Die Mittel, die dem Reiche auf Grund einer Anrech-
nung von Erlösen liquidierten deutschen Privatver-
mögens auf die in dem Londoner Schlußprotokoll vom
16, August 1924 und seinen Anlagen (Reichsgesetzbl. II
S. 289) vorgesehenen Jahresleistungen zur Verfügung
stehen, sollen zur Erhöhung der Entschädigung für
Liquidationsgeschädigte verwendet werden; das Nähere
bestimmt der Reichsminister der Finanzen mit Zu-
stimmung des Reichsrats und eines Ausschusses des
Reichstags.
8 14.
Übertragbarkeit; Vererblichkeit; Pfändbarkeit.
Der Anspruch auf die Schlußentschädigung ist über-
tragbar und vererblich‘!‘). Bei einer Ühbertragung des An.
) Von der Möglichkeit eines Verkaufs oder einer Beleihung
der Schuldbuchforderungen des Kriegsschädenschlußgesetzes
war bereits in der Einleitung S. XLIT die Rede. Vom 1. No-
vember 1928 ab werden von den dem Deutschen Sparkassen-
und Giroverband angeschlossenen öffentlichen Sparkassen für
die in den nächsten Jahren fälligen Schuldbuchforderungen
Verkaufs- und Beleihungsanträge enigegengenommen (ver-
gleiche „Deutsche Sparkassenzeitung‘‘ Nr. 124 vom 25. Oktober
1928 und den Aufsatz „Die Verwertbarkeit der Liquidations-
Schuldbuchforderungen‘ in der „Frankfurter Zeitung“ Nr, 811
vom 29. Oktober 1928), Die Bestrebungen, auch für die übrigen
Schuldbuchforderungen Verwertungsmöglichkeiten zu schaffen.
brachten noch keine endgültige Lösung. Es ist aber im No-
vember 1928 gelungen, durch ein unter Führung der Preußischen
Staatsbank (Seehandlung) stehendes Bankenkonsortium, dessen
Zusammensetzung sich im wesentlichen dem „Preußenkon-
sortium‘‘ anpaßt, zunächst für Zwischenkredite, die vom
1. April 1929 ab verzinst werden, zusammen mit dem Reich
25 Millionen RM flüssig zu machen.
Im Interesse einer größeren Beweglichkeit im Verkehr mit
den vom 1. April 1929 ab mit 6% verzinslichen Reichsschuld-
buchforderungen auf Grund des Kriegsschädenschlußgesetzes
hat ferner die Bank des Berliner Kassen-Vereins
einen Schuldbuchgiroverkehr für Banken und Ban-
kiers eingerichtet, der bezweckt, die „Lieferung‘‘ von Schuld-
buchforderungen ohne Inanspruchnahme des an Formvorschrif-
ten gebundenen und zeitraubenden Verfahrens beim Reichs-
schuldbuch auf dem gleichen Wege wie eine Wertpapierliefe-
rung im stückelosen Effektenverkehr, also durch „Scheck“,
zu ermöglichen, Jede diesem Schuldbuchgiroverkehr beigetre-
lene Bankfirma hat der Bank des Berliner Kassen-Vereins ge-
genüber das Recht, die Eintragung der Bank des Berliner Kas-
sen-Vereins in das Reichsschuldbuch als Gläubigerin von
Schuldbuchforderungen der genannten Art, die der Bankfirma
oder ihren Kunden zustehen, zu veranlassen, Mit der KEintra-
gung der Bank des Berliner Kassen-Vereins in das Reichsschuld-