26
IL. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.
die Möglichkeit, frei und ungehindert und ohne Familiensklaverei seinen Zielen zuzustreben;
⸗s befördert die Willenskraft, die Achtsamkeit und den wirtschaftlichen Sinn. Auf solche
Weise haben die Völker im Einzelvermögen die Quellen ihres Fortschritts, ihrer Kraft und
ihrer Kulturstärke gefunden I.
Allerdings hat das Einzelvermögen auch seine schweren Schattenseiten. Will
man es mit Kraft durchführen, so muß man es als veräußerliches Vermögen gestalten,
denn nur der freie Verkehr bietet die obengenannten Vorteile, und zugleich als vererbliches,
denn nur so wird der Persönlichkeit eine dauernde Macht verliehen. Mit der Veräußerung
iber und der Vererbung ist sofort die Ungleichheit unter den Menschen gegeben; die
verschiedene Vermögenskraft eines jeden, die Verschiedenheit der wirtschaftlichen Be—
anlagung, die Verschiedenheit der Arbeitsenergie, die größere oder geringere Geschicklichkeit
im Verkehrsleben gibt dem einen Menschen einen unbedingten Vorsprung vor dem anderen; der
eine wird reich, der andere arm. Jahrhundertelang hat man sich mit dem Problem
befaßt, wie hier abzuhelfen sei, namenilich weil immer von Zeit zu Zeit die unteren
Klassen durch Krisen heimgesucht und dadurch in schwere wirtschaftliche und politische
Mißlichkeiten verstrickt waren, auch immer von Zeit zu Zeit sich gegen die hergebrachte
Ordnung aufbäumten und einpörten. Namentlich auch das Erbrecht führt zu großen
Ungleichheiten, wenn man nicht auf dem morgenländischen Standpunkt verbleibt, bloß einen
rinzelnen Erben anzunehmen; ist dies nicht der Fall, und hat jemand viel, der andere
wenig Erben, so kann ein und derselbe Vermögensbetrag das eine Mal unter zehn, das
indere Mal unter zwei Erben geteilt werden; das ist eine ersichtliche Quelle der Un—
gleichheit.
Nachdem man jahrhundertelang diesen Erscheinungen hilflos entgegengestanden
hat, hat die neuere Zeit versucht, diese Mißlichkeiten des Einzelvermögens mehr oder
ninder auszugleichen. Man ging davon aus, die individuellen Kräfte des Eigentums
zufrechtzuerhalten, ihm aber zu gleicher Zeit das Bestreben einzupflanzen, den sozialen
Bedürfnissen zu dienen. Der unbedingte, eigensüchtige Einzeltrieb kann uns nicht
zrommen, und man muß mehr oder minder verfuchen, auf dem Boden unserer Einzel⸗
wirtschaft wieder große Vereinigungsmittelpunkte zu schaffen, die dem Ganzen dienen und
sich namentlich denjenigen widmen, die durch jene Grundsätze des Einzelvermögens in
den Hintergrund gedrängt worden find?. So hat man heutzutage die planmäßige Unter⸗
stützung der Kranken, der wirtschaftlich Schwachen, der Verunglückten eingeleitet und auf
soldhe Weise den im Wirtschaftskampfe schwächeren Einzelwesen ein lebenswürdiges Dasein,
Kraft und Fortbildungsfähigkeit zu gewähren versucht, und auch Versicherungen gegen
Arbeitslosigkeit, genossenschaftliche Organifationen der Arbeit und anderes hat man
eingerichtet.
Man tut dies heutzutage von Staats wegen, während frühere Geschlechter solches
nehr als Familiensache behandelten; heutzutage wird der mächtige Staat herangezogen,
7 8 soziale Tätigkeit da auszugleichen, wo die Wirtschaftsordnung zu Ungleichheiten
zeführt hat.
Noch andere Umstände kommen hierbei in Beträcht, welche den Nachteil der Un—
gleichheit zu mildern bestimmt sind; vor allem der Respekt vor der Arbeit, der jedem
1 Die Vorteile des —— —— sind schon von Aristoteles, Politik II.2, in muster⸗
zültiger Weise entwickelt worden. Vgl. auch Thomas von Aquin, Summa theéol. 2. 2 qu. 66.
öquis magis sollicitus est unuûssquisque, ad procurandum aliquid, quod sibi soli competit,
quam id est commune omnium vel multorum; quia unusquisque laborem fugiens
rélinquit alteri id quod pertinet ad communée, sicut accidit in multitudine ministrorum; alio
modo quia ordinatius res humanae tractantur, si singulis immineat propris cura alicujus rei
procurandae; esset autem confusio, si quilibet indistincte quaelibet procuraret; tertio, quia
per hoc pacificus status hominum conservatur, dum, unusquisque re sua contentus
st; unde videmus, quod inter eos, qui eommuniter et ex indiviso aliduid possident, frequentius
jurgia doriuntur. Vgl. hierzu auch Schaub, Eigentumslehre nach Thomas von Aquin S. 266f.
2Einer der Eisten, die diese Ideen angeregt haben, war der jetzt vergessene Philosoph Franz
von Baader; vogl. Reich el, Sozietaͤtsphilosophie F. v. B.s S. 56 f. (Separatabdr. aus 3. f. gesammte
Staatswissensch. 57 Heft 2).