Full text : Denkschrift über die in der Schweiz, Norwegen, Schweden, Kanada und den Vereinigten Staaten von Nordamerika getroffenen Maßnahmen zur Preisstabilisierung des Getreides sowie über die dabei gemachten Erfahrungen

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Das  Willensmoment.  —  Der  sog.  gerechte  Krieg.

getötet,  die  chinesische  Flotte  zerstört  hat,  ohne  daß  aber  deshalb  bon
Frankreich  ein  Kriegszustand  als  vorliegend  angenommen  worden
wäre.  Jrn  Gegenteil  hat  sich  das  französische  Außenministerium  mit
allem  Nachdruck  gegen  eine  solche  Annahme  seitens  Englands  gewandt,
mit  der  näher  dargelegten  Begründung,  daß  Frankreich  wegen  der
Wirkungen,  die  sich  an  den  Krieg  knüpften,  einen  Krieg  mit  China  gar
nicht  wolle.  Umgekehrt  hat  auch  China  seinen  Gesandten  in  Paris
nicht  abberufen,  sondern,  als  dieser  über  Weihnachten  nach  England
reiste,  betont,  daß  es  sich  nicht  um  Abbruch  der  diplomatischen  Beziehungen ­
  handle,  sondern  daß  er  diese  Reise  nur  zwecks  Verbringung
seiner  Ferien  in  England  unternehme.  Die  Tatsache,  daß  es  dann  doch
zwischen  Frankreich  und  China  zum  Kriege  gekommen  ist,  ändert  nichts
daran,  daß  beide  Teile  längere  Zeit  hindurch  trotz  Vornahme  feindlicher ­
  Handlungen  das  Vorliegen  eines  Kriegszustandes  abgelehnt
haben.  Ganz  ähnlich  lagen  die  Verhältnisse  während  des  Boxer-Feldzuges; ­
  auch  hier  ist  ein  dem  von  1884  analoges  Verhalten  von  beiden
Seiten  beobachtet  worden.
e)  Muß  der  Krieg  auch  als  solcher  gewollt  sein,  so  genügt  es  doch,
wenn  er  von  einer  Seite  als  Krieg  gewollt  ist.  Deshalb  ist  es  durchaus
richtig,  wenn  der  Bukarester  Friede  (1913)  von  einem  Kriege  zwischen
Bulgarien  und  Rumänien  sprach,  obwohl  jenes,  als  die  rumänischen
Truppen  die  Grenze  überschritten  und  vorrückten,  mit  Gewehr  bei
Fuß  stehen  blieb.
Weitere  Tatbestandsmerkmale  als  dem  Kriegsbegriff  wesentlich  anzunehmen, ­
  lehne  ich  ab.  Das  gilt  namentlich  von  der  häufigen  ^  Behauptung, ­
  daß  der  Krieg  gerecht  sein  müsse,  um  vor  dem  Völkerrechte ­
  Anerkennung  finden  zu  können.  Theoretisch  ist  der  Satz  unhaltbar, ­
  und  sieht  man  die  Staatenpraxis  daraufhin  durch  —  und  diese,
nicht  Autorenmeinung,  schafft  ja  Völkerrecht  —  so  ist  festzustellen,  daß
die  Staaten  bisher  niemals  einen  Unterschied  zwischen  gerechten  und
ungerechten  Kriegen  gemacht  haben,  in  dem  Sinne,  daß  sie  einen  ungerechten ­
  Krieg  als  völkerrechtswidrig  angesehen  hätten.  Ist  in  der
1  Sehr  gut  aber  z.  B.  Lauter  II,  223:  „Le  droit  dans  la  guerre  ne  depend
pas  du  droit  ä  la  guerre.“  —  Vgl.  auch  Anzilotti,  Carso  III,  185:  il
diritto  internationale  non  pud  .  .  .  determinare  i  casi  in  cui  6  lecito  agli
Steti  incorrere  alia  guerra,  puö  invece  disciplinare  il  modo  in  cui  devono
farla:  esso,  in  altre  parole,  non  pud  dire  nd  dice  quando  gli  Stati
sono  autorizzati  a  farsi  la  guerra  ma  pud  dire  e  dice  come  devono  farla.“
            
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