsorganisation, 
nicht auch an das Mitglied, wenden. Wenn deswegen die 
Einwirkung der Vertragsorganisation auf das Mitglied ohne 
Erfolg bleibt, so fehlt dem bestehenden Recht die Macht, 
den Ungehorsam zu beseitigen. Der Anspruch aus Schadens 
ersatz aber Hilst dem Ungehorsam nicht ab, wenn er besteht. 
Er macht nur die Vertragsorganisation ersatzpflichtig, wenn 
sie nichts getan hat, um gegen den Ungehorsam ihres Mit 
glieds einzuschreiten. 
Dazu kommt die Mangelhaftigkeit des zivilprozessualen 
Schutzes überhaupt^). Der Zivilprozeß, der im wesentlichen 
auf die Beitreibung von Geldschulden eingestellt ist und die 
Vollstreckung zur Vornahme von Handlungen nur wie ver 
loren in wenigen Paragraphen (§§ 887 ff. ZPO.) geregelt 
hatZ, kann auf die Bedürfnisse des Tarifvertrags, der in 
mannigfaltigster Weise gerade die Erfüllung von Hand 
lungen und Unterlassungen fordert, nicht so geschmeidig 
eingehen, wie es im Interesse eines angemessenen Schutzes 
liegt. Auch fehlt dem heutigen Zivilprozeß die Energie 
des freien, zweckvollen Handelns. Denn jedem Zugriff im 
Zivilprozeß muß, wenn nicht die besonderen Voraus- 
Vertrag II S. 92 fg., 185 ff., 294 ff. 
2 ) Gesetz S. 30 fg. 
8 ) Referat S. 44 ff. 
*) Friedrich Stein, Grenzen und Beziehungen zwischen Justiz und 
Verwaltung S. 47.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.