Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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.I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 
man dem Verstorbenen nach. Allmählich mildert sich dieser Brauch; der Gedanke des 
Fortlebens wird vergeistigt, und man nimmt nicht an, daß der Versiorbene der Sache in 
hrer körperlichen Eigenschaft bedarf, sondern nur gewissermaßen eines Ertrakts, des in der 
Sache liegenden Geistes, ihres Schattens. Und so betrachtet man es als genügend, wenn 
man die Sache über das Grab oder über die Leiche hält und sie dann wieder dem 
zemeinen Verkehr überläßt. 
Viel länger hat das gemeine Eigentum an unbeweglichen Sachen fortbestanden, 
und noch heutzutage ist bei den Negern, ebenso wie bei den Malaien und bei anderen 
Stämmen, der durchschlagende Gedanke der: das Land gehört dem Stamm, es kann aber 
einem Einzelnen oder einer Familie zur Bearbeitung übergeben werden, und dann ist 
der Besitzer geschützt, solange er die Sache verwendet, bebaut oder bebauen will. Das 
ist der Gesichtspunkt, mit dem wir in Afrika noch heutzutage zu rechnen haben: von 
Veräußerung, von dem Gedanken, daß das Land, das ich innegehabt habe, an mir klebt 
und mir einen Tauschwert erbringt, ist lange Zeit keine Rede. Dieser Gedanke kann 
sich erst entwickeln, wenn entweder durch Aufwendung auf die Grundstücke bedeutende 
Werterhöhungen und damit Wertunterschiede eingetreten sind, oder wenn die Kultur— 
ꝛigenschaften der Sache durch ihre Lage sehr bedeutend verschiedenfacht werden. Dann 
erst entsteht der Gedanke, daß man nicht nur die Sache benuhen darf, solange man sie 
besitzt, daß man vielmehr, auch wenn man sie aufgibt, noch einen gewissen Gegenwert 
erlangen kann, der ursprünglich nichts anderes ist als der Mehrwert infolge der Aufwendungen 
oder infolge der besonders günstigen Lage gegenüber anderen Grundstücken, die man 
imsonst haben kann. 
Bei Völkern, wo der Ackerbau intensiver Betrieb wird, wo er nicht nur die 
zufällige Tätigkeit Einzelner, sondern die allgemeine Erwerbsweise aller ist, findet 
dieser Gedanke eine besondere Ausprägung. Der Ackerbau wird genossenschaftlich; das 
Land wird vom ganzen Stamme in Besitz genommen, und der Stamm bearbeitet das 
Land in Gemeinschaft; er rodet die Walder, säet und erntet; und ist das Land nach 
V-2 Jahren erschöpft, so zieht man weiter, wo sich dann dasselbe Schauspiel wiederholt. 
Diese Feldgraswirtschaft (Jumsystem in Indien) gibt einem anderem System Raum:; 
man bleibt seßhaft, teilt aber das Land in Kulturland und in Bracheland, das un— 
bebaut bleibt und ausruht, um einer späteren Kultur zugänglich zu werden. Und hier 
kann wiederum die Kultur gemeinschaftlich bleiben, so das zawindari-System in Indien, 
das System des eyvar bei den alten Kelten; oder aber das Land wird zeitweilig zur 
Kultur an die einzelnen Familien ausgeteilt: das pattidari-System der“ Inder das 
Rebningsverfahren der Germanen, das comachadt-System der Kelten, das Systei des 
nir bei den Russen!; und ein ähnliches System bestand bei den Chinesen bis in das 
4. und 3. Jahrhundert vor Chr.; es ist das japanische Knbunden-System im 7. Jahr— 
hundert nach EChr. Aber auch diesem System schlägt allmählich die Stunde: die allmähliche 
Neuverteilung hört auf, die Familien bleiben seßhaft: sie ziehen nun das Land an sich 
und behalten es, abgesehen von gewissen genossenschaftlichen Einrichtungen, die bestehen 
bleiben, wie z. B. der gegenseitigen Gemeinhilfe gegen gemeinsame Gefahren oder der Neu— 
verteilung, wenn die Einzelanordnung des Landes sich als eine ganz unzweckmäßige erweist 
Verkoppelung, Flurbereinigung); auch die Gemeindelosung, da h. das Recht eines jeden 
Gemeindegenossen, einen Fremden, der im Gemeindegebiete Land gekauft hat, auszukaufen, 
ist noch ein Rest der alten Vorstellung. Im übrigen entsteht das Familien- oͤder Ge— 
schlechtereigentum., 
Ob der mirx eine altrussische Einrichtung oder erst eine Entwicklung späterer Zeit vom 
17. Jahrhundert an ist, ist allerdings neuerdings sehr streitig; vgl. die Darftelungen von Engel 
mann, Keußler, Meitzen, Wanderung, Anbau und Agrarwesen IIS. 223), und namentlich 
Simkhowitfch, Feldgemeinschaft in — (1898) S. 18 ff., 56f., 71f. Es ist zuzugeben, daß 
die Feldgemeinschaft an manchen Orten nachträglich entstanden ist; wo dies aber der Fall, ist sie 
mmer nur ein Rückfall in frühere markgenossenschaftliche Zuftände, eine rückläufige Bildung, wie sie 
im Laufe der Zeit häufig sind.
	        
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