fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1284 
Au8 der Allgemeinheit der Regel folgt ferner, daß auch für GefellfchaftS* 
beidhlüffe Stimmeneinhelligfeit eLfoLDeLLich if. 
Zu den Gefellfhaftern im Sinne diefes Baragraphen gehören an fi auch 
jene, welche jih Lediglich zu einem Geldbheitrage verpflichtet haben. 
Eine gegenteilige, gefeßliche DBeitimmung dahin, daß folche Geielljchafter ON 
ser Mitwirkung bei der Führung der Gefchäfte au8gefchloffen feien (vgl. 
BL. a. 0. OD. 8 208), wurde nicht aufgenommen MM. a. a. OD). 
2, Bermweigert ein Gefellfjdhafter die Zuftimmung zu einem Sefchäfte, Io kant 
nach dem Haren Wortlaute des GefekeS hier ein gültiges Geichäft der Gejfellt haft 
überhaupt nicht zuftande kommen (etwas irreführend Dt. a. a. D.). 
Bei der Frage, ob nicht der Gefellfihaft Mittel gegenüber dem ch Weigernden 
zux Seite fteben, fommt folgendes in Betracht die Meinungen eben in diefem Bunkte 
ireilich Jebr auseinander, vgl. Dertmann Ver 3, land Bem, 1, Dernburg 8 358, II, 1, 
Solad 8 277, Goldmann-Lilienthal S. 744): 
a € it möglich, daß ein Gefellichafter in dem SefellfchaftSvertrage je(oft 
oder {bäter 3. B. durch Zuftunmung zu einem Belchlufle der übrigen SGe- 
jellfchafter) {th Dbiejen gegenüber zu einer Sechtshandlung oder zu einem 
ewillen tatjächlidhen Berhalten bereits verpflichtet hat. Dann kann er mit 
ATade (früher actio pro socio) gezwungen werden, Diefe Berpflichtung 
zu erfüllen MM. a. a. DJ; die Bollitredung erfolgt aemäß & 894 £ BD. 
al. Anole S. 57). 
Yırkerden: ift der Gefelljchafter auch zum CErjaße Des Schadens 
verbflichtet, der durch Verweigerung feiner Zujtimmung entitebt, vorausgefeßt, 
daß ihn ein Verfhulden trifft (übereinftiummend Plan und Kuoke a. a. DJ. 
Die Hilihweigende Verpflichtung zu einem beftimmten Verhalten Tann 
aber ferner insbejondere auch in dem SGejellfchaftszwed und in der 
allgemeinen Biliht des SGefellidhafterS, diefen Zwed zu unterftüßen, 
liegen (vgl. Zem. VI zu $ 705 und DYertmann Bem. 3). 
Soweit diefe Vorausfegungen nicht zutreffen, wird ein Zwang nicht geübt 
werden fönnen; bei einem fortgejebt böswillig renitenten Benehmen eine5 
Gefellihafter8 kann jedoch den anderen SGefellichaftern ein Kündiaunasrecht 
auf @rund des S 723 erwachten. 
3, Handelt e8 fi um Maßnahmen, Die 3zUr Erhaltung eines gemeinfdhait- 
lien Gegenitandes notwendig find, jo wird eine analoge Anwendung de5 
8 744 au8 dem Gemeinfchaftsrechte dazu führen, daß jeder Gefellfchafter biefe Maßnahmen 
auch ohne die Zuftimmung der übrigen Gefellichafter und troß ihrer Verweigerung DOT- 
nehmen darf. 8744 bezieht fih allerdings nur auf eine Nechtagemeinfhaft nach Bruch: 
teilen, er wird aber bei den engeren Bande der Gemeinfcdhaft im alle der Gefamtband 
um Io mehr angewandt werden Dürfen; vol. Anoke S. 57. . 
4, Der Zuftimmung eines Gefellichafter8 wird e8 felbftverftändlich and dann nit 
Gebürfen, wenn e8 fich um die Geltendmachung eines AnfpruchsS der SGejellihafft 
ME ibn jelbit handelt, da diefer jonit den Unfprug durch Verweigerung femer 3 
Himmung illuforifh maden Könnte; vgl. Anoke a. a. D. 
5. Das Vrinzip der Einftimmigkeit ft mangel8 hefonderer anderweitiger YWorede 
a bei Gefahr im Verzug anwendbar; e8 wird hier aber Ge OT tSfiDr ung ohne 
Auftrag SS 667 FF.) eintreten fünnen (hinfichtlih der offenen Handelsgetellihatt nal. 
88 114, 115 X6]. 2 GSGB.). Neumann Bem. 1. 
III. Abfaß 2 betrifft den oben I, b berührten Fall. Hier obliegt zwar auch die 
Beichäftsführung Jämtlidhen SGefellichaftern, e8 ıft aber durch den GefelL1 mathe 
bertrag die Mehrheit ber Gefellfchafter als entfcheidender Faktor für die Ge 
fhäitsführung eingefeßt worden: 
a) Bei diejer Art der Regelung it die Minderheit an die Befchlüffe der 
Mehrheit gebunden, fofern {ich diefe innerhalb der Schranken Halten, Die 
nach den Sefellichaftsvertrage Direkt gezogen oder durch Auslegung zu ziehen 
jind. (Eine nähere Vorfdhrift, wie fe in Art. 99 und 103 503. a. SF. ent 
halten war, gibt das Gefeß hier abfichtlih nicht, val. MM. 11, 609.) Val. 
jerner Rnofe S. 58. 
€ ift Sache des SGefellfihaftSvertrags, zu beftimmen, ob die Stimmenmebr- 
heit für alle oder nur für gewijfe Angelegenheiten der Gefellfchaft ent“ 
jcbeiden fol. Das Sejeß ftellt im Hbrigen Die ERSTE RE en 
daß die Mehrheit im Zweifel nach der ab der SGefelljchafter, Sn na 
der abfoluten Mehrheit zu berechnen fei, demnach nicht nach den Anteilen 
VIL WbjdOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe, 
m}
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.