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fremd). Gewiss — die auch hier mehr oder minder stark durch-
geführte Trennung von Justiz und Verwaltung nöthigt das Gericht,
zahlreiche auch für die Rechtsanwendung bedeutsame Akte der
vollziehenden Gewalt schlechthin als gegebene Thatsachen hinzu-
nehmen; man denke etwa an die Anerkennung neugegründeter
Staaten.?) Und ebenso entzieht das positive Recht ganz regel-
mässig dem Richter die Beurtheilung der Zweckmässigkeit aller,
also auch der international bedeutsamen Handlungen der Exe-
kutive, — und vom landesrechtlichen Standpunkte aus erscheint
in nicht geringem Maasse auch die Frage nach der internationalen
Rechtmässigkeit eines Regierungsaktes als Zweckmässigkeitsfrage. ©)
Allein das alles steht in keinem inneren Zusammenhange mit der
autoritativen Anwendung und Auslegung des Völkerrechts als
solchen bezüglich aller prozessualen Thatbestände, die sie erheischen.
Sie ist dem Riehter in Bezug auf „allgemeines“ wie auf das durch
1) In den Vereinigten Staaten ist es wiederholt ausgesprochen worden,
Jass die Auslegung der Staatsverträge, soweit sie im Prozesse möglich ist,
Jie recht eigentliche Domäne des Gerichts bilde. S. z.B. Wilson v. Wall,
Wallace’s Rep. VI p. 89. Die Anschauung, dass die Verträge der Union „the
supreme law of the land“ seien (s. ob. S. 144), lässt ja ohnehin einen Zweifel
nicht zu, und die Verfassung weist die „cases arising under treaties“ aus-
irücklich den (Unions-) Gerichten zu. 58. oben S. 365. — Für die Schweiz
vergl. Bundesverf. von 1574, Art. 113 Z.3; Bundesges, über die Organis. der
Bundesrechtspflege vom 22. März 1893, Art. 175 Z. 3, 178, 181, 182,
2) S. dazu Bluntschli, Völkerrecht S. 117 ($ 122); Geffcken zu
Heffter, Völkerrecht S. 121 Note 3; Phillimore, Commentaries II p. 37 and
foll.; Wharton, Commentaries on Law. p. 458; Greenleaf, Law of evidence.
14. ed. Boston 1883. I p.6 und die dort Cit.; Penfield, Recognition of a
new State — is it an executive function? (American Law Review XXXI
p. 390 foll.). S. ferner Entsch. d. preuss Obertribunals, Oppenhoffs Rechtspr.
XVI S. 728 ff. (Grenzfragen — Neutral-Moresnet); Entsch. d. Oberlandesgerichts
Hamburg, Seuff. Archiv XXXVIIL S. 171 (Anerkennung fremder Staatsober-
häupter). — Findet StGB. $ 103 Anwendung auf de facto-Monarchen, die von
der Reichsregierung nicht anerkannt sind? Vergl. einerseits Entsch. d. Reichs-
gerichts in Strafs. XX1I S. 146, anderseits Binding, Lehrbuch des gem.
deutschen Strafrechts 1 Leipzig 1896. S. 78. Man wird es nach der Fassung
des Gesetzes bejahen müssen, sofern nur der fremde Staat als solcher an-
erkannt ist. — Über andere Fragen (Kriegsbeginn und -ende, Anerkennung
einer Blokade, Beglaubigung von Gesandten und Konsuln) s. Wharton a. a. O0.
3) Mit Recht macht Kohler, Lehrbuch des Konkursrechts. Stuttgart
1891. S. 669f, darauf aufmerksam, dass das Gericht die Zulässigkeit der Re-
torsion nach KO. 8 4 nur nach der landesrechtlichen. nicht nach der völker-
rechtlichen Seite nachzuprüfen hat.