thumbs: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

Die Mittel, die dem Reiche auf Grund einer Anrech- 
nung von Erlösen liquidierten deutschen Privatver- 
mögens auf die in dem Londoner Schlußprotokoll vom 
16, August 1924 und seinen Anlagen (Reichsgesetzbl. II 
S. 289) vorgesehenen Jahresleistungen zur Verfügung 
stehen, sollen zur Erhöhung der Entschädigung für 
Liquidationsgeschädigte verwendet werden; das Nähere 
bestimmt der Reichsminister der Finanzen mit Zu- 
stimmung des Reichsrats und eines Ausschusses des 
Reichstags. 
8 14. 
Übertragbarkeit; Vererblichkeit; Pfändbarkeit. 
Der Anspruch auf die Schlußentschädigung ist über- 
tragbar und vererblich‘!‘). Bei einer Ühbertragung des An. 
) Von der Möglichkeit eines Verkaufs oder einer Beleihung 
der Schuldbuchforderungen des Kriegsschädenschlußgesetzes 
war bereits in der Einleitung S. XLIT die Rede. Vom 1. No- 
vember 1928 ab werden von den dem Deutschen Sparkassen- 
und Giroverband angeschlossenen öffentlichen Sparkassen für 
die in den nächsten Jahren fälligen Schuldbuchforderungen 
Verkaufs- und Beleihungsanträge enigegengenommen (ver- 
gleiche „Deutsche Sparkassenzeitung‘‘ Nr. 124 vom 25. Oktober 
1928 und den Aufsatz „Die Verwertbarkeit der Liquidations- 
Schuldbuchforderungen‘ in der „Frankfurter Zeitung“ Nr, 811 
vom 29. Oktober 1928), Die Bestrebungen, auch für die übrigen 
Schuldbuchforderungen Verwertungsmöglichkeiten zu schaffen. 
brachten noch keine endgültige Lösung. Es ist aber im No- 
vember 1928 gelungen, durch ein unter Führung der Preußischen 
Staatsbank (Seehandlung) stehendes Bankenkonsortium, dessen 
Zusammensetzung sich im wesentlichen dem „Preußenkon- 
sortium‘‘ anpaßt, zunächst für Zwischenkredite, die vom 
1. April 1929 ab verzinst werden, zusammen mit dem Reich 
25 Millionen RM flüssig zu machen. 
Im Interesse einer größeren Beweglichkeit im Verkehr mit 
den vom 1. April 1929 ab mit 6% verzinslichen Reichsschuld- 
buchforderungen auf Grund des Kriegsschädenschlußgesetzes 
hat ferner die Bank des Berliner Kassen-Vereins 
einen Schuldbuchgiroverkehr für Banken und Ban- 
kiers eingerichtet, der bezweckt, die „Lieferung‘‘ von Schuld- 
buchforderungen ohne Inanspruchnahme des an Formvorschrif- 
ten gebundenen und zeitraubenden Verfahrens beim Reichs- 
schuldbuch auf dem gleichen Wege wie eine Wertpapierliefe- 
rung im stückelosen Effektenverkehr, also durch „Scheck“, 
zu ermöglichen, Jede diesem Schuldbuchgiroverkehr beigetre- 
lene Bankfirma hat der Bank des Berliner Kassen-Vereins ge- 
genüber das Recht, die Eintragung der Bank des Berliner Kas- 
sen-Vereins in das Reichsschuldbuch als Gläubigerin von 
Schuldbuchforderungen der genannten Art, die der Bankfirma 
oder ihren Kunden zustehen, zu veranlassen, Mit der KEintra- 
gung der Bank des Berliner Kassen-Vereins in das Reichsschuld-
	        
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