Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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IL. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 
die Möglichkeit, frei und ungehindert und ohne Familiensklaverei seinen Zielen zuzustreben; 
⸗s befördert die Willenskraft, die Achtsamkeit und den wirtschaftlichen Sinn. Auf solche 
Weise haben die Völker im Einzelvermögen die Quellen ihres Fortschritts, ihrer Kraft und 
ihrer Kulturstärke gefunden I. 
Allerdings hat das Einzelvermögen auch seine schweren Schattenseiten. Will 
man es mit Kraft durchführen, so muß man es als veräußerliches Vermögen gestalten, 
denn nur der freie Verkehr bietet die obengenannten Vorteile, und zugleich als vererbliches, 
denn nur so wird der Persönlichkeit eine dauernde Macht verliehen. Mit der Veräußerung 
iber und der Vererbung ist sofort die Ungleichheit unter den Menschen gegeben; die 
verschiedene Vermögenskraft eines jeden, die Verschiedenheit der wirtschaftlichen Be— 
anlagung, die Verschiedenheit der Arbeitsenergie, die größere oder geringere Geschicklichkeit 
im Verkehrsleben gibt dem einen Menschen einen unbedingten Vorsprung vor dem anderen; der 
eine wird reich, der andere arm. Jahrhundertelang hat man sich mit dem Problem 
befaßt, wie hier abzuhelfen sei, namenilich weil immer von Zeit zu Zeit die unteren 
Klassen durch Krisen heimgesucht und dadurch in schwere wirtschaftliche und politische 
Mißlichkeiten verstrickt waren, auch immer von Zeit zu Zeit sich gegen die hergebrachte 
Ordnung aufbäumten und einpörten. Namentlich auch das Erbrecht führt zu großen 
Ungleichheiten, wenn man nicht auf dem morgenländischen Standpunkt verbleibt, bloß einen 
rinzelnen Erben anzunehmen; ist dies nicht der Fall, und hat jemand viel, der andere 
wenig Erben, so kann ein und derselbe Vermögensbetrag das eine Mal unter zehn, das 
indere Mal unter zwei Erben geteilt werden; das ist eine ersichtliche Quelle der Un— 
gleichheit. 
Nachdem man jahrhundertelang diesen Erscheinungen hilflos entgegengestanden 
hat, hat die neuere Zeit versucht, diese Mißlichkeiten des Einzelvermögens mehr oder 
ninder auszugleichen. Man ging davon aus, die individuellen Kräfte des Eigentums 
zufrechtzuerhalten, ihm aber zu gleicher Zeit das Bestreben einzupflanzen, den sozialen 
Bedürfnissen zu dienen. Der unbedingte, eigensüchtige Einzeltrieb kann uns nicht 
zrommen, und man muß mehr oder minder verfuchen, auf dem Boden unserer Einzel⸗ 
wirtschaft wieder große Vereinigungsmittelpunkte zu schaffen, die dem Ganzen dienen und 
sich namentlich denjenigen widmen, die durch jene Grundsätze des Einzelvermögens in 
den Hintergrund gedrängt worden find?. So hat man heutzutage die planmäßige Unter⸗ 
stützung der Kranken, der wirtschaftlich Schwachen, der Verunglückten eingeleitet und auf 
soldhe Weise den im Wirtschaftskampfe schwächeren Einzelwesen ein lebenswürdiges Dasein, 
Kraft und Fortbildungsfähigkeit zu gewähren versucht, und auch Versicherungen gegen 
Arbeitslosigkeit, genossenschaftliche Organifationen der Arbeit und anderes hat man 
eingerichtet. 
Man tut dies heutzutage von Staats wegen, während frühere Geschlechter solches 
nehr als Familiensache behandelten; heutzutage wird der mächtige Staat herangezogen, 
7 8 soziale Tätigkeit da auszugleichen, wo die Wirtschaftsordnung zu Ungleichheiten 
zeführt hat. 
Noch andere Umstände kommen hierbei in Beträcht, welche den Nachteil der Un— 
gleichheit zu mildern bestimmt sind; vor allem der Respekt vor der Arbeit, der jedem 
1 Die Vorteile des —— —— sind schon von Aristoteles, Politik II.2, in muster⸗ 
zültiger Weise entwickelt worden. Vgl. auch Thomas von Aquin, Summa theéol. 2. 2 qu. 66. 
öquis magis sollicitus est unuûssquisque, ad procurandum aliquid, quod sibi soli competit, 
quam id est commune omnium vel multorum; quia unusquisque laborem fugiens 
rélinquit alteri id quod pertinet ad communée, sicut accidit in multitudine ministrorum; alio 
modo quia ordinatius res humanae tractantur, si singulis immineat propris cura alicujus rei 
procurandae; esset autem confusio, si quilibet indistincte quaelibet procuraret; tertio, quia 
per hoc pacificus status hominum conservatur, dum, unusquisque re sua contentus 
st; unde videmus, quod inter eos, qui eommuniter et ex indiviso aliduid possident, frequentius 
jurgia doriuntur. Vgl. hierzu auch Schaub, Eigentumslehre nach Thomas von Aquin S. 266f. 
2Einer der Eisten, die diese Ideen angeregt haben, war der jetzt vergessene Philosoph Franz 
von Baader; vogl. Reich el, Sozietaͤtsphilosophie F. v. B.s S. 56 f. (Separatabdr. aus 3. f. gesammte 
Staatswissensch. 57 Heft 2).
	        
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